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Hat die Ergänzung des Art. 33 Abs. 5 GG um die Worte

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aa)<br />

Die Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts<br />

Generell rä<strong>um</strong>t das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht dem Gesetzgeber einen<br />

großen Spielra<strong>um</strong> zur Fortentwicklung <strong>des</strong> Beamtenrechts im Rahmen<br />

<strong>des</strong> gegenwärtigen Staatslebens ein. 111 Jedoch meint es, dass einige<br />

„wesentliche“ Grundsätze zu beachten sind, während andere nur Berücksichtigung<br />

finden sollen. 112<br />

Insoweit stellt sich zunächst <strong>die</strong> Frage, wie das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht<br />

<strong>die</strong>se Unterscheidung rechtfertigt. Als Begründung wird <strong>die</strong><br />

„Bedeutung für <strong>die</strong> Institution <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong> in der freiheitlichen<br />

rechts- und sozialstaatlichen Demokratie“ angeführt. 113 Es stellt<br />

dabei auf <strong>die</strong> dem Berufsbeamtent<strong>um</strong> zukommende Funktion und der<br />

damit einhergehenden rechtlichen und wirtschaftlichen <strong>Abs</strong>icherung<br />

ab. 114 Hiervon soll <strong>Art</strong> und Weise der Berücksichtigung abhängen. 115<br />

Schon aus <strong>die</strong>sem Grund kann es auch keine für alle Grundsätze anwendbare<br />

Dogmatik, in welcher Weise sich <strong>die</strong> Berücksichtigung<br />

auswirkt, geben. Vielmehr entscheidet das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht<br />

im Rahmen <strong>des</strong> Einzelfalls.<br />

Letztendlich waren <strong>die</strong> Grundsätze nach der Rechtsprechung aber<br />

auch schon immer einschränkbar, wenn im Rahmen von Spannungsverhältnissen<br />

zwischen Grundsätzen eine Abwägung vorzunehmen<br />

war. 116<br />

bb) Die Auffassungen der Literatur<br />

Auch <strong>die</strong> Literatur ist sich hinsichtlich <strong>des</strong> Begriffs nicht einig. 117 Einige<br />

bleiben am Wortlaut und verlangen ausschließlich, dass der Gesetzgeber<br />

<strong>die</strong> Grundsätze nicht ignoriere bzw. negiere, erkennen ihm<br />

ansonsten aber weitgehenden Gestaltungsspielra<strong>um</strong> zu. Eine gänzliche<br />

Aufgabe eines Grundsatzes wird jedoch, auch wenn wichtige Gründe<br />

vorliegen, abgelehnt. 118 Andere interpretieren das „berücksichtigen“<br />

als generelles „beachten“. 119 Dies soll jedoch nur für <strong>die</strong> hergebrachten<br />

Grundsätzen gelten. Die Trennlinie soll bei den anderen überkommenen<br />

Rechtssätzen liegen und damit der Fortentwicklung, auch<br />

____________________________________________________________________________________<br />

111 BVerfG 3, 58 (137); BVerfGE 7, 155 (162).<br />

112 BVerfGE 8, 1 (16).<br />

113 BVerfGE 8, 1 (16).<br />

114 BVerfGE 7, 155 (162).<br />

115 BVerfGE 56, 146 (162); 64, 367 (379).<br />

116 Bochmann, ZBR 2007, 1 (10).<br />

117 Rottmann, S. 172.<br />

118 Von Münch, Verfassungsrechtliche Grenzen, S. 103.<br />

119 Maunz/Dürig-Maunz, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 58.<br />

19

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