Hat die Ergänzung des Art. 33 Abs. 5 GG um die Worte
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Andererseits wird auch behauptet, dass sich aus <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> IV gerade<br />
keine weiteren Rechte entnehmen lassen, da sich der Umfang der Garantie<br />
gerade erst aus dem Zusammenspiel der <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> IV und <strong>Art</strong>. <strong>33</strong><br />
V ergibt. 141 Insoweit sei, wenn man unter <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V a.F. auch <strong>die</strong><br />
Möglichkeit der Fortentwicklung versteht, eine Weiterentwicklung<br />
<strong>des</strong> „öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses“ im Sinne<br />
<strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> IV ebenso möglich. Allerdings würde eine gänzliche Neuordnung<br />
<strong>des</strong> Verhältnisses wohl nicht mit <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> IV konform gehen.<br />
142<br />
Wenn aber eine institutionelle Garantie aus <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> IV besteht, müssen<br />
sich aus <strong>die</strong>ser selbst z<strong>um</strong>in<strong>des</strong>t schon Grundprinzipien ableiteten lassen<br />
können, da sie ansonsten nur eine inhaltsleere Worthülse darstellen<br />
würde. <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> IV muss insoweit seine innere Legitimation behalten.<br />
143 Man muss daher davon ausgehen, dass schon durch <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> IV<br />
z<strong>um</strong>in<strong>des</strong>t ein Minimalregelungsgehalt <strong>des</strong> Beamtenverhältnisses<br />
postuliert wird. Das geforderte Dienst- und Treueverhältnis muss insoweit<br />
schon vom Begriff ausgehend mehr sein als ein schlichtes<br />
Dienstverhältnis. 144 Aus dem Wortlaut <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> IV „öffentlichrechtliches<br />
Dienst- und Treueverhältnis“ lässt sich insoweit bereits auf<br />
ein beiderseitiges Treueverhältnis schließen, was auf Seiten <strong>des</strong><br />
Dienstherrn eine Fürsorgepflicht einschließt. 145 Auch <strong>die</strong> öffentlichrechtliche<br />
Ausgestaltung <strong>des</strong> Verhältnisses, <strong>die</strong> auf eine gemeinwohlorientierte<br />
Aufgabenerfüllung hindeutet, 146 ist schon direkt aus <strong>Art</strong>. <strong>33</strong><br />
IV entnehmbar. 147<br />
Z<strong>um</strong>in<strong>des</strong>t für <strong>die</strong>se Regelungen ist ein Rückgriff auf <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V nicht<br />
nötig; sie gehen der Regelung <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V vielmehr vor. 148 Andere<br />
Merkmale oder Grundsätze <strong>des</strong> Beamtenverhältnisses können sich<br />
dann jedoch nur aus <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V ergeben, denn hierfür hat der Verfassungsgeber<br />
gerade <strong>die</strong> inhaltsausgestaltende Bestimmung <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong><br />
V eingefügt. Es ist somit nicht Aufgabe <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> IV sondern <strong>des</strong><br />
<strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V den Inhalt <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s und damit <strong>des</strong> öffentlichrechtlichen<br />
Dienst- und Treueverhältnisses in detaillierter Weise zu<br />
____________________________________________________________________________________<br />
141 Maunz/Dürig-Maunz, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 63.<br />
142 Maunz/Dürig-Maunz, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 39.<br />
143 Von Münch/Kunig-Kunig, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 41.<br />
144 S<strong>um</strong>mer, ZBR 1992, 1 (5).<br />
145 S<strong>um</strong>mer, ZBR 1992, 1 (5); Jachmann, ZBR 1994, 165 (176).<br />
146 Jachmann, ZBR 2000, 181 (186).<br />
147 S<strong>um</strong>mer, ZBR 1992, 1 (5).<br />
148 S<strong>um</strong>mer, ZBR 1992, 1; a.A. Von Mangoldt/Klein/Starck-Jachmann, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn.<br />
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