Hat die Ergänzung des Art. 33 Abs. 5 GG um die Worte
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gebrachter Grundsatz <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s“ war. 190 Spätestens seit<br />
der Rechtsprechung <strong>des</strong> EuGH kann <strong>die</strong>ser Grundsatz in dem o.g. Bereich<br />
keine Geltung mehr beanspruchen. Auf <strong>die</strong>se Frage soll sogleich<br />
nochmals eingegangen werden.<br />
7. Zwischenergebnis der systematischen Auslegung<br />
Im Ergebnis der systematischen Betrachtung kann festgehalten werden,<br />
dass sich „fortentwickeln“ zwar nur auf das Dienstrecht zu beziehen<br />
scheint, sich damit jedoch seine Wirkung nicht erschöpft, sondern<br />
sich nach dem Sinnverständnis auch auf <strong>die</strong> Grundsätze bzw. deren<br />
Berücksichtigung auswirkt.<br />
Insoweit war auch zu klären, wie <strong>die</strong> Grundsätze und deren Berücksichtigung<br />
nach dem <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V a.F. zu deuten sind. Die hergebrachten<br />
Grundsätze sind als Kernbestand von Strukturprinzipien <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s<br />
zu verstehen, <strong>die</strong> min<strong>des</strong>tens seit der Republik von<br />
Weimar gegolten haben mussten. Diese sind nach dem Wortlaut zu<br />
berücksichtigen. Wie sich <strong>die</strong>ses Berücksichtigen auswirkt, ist <strong>um</strong>stritten.<br />
Der Auslegung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts kann z<strong>um</strong>in<strong>des</strong>t insoweit<br />
nicht gefolgt werden, als dass es <strong>die</strong> Grundsätze mit unterschiedlichem<br />
Maß misst. Denn alle Grundsätze sind gleichsam bedeutend für<br />
das Berufsbeamtent<strong>um</strong>, denn sonst wären sie, als elementare Regel für<br />
<strong>die</strong> Institution, gerade keine Grundsätze. Vor allem sie sind es, <strong>die</strong> das<br />
Wesen <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s, welches es zu schützen gilt, definieren.<br />
Dem würde jedoch eine unterschiedliche Gewichtung widersprechen.<br />
191 Insoweit wurde zu Recht auf <strong>die</strong> Tautologie in der Arg<strong>um</strong>entation<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts hingewiesen. Denn letztendlich<br />
benutzt das Gericht für <strong>die</strong> Feststellung, dass ein Grundsatz nicht nur<br />
zu berücksichtigen, sondern zu beachten ist, <strong>die</strong> gleichen Kriterien, <strong>die</strong><br />
es früher für <strong>die</strong> Anerkennung eines Grundsatzes überhaupt genutzt<br />
hat. 192 Schon aus <strong>die</strong>sen Gründen ist der Kernbestand immer zu beachten.<br />
Es kann dementsprechend auch nicht am Wortlaut gehaftet<br />
werden. Gerade der Einfluss von anderen Verfassungsnormen ist hier<br />
entscheidend. Bei Betrachtung <strong>des</strong> Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips<br />
zeigt sich, dass <strong>die</strong> Kernelemente, <strong>die</strong> zur Sicherung <strong>die</strong>ser Prinzipien<br />
gefordert werden, als Kernbestand der Strukturelemente, also<br />
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190 S<strong>um</strong>mer, FS Augsburg, S. 285.<br />
191 So auch: Studenroth, ZBR 1997, 212 (213).<br />
192 Dreier-Masing, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 81.<br />
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