11.06.2014 Aufrufe

aus den bezirken - Rheinischer Fischereiverband von 1880 eV

aus den bezirken - Rheinischer Fischereiverband von 1880 eV

aus den bezirken - Rheinischer Fischereiverband von 1880 eV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

echtliches<br />

Änderungen im Tierschutzgesetz<br />

(Mitteilung durch <strong>den</strong> DAFV, Dr. Spahn)<br />

Nachfolgend stellen wir die Änderungen, die<br />

mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt<br />

Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36 am 12. Juli 2013 in<br />

Kraft getreten sind, vor.<br />

§ 3 Nr. 12 ein Tier als Preis oder Belohnung<br />

bei einem Wettbewerb, einer Verlosung,<br />

einem Preis<strong>aus</strong>schreiben oder einer ähnlichen<br />

Veranstaltung <strong>aus</strong>zuloben,<br />

(die Nr. 12 wurde neu eingefügt)<br />

____________________________________<br />

§ 4 (1) Ein Wirbeltier darf nur unter wirksamer<br />

Schmerz<strong>aus</strong>schaltung (Betäubung) in<br />

einem Zustand der Wahrnehmungs- und<br />

Empfindungslosigkeit oder sonst, soweit<br />

nach <strong>den</strong> gegebenen Umstän<strong>den</strong> zumutbar,<br />

nur unter Vermeidung <strong>von</strong> Schmerzen getötet<br />

wer<strong>den</strong>. Ist die Tötung eines Wirbeltieres<br />

ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter<br />

Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer<br />

Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie<br />

im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen,<br />

so darf die Tötung nur vorgenommen<br />

wer<strong>den</strong>, wenn hierbei nicht mehr<br />

als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein<br />

Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen<br />

Kenntnisse und Fähigkeiten hat.<br />

(das Wort „Betäubung“ wurde durch <strong>den</strong> FETT<br />

markierten Wortlaut ersetzt)<br />

____________________________________<br />

§ 4 (1a) Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig<br />

regelmäßig Wirbeltiere zum Zweck<br />

des Tötens betäuben oder töten, haben gegenüber<br />

der zuständigen Behörde einen Sachkun<strong>den</strong>achweis<br />

zu erbringen. Wird im Rahmen<br />

einer Tätigkeit nach Satz 1 Geflügel in Anwesenheit<br />

einer Aufsichtsperson zum Zweck des<br />

Tötens betäubt oder getötet, so hat außer der<br />

Person, die die Tiere betäubt oder tötet, auch<br />

die Aufsichtsperson <strong>den</strong> Sachkun<strong>den</strong>achweis<br />

zu erbringen. Wer<strong>den</strong> im Rahmen einer Tätigkeit<br />

nach Satz 1 Fische in Anwesenheit einer<br />

Aufsichtsperson zum Zweck des Tötens betäubt<br />

oder getötet, so genügt es, wenn diese<br />

<strong>den</strong> Sachkun<strong>den</strong>achweis erbringt.<br />

(Die Wörter „betäuben“ und „betäubt“ wer<strong>den</strong><br />

durch die FETT markierten Wortlaute ersetzt)<br />

____________________________________<br />

(Der folgende Satz wird § 4 (1a) angefügt)<br />

Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für das Betäuben<br />

zum Zweck des Tötens und das Töten<br />

<strong>von</strong> Wirbeltieren, die zur Verwendung<br />

in Tierversuchen bestimmt sind oder deren<br />

Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind,<br />

zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet<br />

zu wer<strong>den</strong>.<br />

____________________________________<br />

§ 5 (3) „Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich“<br />

wird die Nr. 7 neu gefasst:<br />

7. für die Kennzeichnung<br />

a) durch implantierten elektronischen<br />

Transponder,<br />

____________________________________<br />

Das sind nur die wichtigsten Änderungen,<br />

die die Angler betreffen.<br />

Das gesamte neue Tierschutzgesetz kann<br />

unter http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/tierschg/gesamt.pdf<br />

nachgelesen<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

36<br />

RhFV-Info 4/2013

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!