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Hat die Ergänzung des Art. 33 Abs. 5 GG um die Worte

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auf Kernaussagen und Kerngehalte zu beschränken und nicht immer<br />

weiter zu fassen. Die Wirkung der Fortentwicklungsklausel beschränkt<br />

sich aber insoweit auf eine „Erinnerungsfunktion“ an das,<br />

was sich ohnehin aus dem Wort „Grundsatz“ ergibt.<br />

Es wurde <strong>die</strong>sbezüglich schon <strong>die</strong> Problematik angesprochen, dass <strong>die</strong><br />

Bestimmung, was ein Grundsatz ist, nicht leicht fällt. Gerade <strong>die</strong><br />

Rechtsprechung neigt dazu, sehr schnell Grundsätze anzuerkennen,<br />

wenn sie nur auf einer gewissen Tradition beruhen, 231 was meines<br />

Erachtens auch an der fehlenden Systematik zur Feststellung solcher<br />

Grundsätze in Bezug auf das Gesamtbild <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s<br />

liegt. Es wurde bereits angedeutet, 232 dass in der Literatur Bedenken<br />

bestehen, dass das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht oftmals Einzelfallregelungen<br />

zu Grundsätzen deklariert. 2<strong>33</strong> Auch <strong>die</strong>s entspricht jedoch gerade<br />

nicht dem Charakter eines Grundsatzes.<br />

Auf <strong>die</strong> Problematik soll noch einmal im Rahmen <strong>des</strong> zu besprechenden<br />

Urteils <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts näher eingegangen werden.<br />

234<br />

Als generelle Lösung für das eben angesprochene Problem sind in der<br />

Literatur bereits verschiedene Lösungen zur dogmatischen Einteilung<br />

der Grundsätze unterbreitet worden. 235 Interessant ist hierbei <strong>die</strong> Lösung<br />

von Lindner, der nur einige elementare (primäre) Grundsätze als<br />

solche im Sinne <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V bildet und zu deren Durchsetzung darüber<br />

hinaus sekundäre und tertiäre Grundsätze postuliert. 236<br />

3. Begründung<br />

Geht man davon aus, dass der Fortentwicklungsklausel eine sinnvolle<br />

Wirkung und Auslegung unterlegt werden muss, bleibt nur noch, abgesehen<br />

von der genannten Erinnerungsfunktion, <strong>die</strong> Möglichkeit, der<br />

Fortentwicklungsklausel eine Wirkung im Rahmen der Einzelfallanwendung<br />

der Grundsätze selbst zuzusprechen.<br />

____________________________________________________________________________________<br />

231 Dreier-Masing, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 75; Maunz/Dürig-Maunz, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 53.<br />

232 Siehe: B III 2 b) bb).<br />

2<strong>33</strong> So: Thiele, DÖV 1981, 773 (776).<br />

234 Siehe: C IV 4.<br />

235 Lindner, ZBR 2006, 1 (3); S<strong>um</strong>mer, ZBR 1992, 1 f.<br />

236 Lindner, ZBR 2006, 1 f.<br />

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