aus den bezirken - Rheinischer Fischereiverband von 1880 eV
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echtliches<br />
Änderungen im Tierschutzgesetz<br />
(Mitteilung durch <strong>den</strong> DAFV, Dr. Spahn)<br />
Nachfolgend stellen wir die Änderungen, die<br />
mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt<br />
Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36 am 12. Juli 2013 in<br />
Kraft getreten sind, vor.<br />
§ 3 Nr. 12 ein Tier als Preis oder Belohnung<br />
bei einem Wettbewerb, einer Verlosung,<br />
einem Preis<strong>aus</strong>schreiben oder einer ähnlichen<br />
Veranstaltung <strong>aus</strong>zuloben,<br />
(die Nr. 12 wurde neu eingefügt)<br />
____________________________________<br />
§ 4 (1) Ein Wirbeltier darf nur unter wirksamer<br />
Schmerz<strong>aus</strong>schaltung (Betäubung) in<br />
einem Zustand der Wahrnehmungs- und<br />
Empfindungslosigkeit oder sonst, soweit<br />
nach <strong>den</strong> gegebenen Umstän<strong>den</strong> zumutbar,<br />
nur unter Vermeidung <strong>von</strong> Schmerzen getötet<br />
wer<strong>den</strong>. Ist die Tötung eines Wirbeltieres<br />
ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter<br />
Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer<br />
Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie<br />
im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen,<br />
so darf die Tötung nur vorgenommen<br />
wer<strong>den</strong>, wenn hierbei nicht mehr<br />
als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein<br />
Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen<br />
Kenntnisse und Fähigkeiten hat.<br />
(das Wort „Betäubung“ wurde durch <strong>den</strong> FETT<br />
markierten Wortlaut ersetzt)<br />
____________________________________<br />
§ 4 (1a) Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig<br />
regelmäßig Wirbeltiere zum Zweck<br />
des Tötens betäuben oder töten, haben gegenüber<br />
der zuständigen Behörde einen Sachkun<strong>den</strong>achweis<br />
zu erbringen. Wird im Rahmen<br />
einer Tätigkeit nach Satz 1 Geflügel in Anwesenheit<br />
einer Aufsichtsperson zum Zweck des<br />
Tötens betäubt oder getötet, so hat außer der<br />
Person, die die Tiere betäubt oder tötet, auch<br />
die Aufsichtsperson <strong>den</strong> Sachkun<strong>den</strong>achweis<br />
zu erbringen. Wer<strong>den</strong> im Rahmen einer Tätigkeit<br />
nach Satz 1 Fische in Anwesenheit einer<br />
Aufsichtsperson zum Zweck des Tötens betäubt<br />
oder getötet, so genügt es, wenn diese<br />
<strong>den</strong> Sachkun<strong>den</strong>achweis erbringt.<br />
(Die Wörter „betäuben“ und „betäubt“ wer<strong>den</strong><br />
durch die FETT markierten Wortlaute ersetzt)<br />
____________________________________<br />
(Der folgende Satz wird § 4 (1a) angefügt)<br />
Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für das Betäuben<br />
zum Zweck des Tötens und das Töten<br />
<strong>von</strong> Wirbeltieren, die zur Verwendung<br />
in Tierversuchen bestimmt sind oder deren<br />
Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind,<br />
zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet<br />
zu wer<strong>den</strong>.<br />
____________________________________<br />
§ 5 (3) „Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich“<br />
wird die Nr. 7 neu gefasst:<br />
7. für die Kennzeichnung<br />
a) durch implantierten elektronischen<br />
Transponder,<br />
____________________________________<br />
Das sind nur die wichtigsten Änderungen,<br />
die die Angler betreffen.<br />
Das gesamte neue Tierschutzgesetz kann<br />
unter http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/tierschg/gesamt.pdf<br />
nachgelesen<br />
wer<strong>den</strong>.<br />
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RhFV-Info 4/2013