Hat die Ergänzung des Art. 33 Abs. 5 GG um die Worte
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oder preisgegeben wird. Aber auch <strong>die</strong>s ist hier nicht der Fall. Denn<br />
selbst wenn man das Prinzip der „Versorgung aus dem letzten Amt“<br />
anerkennt, wird es dadurch zwar beeinträchtigt, aber nicht aufgegeben<br />
oder bedeutungslos. Blickt man beispielsweise in Bezug auf <strong>die</strong> Lebensarbeitszeit<br />
eines Beamten von min<strong>des</strong>tens 30 Jahren einschließlich<br />
etwaiger Beförderungen in <strong>die</strong>ser Zeit auf <strong>die</strong> letzten drei Jahre<br />
vor dem Eintritt in den Ruhestand zurück, werden <strong>die</strong> bis zu <strong>die</strong>sem<br />
Zeitpunkt erreichten Ämter im Rahmen der Versorgung berücksichtigt.<br />
Das Prinzip kann somit zwar in den letzten drei Jahren vor dem<br />
Ruhestand keine Wirkung mehr entfalten, jedoch gilt es in dem Zeitra<strong>um</strong><br />
zuvor uneingeschränkt und stellt damit auch keine Abkehr von<br />
dem System dar. 280 Darüber hinaus ist es auch nicht einleuchtend,<br />
war<strong>um</strong> gerade bei 3 Jahren Wartezeit von einer „Preisgabe“ <strong>des</strong> Prinzips<br />
gesprochen wird, während <strong>die</strong>s bei 2 Jahren nicht der Fall sein<br />
soll. 281<br />
5. Auswirkungen der Auffassung<br />
An <strong>die</strong>ser Stelle sollen <strong>die</strong> eventuellen Auswirkungen der Lösung kurz<br />
betrachtet werden.<br />
a) Zielvorstellungen der Politik<br />
Zunächst soll nochmals kurz auf <strong>die</strong> politischen „Wünsche“ eingegangen<br />
werden. Es wurde unter anderem im Rahmen der Bun<strong>des</strong>staatskommission<br />
gefordert, dass auch <strong>die</strong> obligatorische Teilzeitverbeamtung<br />
ermöglicht werden müsse. Diese wurde bereits zu Recht abgelehnt.<br />
282 Denn ohne den Grundsatz der Vollzeitbeschäftigung hier näher<br />
zu betrachten, verstieße <strong>die</strong>s wohl in der Tat gegen den Kernbestand<br />
<strong>des</strong> Strukturelements, da aufgrund der dann entstehenden Wahlfreiheit<br />
für den Dienstherren und der damit einhergehenden Aufoktroyierung<br />
der Teilzeitbeschäftigung für den Beamten, <strong>die</strong>ser Grundsatz<br />
insoweit völlig aufgegeben würde.<br />
In <strong>die</strong>sem Sinne muss sich <strong>die</strong> Politik aber klar machen, dass gerade<br />
für <strong>die</strong> besondere Funktion, <strong>die</strong> das Berufsbeamtent<strong>um</strong> erfüllen soll,<br />
auch Einschränkungen auf anderer Seite notwendig sind. Während ei-<br />
____________________________________________________________________________________<br />
280 Im Ergebnis auch: Sondervot<strong>um</strong> der Richterin Osterloh und <strong>des</strong> Richters Gerhardt<br />
z<strong>um</strong> Beschluss <strong>des</strong> vom 20.03.2007, 2 BvL 11/04, Rn. 84, abrufbar unter:<br />
www.bverfg.de.<br />
281 Sondervot<strong>um</strong> der Richterin Osterloh und <strong>des</strong> Richters Gerhardt z<strong>um</strong> Beschluss<br />
<strong>des</strong> vom 20.03.2007, 2 BvL 11/04, Rn. 84, abrufbar unter: www.bverfg.de.<br />
282 BVerwGE 82, 196 (199).<br />
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