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Examensklausurenkurs

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A und nicht E als gestörter Besitzer trifft Entscheidung<br />

über Abschleppvorgang: E durfte Dritten zur Überwachung<br />

seines Grundstücks einschalten; damit<br />

kein rechtl. Anhaltspunkt, warum Entscheidung durch<br />

A B verletzen könnte; zusätzlich: schonendes Vorgehen<br />

des A war vertraglich vereinbart<br />

o Angemessenheit der Kosten? (+)<br />

Kosten zwar höher als wirtschaftlicher Schaden, aber<br />

um wirksamen Besitzschutz zu gewährleisten, muss<br />

einzige Reaktionsmöglichkeit (Abschleppen) möglich<br />

sein (vgl. Wertung des § 859)<br />

Abschleppkosten absolut gesehen im Rahmen des<br />

Üblichen<br />

Zwischenergebnis: haftungsausfüllende Kausalität (+)<br />

(7) Ergebnis:§ 823 I ist Rechtsgrund im Rahmen des § 812 I S. 1 Var. 1<br />

c. Möglicher Rechtsgrund: Schadensersatzanspruch aus § 823 II i.V.m. 858 I<br />

(1) Verstoß gegen Schutznorm i.S.d. § 823 II<br />

Schutzgesetz: soll Einzelnen oder bestimmten Personenkreis vor<br />

Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes schützen<br />

<br />

<br />

§ 858: Schutznorm (+); soll Besitzer vor Verlust Besitzrecht<br />

schützen<br />

B hat gg. § 858 verstoßen (vgl. oben)<br />

(2) Schaden im sachlichen Schutzbereich des Gesetzes: (+)<br />

Aus Zusammenhang zw. § 858 und § 859 ergibt sich, dass auch die<br />

Voraussetzungen des § 859 gegeben sein müssen; daneben darf kein Verstoß<br />

gegen § 242 vorliegen vgl. oben<br />

(3) Ergebnis: § 823 II i.V.m. § 858 ist Rechtsgrund im Rahmen des § 812 I S. 1<br />

Var. 1<br />

4. Ergebnis: Anspruch B gg. C aus § 812 I S. 1 Var. 1 (-)

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