Hat die Ergänzung des Art. 33 Abs. 5 GG um die Worte
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ger als drei Jahre zurücklag. Im Rahmen der Berechnung der Versorgungsbezüge<br />
blieb <strong>die</strong> Beförderung letztlich unberücksichtigt.<br />
b) Begründung <strong>des</strong> Gerichts<br />
Das Gericht legt bei seiner Entscheidung unter anderem zu Grunde,<br />
dass der Gesetzgeber durch <strong>die</strong> Verlängerung der Wartezeit gegen den<br />
hergebrachten Grundsatz der „Versorgung aus dem letzen Amt“ verstoßen<br />
habe, der vom Gesetzgeber zu beachten sei. Es sei keine hinreichende<br />
Rechtfertigung erkennbar, der <strong>die</strong> Ausdehnung der Wartefrist<br />
auf drei Jahre stützt. 256<br />
Das Gericht legt <strong>die</strong> Reichweite und Bedeutung <strong>des</strong> Alimentationsgrundsatzes<br />
dar 257 und erwähnt insoweit, dass <strong>die</strong> hergebrachten<br />
Grundsätze nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze der Gestaltungsfreiheit<br />
seien. Zu <strong>die</strong>sen Grundsätzen gehöre auch, dass das Ruhegehalt<br />
unter Wahrung <strong>des</strong> Leistungsprinzips und Anerkennung aller<br />
Beförderungen aus dem letzten Amt zu berechnen sei. 258 Es handle<br />
sich insoweit nicht nur <strong>um</strong> eine Ausprägung <strong>des</strong> Alimentationsprinzips,<br />
sondern <strong>um</strong> einen eigenständigen Grundsatz, nachdem eine Beförderung<br />
in ein höherwertiges Amt grundsätzlich nicht unberücksichtigt<br />
bleiben darf. 259 Dies sei gleichzeitig auch Ausdruck <strong>des</strong> Leistungsgrundsatzes,<br />
dem es widerspräche, wenn Beförderungen nicht<br />
berücksichtigt würden. 260<br />
Es führt weiter aus, dass der Grundsatz der Versorgung aus dem letzten<br />
Amt nicht uneingeschränkt gelte, sondern, im Rahmen eines modifizierenden<br />
Bestandteils, eine Min<strong>des</strong>tverweildauer vorsehe. 261 Diese<br />
Wartezeit sei jedoch nicht beliebig verlängerbar, da nur eine Karenzzeit<br />
von 1 Jahr modifizierter Bestandteils <strong>des</strong> Grundsatzes sei. 262<br />
Alsdann stellt das Gericht fest, dass durch <strong>die</strong> Verlängerung der Wartezeit<br />
auf 3 Jahre der Grundsatz der amtsgemäßen Versorgung nicht<br />
mehr lediglich modifiziert, sondern grundlegend verändert würde. 263<br />
Dem Anliegen Gefälligkeitsbeförderungen zu verhindern, ließ <strong>die</strong> alte<br />
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256 BVerfG, Beschluss. v. 20.03.2007, 2 BvL 11/04, Rn. 32, abrufbar unter:<br />
www.bverfg.de.<br />
257 Ebenda, Rn. 36.<br />
258 Ebenda, Rn. 38.<br />
259 Ebenda, Rn. 39.<br />
260 Ebenda, Rn. 40.<br />
261 Ebenda, Rn. 42.<br />
262 Ebenda, Rn. 44.<br />
263 Ebenda, Rn. 46.<br />
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