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Hat die Ergänzung des Art. 33 Abs. 5 GG um die Worte

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sem zu bekennen (was in der WRV noch vorausgesetzt werde konnte).<br />

205 Darüber hinaus sollte, im Gegensatz zur Weimarer Reichsverfassung,<br />

in der eine Verpflichtung auf Verfassung und Rechtsstaat<br />

nicht genügend ausgeprägt war, 206 was letztlich <strong>die</strong> Beamtenschaft zu<br />

einem Werkzeug bei der Machtergreifung Hitlers machte, <strong>die</strong><br />

Rechtsstaatlichkeit stärker ausgerichtet sein. 207 Auch in der heutigen<br />

Literatur wird das Beamtenverhältnis als „Garant für <strong>die</strong> Legalität und<br />

Neutralität der Verwaltung und Rechtsprechung“ angesehen. 208 Aber<br />

nicht nur <strong>die</strong> gesetzestreue Aufgabenwahrnehmung soll abgesichert<br />

werden. Es ist auch ein Anliegen <strong>des</strong> Grundgesetzes, dass <strong>die</strong> Aufgaben<br />

bestmöglich wahrgenommen werden. 209 Dies wird dadurch unterstützt,<br />

dass <strong>die</strong> in der öffentlichen Verwaltung tätigen Personen besonders<br />

qualifiziert und sachkundig sein müssen. 210 Dies ergibt sich<br />

bereits aus <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> II.<br />

Darüber hinaus soll das Beamtenverhältnis, gerade bei den verschiedenen<br />

politischen Kräften, zur Stabilisierung <strong>des</strong> Staates beitragen 211<br />

und <strong>die</strong> Unparteilichkeit gegen Einflüsse von Innen, z.B. durch <strong>die</strong><br />

politische Leitung, als auch von Außen, z.B. durch Bürger, Interessenverbände,<br />

sichern.<br />

Auch soll, gerade im politischen und rechtlichen Wandel <strong>die</strong> Identität<br />

<strong>des</strong> deutschen Berufsbeamtent<strong>um</strong>s sichergestellt werden. 212 Um <strong>die</strong>ses<br />

Ziel zu erreichen, soll der Beamte persönlich und wirtschaftlich unabhängig<br />

sein, damit er nicht Gefahr läuft, sich von anderen Interessen<br />

leiten zu lassen. Denn das Bewusstsein an eine gesicherte Rechtsstellung<br />

soll eben <strong>die</strong>se gesetzesorientierte und unparteiische Amtsführung<br />

fördern. 213<br />

Es wird letztendlich zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich dabei<br />

zunächst nur <strong>um</strong> <strong>die</strong> Konzeption, <strong>um</strong> einen Leitgedanken <strong>des</strong> Grundgesetzes<br />

handelt. 214 Teilweise wird auch betont, dass es den neutralen,<br />

unpolitischen, allein dem Gemeinwohl verpflichteten Beamten nie ge-<br />

____________________________________________________________________________________<br />

205 Von Münch/Kunig-Kunig, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 40.<br />

206 Jachmann, ZBR 2000, 181 (184).<br />

207 Jachmann, ZBR 2000, 181 (184).<br />

208 Merten, ZBR 1999, 1 (3).<br />

209 Remmert, JZ 2005, 55.<br />

210 Isensee/Kirchhof-Lecheler, § 72, Rn. 25; Merten, ZBR 1999, 1 (4).<br />

211 Jachmann, ZBR 2000, 181 (186).<br />

212 Benda/Maihofer/Vogel-Isensee, § 32, Rn. 62.<br />

213 BVerfG 70, 251 (267).<br />

214 Remmert, JZ 2005, 54; Dreier-Masing, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 7.<br />

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