Examensklausurenkurs
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A und nicht E als gestörter Besitzer trifft Entscheidung<br />
über Abschleppvorgang: E durfte Dritten zur Überwachung<br />
seines Grundstücks einschalten; damit<br />
kein rechtl. Anhaltspunkt, warum Entscheidung durch<br />
A B verletzen könnte; zusätzlich: schonendes Vorgehen<br />
des A war vertraglich vereinbart<br />
o Angemessenheit der Kosten? (+)<br />
Kosten zwar höher als wirtschaftlicher Schaden, aber<br />
um wirksamen Besitzschutz zu gewährleisten, muss<br />
einzige Reaktionsmöglichkeit (Abschleppen) möglich<br />
sein (vgl. Wertung des § 859)<br />
Abschleppkosten absolut gesehen im Rahmen des<br />
Üblichen<br />
Zwischenergebnis: haftungsausfüllende Kausalität (+)<br />
(7) Ergebnis:§ 823 I ist Rechtsgrund im Rahmen des § 812 I S. 1 Var. 1<br />
c. Möglicher Rechtsgrund: Schadensersatzanspruch aus § 823 II i.V.m. 858 I<br />
(1) Verstoß gegen Schutznorm i.S.d. § 823 II<br />
Schutzgesetz: soll Einzelnen oder bestimmten Personenkreis vor<br />
Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes schützen<br />
<br />
<br />
§ 858: Schutznorm (+); soll Besitzer vor Verlust Besitzrecht<br />
schützen<br />
B hat gg. § 858 verstoßen (vgl. oben)<br />
(2) Schaden im sachlichen Schutzbereich des Gesetzes: (+)<br />
Aus Zusammenhang zw. § 858 und § 859 ergibt sich, dass auch die<br />
Voraussetzungen des § 859 gegeben sein müssen; daneben darf kein Verstoß<br />
gegen § 242 vorliegen vgl. oben<br />
(3) Ergebnis: § 823 II i.V.m. § 858 ist Rechtsgrund im Rahmen des § 812 I S. 1<br />
Var. 1<br />
4. Ergebnis: Anspruch B gg. C aus § 812 I S. 1 Var. 1 (-)