11.06.2014 Aufrufe

Hat die Ergänzung des Art. 33 Abs. 5 GG um die Worte

Hat die Ergänzung des Art. 33 Abs. 5 GG um die Worte

Hat die Ergänzung des Art. 33 Abs. 5 GG um die Worte

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

oder preisgegeben wird. Aber auch <strong>die</strong>s ist hier nicht der Fall. Denn<br />

selbst wenn man das Prinzip der „Versorgung aus dem letzten Amt“<br />

anerkennt, wird es dadurch zwar beeinträchtigt, aber nicht aufgegeben<br />

oder bedeutungslos. Blickt man beispielsweise in Bezug auf <strong>die</strong> Lebensarbeitszeit<br />

eines Beamten von min<strong>des</strong>tens 30 Jahren einschließlich<br />

etwaiger Beförderungen in <strong>die</strong>ser Zeit auf <strong>die</strong> letzten drei Jahre<br />

vor dem Eintritt in den Ruhestand zurück, werden <strong>die</strong> bis zu <strong>die</strong>sem<br />

Zeitpunkt erreichten Ämter im Rahmen der Versorgung berücksichtigt.<br />

Das Prinzip kann somit zwar in den letzten drei Jahren vor dem<br />

Ruhestand keine Wirkung mehr entfalten, jedoch gilt es in dem Zeitra<strong>um</strong><br />

zuvor uneingeschränkt und stellt damit auch keine Abkehr von<br />

dem System dar. 280 Darüber hinaus ist es auch nicht einleuchtend,<br />

war<strong>um</strong> gerade bei 3 Jahren Wartezeit von einer „Preisgabe“ <strong>des</strong> Prinzips<br />

gesprochen wird, während <strong>die</strong>s bei 2 Jahren nicht der Fall sein<br />

soll. 281<br />

5. Auswirkungen der Auffassung<br />

An <strong>die</strong>ser Stelle sollen <strong>die</strong> eventuellen Auswirkungen der Lösung kurz<br />

betrachtet werden.<br />

a) Zielvorstellungen der Politik<br />

Zunächst soll nochmals kurz auf <strong>die</strong> politischen „Wünsche“ eingegangen<br />

werden. Es wurde unter anderem im Rahmen der Bun<strong>des</strong>staatskommission<br />

gefordert, dass auch <strong>die</strong> obligatorische Teilzeitverbeamtung<br />

ermöglicht werden müsse. Diese wurde bereits zu Recht abgelehnt.<br />

282 Denn ohne den Grundsatz der Vollzeitbeschäftigung hier näher<br />

zu betrachten, verstieße <strong>die</strong>s wohl in der Tat gegen den Kernbestand<br />

<strong>des</strong> Strukturelements, da aufgrund der dann entstehenden Wahlfreiheit<br />

für den Dienstherren und der damit einhergehenden Aufoktroyierung<br />

der Teilzeitbeschäftigung für den Beamten, <strong>die</strong>ser Grundsatz<br />

insoweit völlig aufgegeben würde.<br />

In <strong>die</strong>sem Sinne muss sich <strong>die</strong> Politik aber klar machen, dass gerade<br />

für <strong>die</strong> besondere Funktion, <strong>die</strong> das Berufsbeamtent<strong>um</strong> erfüllen soll,<br />

auch Einschränkungen auf anderer Seite notwendig sind. Während ei-<br />

____________________________________________________________________________________<br />

280 Im Ergebnis auch: Sondervot<strong>um</strong> der Richterin Osterloh und <strong>des</strong> Richters Gerhardt<br />

z<strong>um</strong> Beschluss <strong>des</strong> vom 20.03.2007, 2 BvL 11/04, Rn. 84, abrufbar unter:<br />

www.bverfg.de.<br />

281 Sondervot<strong>um</strong> der Richterin Osterloh und <strong>des</strong> Richters Gerhardt z<strong>um</strong> Beschluss<br />

<strong>des</strong> vom 20.03.2007, 2 BvL 11/04, Rn. 84, abrufbar unter: www.bverfg.de.<br />

282 BVerwGE 82, 196 (199).<br />

44

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!