Hat die Ergänzung des Art. 33 Abs. 5 GG um die Worte
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Damit eine Fortentwicklung im Sinne der dargelegten Bedeutung<br />
stattfinden, 237 also durch Entwicklung eine neue Stufe erreicht werden<br />
kann, muss genau hierfür auch Ra<strong>um</strong> bestehen. Denn feststehende<br />
Regeln stehen Änderungen entgegen. Je detaillierter und weit gestreuter<br />
<strong>die</strong>se (Einzel)Regelungen sind, <strong>des</strong>to geringer ist der Spielra<strong>um</strong> für<br />
Änderungen und reduziert <strong>die</strong>sen im Endeffekt seinerseits auf Details.<br />
Durch <strong>die</strong> Rechtsprechung und auch Teile der Literatur wurde immer<br />
wieder betont, dass das Dienstrecht für Entwicklungen offen ist. 238<br />
Betrachtet man <strong>die</strong>s jedoch genauer, gerade in Bezug auf <strong>die</strong> nach<br />
dem Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht zu beachtenden Grundsätze, stellt sich<br />
das Problem, dass dem Gesetzgeber zwar durchaus noch ein Regelungsspielra<strong>um</strong><br />
verbleibt, <strong>die</strong>ser jedoch gerade durch Einzelfallentscheidungen<br />
stark eingeschränkt wird. Darauf soll im Rahmen <strong>des</strong><br />
darzulegenden Urteils nochmals näher eingegangen werden. Für Reformansätze<br />
können <strong>die</strong>se „Lücken in der Rechtssprechung“ nur bedingt<br />
<strong>die</strong>nen. 239 Gerade durch <strong>die</strong> Erweiterung <strong>des</strong> Spielra<strong>um</strong>s bietet<br />
sich eine sachgerechte Lösung, <strong>die</strong> Fortentwicklung wirken zu lassen,<br />
ohne <strong>die</strong> Grundsätze selbst aufzugeben. Die hier vorgeschlagene Lösung<br />
wird im Hinblick auf <strong>die</strong> gewünschten <strong>um</strong>fangreichen Reformen<br />
das Problem nicht lösen, jedoch für eine Verbesserung sorgen.<br />
Der Gesetzgeber ist somit in der Lage einen größeren Spielra<strong>um</strong> zu<br />
nutzen, auch wenn das Gericht einen expliziten Fortentwicklungsgedanken<br />
<strong>des</strong> Gesetzgebers schon früher anerkannt hat.<br />
Betrachtet man <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> IV und V im Gefüge <strong>des</strong> Grundgesetzes, geht<br />
es nicht dar<strong>um</strong>, <strong>die</strong> Einzelheiten <strong>des</strong> Beamtenrechtes für Beamte oder<br />
Dienstherren auszugestalten. Dem Grundgesetz geht es vorrangig <strong>um</strong><br />
eine Institutionalisierung <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s selbst. 240 Daraus ergibt<br />
sich auch, dass nicht <strong>die</strong> Einzelheiten <strong>des</strong> früher geltenden<br />
Rechts, sondern <strong>die</strong> das Institut prägenden Merkmale festzulegen sind,<br />
<strong>die</strong> für seine Ausgestaltung konstitutiv und charakteristisch erscheinen.<br />
241 Gerade insoweit ist klar, wie auch schon ausgeführt wurde, 242<br />
____________________________________________________________________________________<br />
237 Siehe: B II 1.<br />
238 Statt vieler: Merten, ZBR 1999, 1 (2).<br />
239 In <strong>die</strong>sem Sinne auch: Sondervot<strong>um</strong> der Richterin Osterloh und <strong>des</strong> Richters Gerhardt<br />
z<strong>um</strong> Beschluss <strong>des</strong> vom 20.03.2007, 2 BvL 11/04, Rn. 69, abrufbar unter:<br />
www.bverfg.de.<br />
240 Merten, ZBR 1999, 1 (2).<br />
241 Dolzer, FS Heidelberg, S. 140.<br />
242 Siehe: B III 7.<br />
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