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Hat die Ergänzung des Art. 33 Abs. 5 GG um die Worte

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schon aus <strong>die</strong>sem Grund einen erhöhten Spielra<strong>um</strong>, weil dann <strong>die</strong>se<br />

Prinzipien selbst gegeneinander abzuwägen sind. 277<br />

Auch wenn man mit dem Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht <strong>die</strong> „Versorgung<br />

aus dem letzten Amt“ als eigenständigen Grundsatz anerkennt, wäre<br />

<strong>die</strong> Entscheidung unter Berücksichtigung der Fortentwicklungsklausel<br />

zu kurz gegriffen.<br />

Das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht führt aus, dass eine Karenzzeit von einem<br />

Jahr dem Grundsatz der „Versorgung aus dem letzten Amt“ immanent<br />

ist. Weitere Einschränkungen müssen sich an den Strukturprinzipien<br />

messen lassen. 278 Für eine Ausweitung der Wartezeit auf<br />

zwei Jahre nahm es eine Rechtfertigung unter Bezugnahme auf den<br />

Ausschluss von Gefälligkeitsbeförderungen und der Begründung, dass<br />

sich für den Beförderten auch noch <strong>die</strong> Möglichkeit ergeben muss, eine<br />

entsprechende Leistung im Beförderungsamt zu erbringen, an. Für<br />

eine Wartezeit von 3 Jahren sollte <strong>die</strong>s nicht mehr ausreichen.<br />

Unter Berücksichtigung der genannten Lösung muss insbesondere der<br />

Grund der steigenden Versorgungslasten in <strong>die</strong> Berücksichtigung mit<br />

einbezogen und entsprechend gewichtet werden. Auch wenn natürlich<br />

<strong>die</strong> Begründung der steigenden Versorgungslasten für den Einzelnen<br />

schwer zu akzeptieren ist, da hierfür letztlich <strong>die</strong> demographische<br />

Entwicklung und nicht der einzelne Beamte verantwortlich ist, 279 kann<br />

<strong>die</strong>sem Punkt, gerade unter Berücksichtigung der Fortentwicklungsklausel,<br />

eine Geltung nicht versagt werden. Denn Fortentwickeln ist<br />

letztendlich auch Anpassen der Institution <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s,<br />

seiner Stellung im Staat und der dem Staat gegebenen Möglichkeiten<br />

an <strong>die</strong> Zukunft. Gerade im Hinblick darauf darf <strong>die</strong> finanzielle Situation,<br />

nicht außer Acht gelassen werden. Wenn man dann noch <strong>die</strong> Begründung,<br />

dass <strong>die</strong> Leistung im Beförderungsamt noch eine gewisse<br />

Zeit erbracht werden muss, stärker gewichtet, muss man davon ausgehen,<br />

dass eine Erweiterung der Wartezeit auf 3 Jahre noch zulässig ist.<br />

Natürlich muss <strong>die</strong> Grenze, wie auch das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht<br />

feststellt, dort gezogen werden, wo das Prinzip grundlegend verändert<br />

____________________________________________________________________________________<br />

277 Im Ergebnis auch: Sondervot<strong>um</strong> der Richterin Osterloh und <strong>des</strong> Richters Gerhardt<br />

z<strong>um</strong> Beschluss <strong>des</strong> vom 20.03.2007, 2 BvL 11/04, Rn. 79, abrufbar unter:<br />

www.bverfg.de.<br />

278 BVerfG, Beschluss v. 20.03.2007, 2 BvL 11/04, Rn. 44, abrufbar unter:<br />

www.bverfg.de.<br />

279 Schönenbroicher, DÖD 2003, 149 (152).<br />

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