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Hat die Ergänzung des Art. 33 Abs. 5 GG um die Worte

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wicklung zulässig. 129 Wo jedoch <strong>die</strong> Trennlinie verlaufen soll, lässt<br />

sich ebenfalls nicht abstrakt, sondern nur im Einzelfall festlegen. 130 Es<br />

verbleibt damit bei der Entscheidung <strong>des</strong> Gesetzgebers, welche<br />

Grundsätze er wie stark berücksichtigen will. 131 Dies soll insbesondere<br />

bei Kollisionen von Grundsätzen gelten. 132 Letztlich ist in <strong>die</strong>sem<br />

Zusammenhang zu berücksichtigen, dass <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V zwar <strong>die</strong> Flexibilität<br />

<strong>des</strong> Gesetzgebers beschneiden, nicht aber beseitigen will. Es sollte<br />

vielmehr <strong>die</strong> Tragweite und <strong>die</strong> Leistungsfähigkeit je<strong>des</strong> Grundsatzes<br />

unter den gewandelten Bedingungen geprüft werden. 1<strong>33</strong><br />

Die Problematik wird dadurch erschwert, dass teilweise sehr unterschiedliche<br />

Vorstellungen z<strong>um</strong> Begriff der „Grundsätze“ bestehen.<br />

3. Die Bedeutung <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> IV<br />

Im Kontext <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V ist auch entscheidend, welche Bedeutung<br />

<strong>Art</strong>. <strong>33</strong> IV zukommt. <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> IV wird gemeinhin als Funktionsverteilungsnorm<br />

verstanden, 134 aber auch als institutionelle Garantie. 135 Sie<br />

ist für den Gesetzgeber unmittelbar verbindlich. 136 Hier ist nur <strong>die</strong><br />

Funktion als institutionelle Garantie interessant. Eine institutionelle<br />

Garantie ist <strong>die</strong> verfassungsrechtliche Gewährleistung von Rechtsinstituten<br />

im Sinne von typischen, traditionell feststehenden Normkomplexen<br />

und Rechtsbeziehungen. 137 Es kommt vor allem darauf an,<br />

welche Rechte sich hieraus ableiten lassen und in welchem Kontext<br />

sie zu <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V stehen. Der Sinn einer institutionellen Garantie ist,<br />

das Wesen der Institution dem Zugriff <strong>des</strong> Gesetzgebers zu entziehen.<br />

138 Insoweit setzt sie schon damit der Gestaltungsbefugnis <strong>des</strong> Gesetzgebers<br />

Grenzen. 139<br />

Es wird auch <strong>die</strong> Auffassung vertreten, dass sich viele Grundsätze <strong>des</strong><br />

Berufsbeamtent<strong>um</strong>s schon ohne Rückgriff auf <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V direkt aus<br />

<strong>Art</strong>. <strong>33</strong> IV ableiten lassen. 140<br />

____________________________________________________________________________________<br />

129 Maunz/Dürig-Maunz, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 61.<br />

130 Thiele, DÖV 1981, S. 773 (776).<br />

131 Thieme, Verfassungsrechtliche Grenzen, S. 328.<br />

132 Grewe, 39. DJT, S. D30.<br />

1<strong>33</strong> Schmidt-Aßmann-Kunig, Kap. 6, Rn. 38.<br />

134 Von Mangold/Klein/Starck-Jachmann, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 29; Maunz/Dürig-Maunz,<br />

<strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 32.<br />

135 Von Münch/Kunig-Kunig, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 39; Maunz/Dürig-Maunz, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 63.<br />

136 Von Mangoldt/Klein/Starck-Jachmann, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 29.<br />

137 Quaritsch, Evangelisches Kirchenlexikon, Stichwort: Institutionelle Garantie,<br />

Spalte 800 ff, zitiert nach Schick, Verfassungsrechtliche Grenzen, S. 199.<br />

138 Ule, Verfassungsrechtliche Grenzen, S. 470.<br />

139 Von Münch/Kunig-Kunig, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 41.<br />

140 Thieme, Verfassungsrechtliche Grenzen, S. <strong>33</strong>5 f.<br />

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