Hat die Ergänzung des Art. 33 Abs. 5 GG um die Worte
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von (Unter) Grundsätzen, <strong>die</strong> dann natürlich ebenfalls zu beachten<br />
sind, zu einer weitergehenden Versteinerung bzw. Reformunfähigkeit<br />
führen. Denn insoweit wird quantitativ eine immer größere Menge <strong>des</strong><br />
Beamtenrechts aus der Weimarer Republik in den Verfassungsrang<br />
gehoben. Auch erscheint ein Grundsatz dem Ausnahmen immanent<br />
sind, nicht den Charakter eines Grundsatzes zu haben. Es ist zudem<br />
nicht zu erkennen, inwieweit das Wesen <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s beeinträchtigt<br />
wäre, wenn es gerade <strong>die</strong>sen Grundsatz nicht gäbe, sondern<br />
eine entsprechende Abwägung aufgrund <strong>des</strong> Alimentationsprinzips,<br />
<strong>des</strong> Lebenszeitgrundsatzes und Leistungsgrundsatzes selbst erfolgt.<br />
Aus den eingangs genannten Prinzipien folgt nämlich bereits,<br />
dass sich letztlich der Werdegang <strong>des</strong> Beamten auch in seiner Versorgung<br />
widerspiegeln muss, nicht aber zwangsläufig das letzte Amt. Insoweit<br />
kann an <strong>die</strong>ser Stelle, wenn man wie hier vertreten, das Prinzip<br />
der Versorgung aus dem letzten Amt nicht als hergebrachten Grundsatz<br />
anerkennt, zunächst pauschal gesagt werden, dass eine Verletzung<br />
der eingangs genannten hergebrachten Grundsätze in Bezug auf <strong>die</strong><br />
hier besprochene Problematik insoweit nur dann gegeben wäre, wenn<br />
der Werdegang <strong>des</strong> Beamten überhaupt keine, keine wesentliche oder<br />
nur eine allgemeine Berücksichtigung findet. Es sei darauf hingewiesen,<br />
dass auch schon vertreten wurde, dass nur das Prinzips der Ruhestands-<br />
und Hinterbliebenenversorgung als solches ein hergebrachter<br />
Grundsatz ist, während rechtstechnische Modalitäten der Versorgungsregelungen<br />
als solche nicht erfasst werden. 275<br />
Die Anerkennung <strong>des</strong> Prinzips als hergebrachter Grundsatz führt letztlich<br />
dazu, dass Einschränkung erschwert werden, z<strong>um</strong>al er sich auf<br />
das letzte Amt bezieht, so gut wie unmöglich ist. Hieran zeigt sich,<br />
dass dem Gesetzgeber faktisch nur noch ein Ra<strong>um</strong> für Detailregelungen<br />
verbleibt. Das Sondervot<strong>um</strong> spricht insoweit von einem „Einschnüren<br />
in ein Korsett von Einzelregelungen“. 276<br />
Insoweit wird auch das Ziel der Fortsetzungsklausel klar, dass <strong>die</strong>ser<br />
eingeengte Spielra<strong>um</strong> wieder zu öffnen ist. Es reicht somit meines<br />
Erachtens aus, das Prinzip der „amtsangemessenen Versorgung“ direkt<br />
aus den eingangs genannten Grundsätzen zu bilden. Dies eröffnet<br />
____________________________________________________________________________________<br />
275 Grewe, 39. DJT, S. D15.<br />
276 Sondervot<strong>um</strong> der Richterin Osterloh und <strong>des</strong> Richters Gerhardt z<strong>um</strong> Beschluss<br />
<strong>des</strong> vom 20.03.2007, 2 BvL 11/04, Rn. 69, abrufbar unter: www.bverfg.de.<br />
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