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Hat die Ergänzung des Art. 33 Abs. 5 GG um die Worte

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2. juristischer Sprachgebrauch<br />

Auch im einfachen Bun<strong>des</strong>recht wird <strong>die</strong> Formulierung „fortentwickeln“<br />

verwendet. In § 4a I Satz 1 BauNVO 59 wird dem Fortentwickeln<br />

der Wohnnutzung <strong>die</strong> Bedeutung einer quantitativen Erweiterung<br />

zugemessen, der qualitative Gesichtspunkte aller <strong>Art</strong> untergeordnet<br />

sind. 60<br />

Auch § 166 I StVollzG 61 enthält eine solche Bestimmung. Danach sollen<br />

Behandlungsmethoden nach wissenschaftlichen Erkenntnissen fortentwickelt<br />

werden. Dies muss man wohl im Sinne der „Verbesserung“<br />

von bestimmten Methoden, aber nicht deren Ersetzung verstehen,<br />

weil eine Bezugnahme auf <strong>die</strong> Methode und nicht <strong>die</strong> Behandlung<br />

selbst erfolgt ist.<br />

Wenn man <strong>die</strong>se Bestimmungen betrachtet, kann man erkennen, dass<br />

durch das Wort „fortentwickeln“ wohl ein größerer Spielra<strong>um</strong> für Erweiterungen<br />

und Änderungen besteht. Dem Sinn nach haben jedoch<br />

<strong>die</strong>se Vorschriften gemein, dass sie letztlich für <strong>die</strong> Zukunft angepasst<br />

bzw. geändert werden sollen, ohne jedoch <strong>die</strong> Wurzeln der Vergangenheit<br />

völlig abzustreifen.<br />

3. Zwischenergebnis<br />

Die Auslegung kommt, sowohl im allgemeinen als auch im juristischen<br />

Sprachgebrauch zu einem ähnlichen Ergebnis. Letztendlich<br />

kann dem Wort zunächst eine Öffnung für neue Regelungen beigemessen<br />

werden. Aber es geht auch daraus hervor, dass keine Aufgabe<br />

<strong>des</strong> fortzuentwickelnden Regelungstatbestan<strong>des</strong> möglich ist. Auch<br />

wenn im Rahmen der wörtlichen Auslegung nicht am Wortlaut gehaftet<br />

werden soll, 62 gibt <strong>die</strong>s schon <strong>die</strong> Richtung der möglichen Veränderungen<br />

vor. Aus dem Wortlaut allein lassen sich jedoch noch keine<br />

Schlüsse in Bezug darauf ziehen, wie weit eine Entfernung vom Ursprung<br />

möglich ist. 63 Insoweit wurde zu Recht darauf hingewiesen,<br />

dass eine sachliche Einschränkung der Fortentwicklungsklausel<br />

fehlt. 64 Es muss somit versucht werden, <strong>die</strong>s im Rahmen der anderen<br />

____________________________________________________________________________________<br />

59 Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990<br />

(BGBl I S. 1<strong>33</strong>), zuletzt geändert durch <strong>Art</strong>. 3 <strong>des</strong> Gesetzes vom 22.04.1993 (BGBl.<br />

I 466).<br />

60 König/Roeser/Stock, § 4a, Rn. 11; Knaup/Stange, § 4a, Rn. 18.<br />

61 Strafvollzugsgesetz vom 16. 03.1976 (BGBl. I S. 581, 2088), zuletzt geändert<br />

durch <strong>Art</strong>ikel 2 <strong>Abs</strong>. 11 <strong>des</strong> Gesetzes vom 19. 02.2007 (BGBl. I S. 122).<br />

62 BVerfGE 8, 210 (221).<br />

63 So aber scheinbar: Knopp/Schröder, NJ 2007, 97 (98).<br />

64 Pechstein, ZBR 2006, 285 (286).<br />

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