Hat die Ergänzung des Art. 33 Abs. 5 GG um die Worte
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stellt. 88 Nicht jede Regelung <strong>des</strong> früheren Beamtenrechts stellt einen<br />
Grundsatz dar, selbst wenn er hergebracht ist. 89 Oftmals wird jedoch<br />
gerade <strong>die</strong>sbezüglich <strong>die</strong> Traditionalität voran gestellt und <strong>die</strong> Fundamentalität<br />
daraus gefolgert. 90<br />
Es ging dem Verfassungsgeber nicht dar<strong>um</strong>, wie auch bereits dargestellt<br />
wurde, 91 ausdrücklich bestimmte, klar definierte Grundsätze zu<br />
schützen und dem Gesetzgeber zur Regelung aufzugeben. Im Entstehungsprozess<br />
ging es vielmehr dar<strong>um</strong>, eine zu feste Bindung an <strong>die</strong><br />
Vergangenheit zu vermeiden, aber auch eine radikale Neuordnung <strong>des</strong><br />
öffentlichen Dienstes zu verhindern. 92<br />
Durch das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht wurden in den letzten Jahrzehnten<br />
zahlreiche Grundsätze <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s anerkannt. 93<br />
Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf <strong>die</strong> Rechtsprechung<br />
zu den Grundsätzen eine Systematik nicht zu erkennen ist.<br />
Z<strong>um</strong>in<strong>des</strong>t <strong>die</strong> Trennung von Kern- und Randzonen wird zunehmend<br />
schwieriger. 94 Es wurden verschiedene Grundsätze als Kernbestand<br />
anerkannt, ohne dass eine klare Linie verfolgt werden kann, ob es sich<br />
dabei <strong>um</strong> ein übergeordnetes Prinzip, einen Einzelgrundsatz oder eine<br />
Detailregelung handelt. 95 So ist, <strong>um</strong> ein Beispiel zu nennen, hinsichtlich<br />
<strong>des</strong> Alimentationsgrundsatzes <strong>die</strong> Frage gestellt worden, ob es<br />
sich hierbei tatsächlich <strong>um</strong> ein Strukturprinzip handelt oder vielmehr<br />
eine Detailregelung darstellt. Dies soll jedoch im Wesentlichen davon<br />
abhängen, wie man <strong>die</strong> Funktion <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s beschreibt. 96<br />
Klar ist jedenfalls, dass zu den Grundsätzen nicht <strong>die</strong> spezielle Ausgestaltung,<br />
<strong>die</strong> technische Durchführung oder eine nähere Konkretisierung<br />
zählt. 97<br />
Die Unterscheidung, was genau zu dem Kernbestand der Strukturprinzipien<br />
zählt, ist auch nicht einfach zu treffen. Der Verfassungsgeber<br />
knüpfte letztendlich an eine „Erscheinung“ an, <strong>die</strong> durch Gesetze, Ge-<br />
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88 Maunz/Dürig-Maunz, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 53.<br />
89 Maunz/Dürig-Maunz, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 53.<br />
90 Dreier-Masing, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 75.<br />
91 Siehe: B I 1.<br />
92 Thieme, Verfassungsrechtliche Grenzen, S. 322.<br />
93 Ausführliche Auflistung in: Lecheler, AÖR 103 (1978), S. 354 f.<br />
94 Thiele, DÖV 1981, 773 (778).<br />
95 Thiele, DÖV 1981, 773 (776).<br />
96 Thiele, DÖV 1981, 773 (777).<br />
97 Grewe, 39. DJT, S. D 15; Von Mangoldt/Klein, Band II, 2. Auflage, S. 814.<br />
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