Feuerschutzreglement - Stadt Rorschach
Feuerschutzreglement - Stadt Rorschach
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872.1<br />
<strong>Feuerschutzreglement</strong><br />
vom 25. März 2008<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Artikel<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
Geltungsbereich ..............................................1<br />
Feuerschutz.....................................................2<br />
II.<br />
Feuerschutzorgane<br />
Feuerschutzkommission..................................3<br />
Feuerschutzbeamter .......................................4<br />
Feuerschauer ..................................................5<br />
Kaminfeger......................................................6<br />
III. Schadenbekämpfung<br />
1. Feuerwehr<br />
Feuerwehrdienst; a) Musterung.......................7<br />
b) Einteilung ....................................................8<br />
c) Sollbestand..................................................9<br />
d) Gleichstellung............................................10<br />
e) Befreiung...................................................11<br />
f) Vorübergehender Dispens .........................12<br />
g) Umteilung..................................................13<br />
Feuerwehrabgabe; a) Tarif............................14<br />
b) Befreiung...................................................15<br />
Anrechnung Dienstjahre................................16<br />
Entschädigung...............................................17<br />
Organisation; a) Gliederung ..........................18<br />
b) Rechnungsführer.......................................19<br />
c) Dienstgrad des Kommandanten................20<br />
Ausbildung.....................................................21<br />
Artikel<br />
Übungsplan ...................................................22<br />
Absenzen ......................................................23<br />
Vorgesetzte ...................................................24<br />
Ausrüstung; persönliches Material ................25<br />
Materialverwaltung ........................................26<br />
Alarm; Feuermeldestelle................................27<br />
Alarmierung...................................................28<br />
Pikettdienst....................................................29<br />
Hilfeleistung ausserhalb des Einsatzgebietes.........................................................30<br />
Verhalten der Dienstpflichtigen......................31<br />
2. Löschwasserversorgung<br />
Technische Betriebe <strong>Rorschach</strong>,<br />
Wasserversorgung ........................................32<br />
3. Gefährdungsklassen<br />
Einteilung.......................................................33<br />
Gefährdungsklasse 1-3;<br />
a) einmalige Gebühr......................................34<br />
b) wiederkehrende Gebühren........................35<br />
IV. Schlussbestimmungen<br />
Zusammenarbeit mit Nachbargemeinden......36<br />
Aufhebung des bisherigen Rechts.................37<br />
Vollzugsbeginn..............................................38<br />
Hinweis: Der besseren Lesbarkeit wegen wurde im vorliegenden Reglement darauf verzichtet, die weibliche Form<br />
gesondert zu erwähnen. Sämtliche Funktionsbezeichnungen gelten gleichermassen auch für weibliche Personen.
872.1<br />
Der <strong>Stadt</strong>rat <strong>Rorschach</strong> erlässt gestützt auf Art. 4 und 56 des Gesetzes über den Feuerschutz<br />
vom 18. Juni 1968 und Art. 1 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Feuerschutz<br />
vom 9. Dezember 1969 sowie gestützt auf Art. 28 der Gemeindeordnung der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Rorschach</strong> vom 4. Mai 2004 folgendes Reglement 1 :<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
Art. 1<br />
Geltungsbereich<br />
Dieses Reglement legt die Organisation und das Verfahren des<br />
öffentlichen Feuerschutzes der Politischen Gemeinde <strong>Rorschach</strong><br />
fest.<br />
Art. 2<br />
Feuerschutz<br />
Die Politische Gemeinde <strong>Rorschach</strong> besorgt den Feuerschutz<br />
nach den Vorschriften des kantonalen Rechts.<br />
II. Feuerschutzorgane<br />
Art. 3<br />
Feuerschutzkommission<br />
Der <strong>Stadt</strong>rat wählt für die unmittelbare Handhabung des Feuerschutzes<br />
eine Feuerschutzkommission und deren Präsidenten.<br />
Die Feuerschutzkommission besteht aus 5 Mitgliedern. Sie setzt<br />
sich zusammen aus:<br />
a) einem Mitglied des <strong>Stadt</strong>rates als Präsident;<br />
b) zwei weiteren Mitgliedern;<br />
c) dem Kommandanten der Feuerwehr und seinem Stellvertreter.<br />
Der Aktuar und der Feuerschutzbeamte nehmen an den Sitzungen<br />
mit beratender Stimme teil.<br />
1 Vom <strong>Stadt</strong>rat erlassen am 25. März 2008; nach unbenützter Referendumsfrist vom Finanzdepartement des Kantons<br />
St. Gallen genehmigt und rechtsgültig geworden am 19. Mai 2008; in Kraft ab 1. Januar 2008.<br />
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Art. 4<br />
Feuerschutzbeamter<br />
Der Feuerschutzbeamte:<br />
a) entscheidet über brandschutztechnische Bewilligungen, soweit<br />
die Entscheidung den Feuerschutzorganen der Gemeinde<br />
obliegt;<br />
b) eröffnet die brandschutztechnische Bewilligung, wenn keine<br />
Baubewilligung nötig ist;<br />
c) kontrolliert die bewilligten Neu- und Umbauten, Installationen,<br />
Einrichtungen und Lagerungen in Bezug auf die Einhaltung<br />
der Feuerschutzvorschriften.<br />
Art. 5<br />
Feuerschauer<br />
Der Feuerschauer:<br />
a) besorgt die Aufgaben nach Art. 23 ff. der Vollzugsverordnung<br />
zum Gesetz über den Feuerschutz;<br />
b) erstellt Mängelrapporte und führt darüber Kontrolle;<br />
c) erstattet der Feuerschutzkommission jährlich Bericht über die<br />
Tätigkeit.<br />
Art. 6<br />
Kaminfeger<br />
Der Kaminfeger führt eine Reinigungskontrolle und unterbreitet<br />
sie auf Ende des Jahres der Feuerschutzkommission zur Einsichtnahme.<br />
III. Schadenbekämpfung<br />
1. Feuerwehr<br />
Art. 7<br />
Feuerwehrdienst;<br />
a) Musterung<br />
Der Kommandant der Feuerwehr führt bei Bedarf im Laufe des<br />
Jahres eine Musterung der angehenden Feuerwehrpflichtigen<br />
durch. Der Kommandant stellt der Feuerschutzkommission Antrag<br />
auf Einteilung der geeigneten Personen.<br />
Art. 8<br />
b) Einteilung<br />
Die Einteilung in die Feuerwehr erfolgt auf Jahresbeginn, frühestens<br />
auf den 1. Januar des Jahres, das dem vollendeten 20.<br />
Altersjahr folgt. Eine vorzeitige, freiwillige Einteilung ab dem vollendeten<br />
18. Altersjahr ist möglich.<br />
Die Entlassung erfolgt auf Ende eines Kalenderjahres, spätestens<br />
auf den 31. Dezember des Jahres, in dem das 49. Altersjahr vollendet<br />
wird. Vorbehalten bleiben eine frühere Einteilung und eine<br />
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spätere Entlassung bei Ausdehnung der Dienstpflicht gemäss<br />
Artikel 9 dieses Reglements.<br />
Art. 9<br />
c) Sollbestand<br />
Der <strong>Stadt</strong>rat legt auf Antrag der Feuerschutzkommission den<br />
Sollbestand der Feuerwehr fest. Der <strong>Stadt</strong>rat kann Personen ab<br />
dem vollendeten 18. und bis zum vollendeten 55. Altersjahr zum<br />
Feuerwehrdienst verpflichten, wenn der Sollbestand der Feuerwehr<br />
nicht anders erreicht werden kann.<br />
Art. 10<br />
d) Gleichstellung<br />
Dem Feuerwehrdienst ist gleichgestellt:<br />
a) die Dienstleistung im Regionalen Sanitätszug<br />
b) die Dienstleistung im Seerettungsdienst <strong>Rorschach</strong><br />
Die entsprechenden Richtlinien des kantonalen Amtes für Feuerschutz<br />
sind einzuhalten.<br />
Art. 11<br />
e) Befreiung<br />
Von der Pflicht zum Feuerwehrdienst in der Feuerwehr sind die<br />
Mitglieder des <strong>Stadt</strong>rates sowie des örtlichen Führungsmoduls<br />
und des regionalen Führungsstabes befreit.<br />
Anstelle des Feuerwehrdienstes ist die Feuerwehrabgabe zu leisten.<br />
Art. 12<br />
f) vorübergehender<br />
Dispens<br />
Der Feuerwehrkommandant kann Angehörige der Feuerwehr in<br />
begründeten Fällen vorübergehend vom Feuerwehrdienst, längstens<br />
ein Jahr, dispensieren.<br />
Die Betroffenen bleiben eingeteilt und von der Feuerwehrabgabe<br />
befreit. Die Dispensationszeit wird nicht an die Dienstjahre angerechnet,<br />
vorbehalten der Bestimmungen in Artikel 16 lit. a.<br />
Art. 13<br />
g) Umteilung<br />
Die Feuerschutzkommission kann Angehörige der Feuerwehr in<br />
begründeten Fällen zu den Abgabepflichtigen umteilen, insbesondere<br />
wenn:<br />
a) der Gesuchsteller aus gesundheitlichen Gründen und unter<br />
Beilage eines ärztlichen Zeugnisses darum nachsucht;<br />
b) der Dienstpflichtige den Dienstpflichten nicht genügend<br />
nachkommt;<br />
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c) die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller 20 Jahre Feuerwehrdienst<br />
in der Schweiz geleistet hat;<br />
d) die vorübergehend vom Feuerwehrdienst dispensierte Person<br />
nach Ablauf des Dispenses keinen Feuerwehrdienst<br />
mehr leisten kann.<br />
Art. 14<br />
Feuerwehrabgabe;<br />
a) Tarif<br />
Die Feuerwehrabgabe beträgt höchstens 20 Prozent der einfachen<br />
Steuer. Der Tarif wird vom <strong>Stadt</strong>rat mit dem Voranschlag<br />
bekannt gegeben. Im Übrigen richtet sich die Feuerwehrabgabe<br />
nach dem übergeordneten Recht.<br />
Art. 15<br />
b) Befreiung<br />
Von der Leistung der Feuerwehrabgabe ist befreit, wer:<br />
a) Feuerwehrdienst in der Gemeinde, in einem Stützpunkt oder<br />
in einer vom Amt für Feuerschutz anerkannten Betriebsfeuerwehr<br />
leistet;<br />
b) in die Feuerwehr der Gemeinde oder des Stützpunktes oder<br />
in eine anerkannte Betriebsfeuerwehr eingeteilt, aber vorübergehend<br />
vom Feuerwehrdienst dispensiert ist;<br />
c) während wenigstens 20 Jahren Feuerwehrdienst in der<br />
Schweiz geleistet hat;<br />
d) eine dem Feuerwehrdienst gleichgestellte Dienstleistung versieht.<br />
Die Befreiung gilt auch für den in ungetrennter Ehe lebenden Ehepartner,<br />
bei eingetragener Partnerschaft für den ungetrennt lebenden<br />
Partner.<br />
Art. 16<br />
Anrechnung Dienstjahre<br />
Für die Anrechnung als Dienstjahr und Befreiung von der Feuerwehrabgabe<br />
muss eine Mindestzahl an Übungen besucht werden.<br />
Dafür gilt folgende Regelung:<br />
a) Werden pro Kalenderjahr nicht wenigstens 80 % der für das<br />
jeweilige Einsatzelement oder Spezialistentruppe vorgeschriebenen<br />
Übungen besucht, so wird das Jahr nicht als<br />
Dienstjahr angerechnet.<br />
b) Werden pro Kalenderjahr nicht wenigstens 60 % der für die<br />
jeweiligen Einsatzelemente oder Spezialistengruppe vorgeschriebenen<br />
Übungen besucht, so hat die betreffende Person<br />
rückwirkend Feuerwehrabgabe für das abgelaufene Jahr zu<br />
leisten, vorbehalten der Bestimmungen in Artikel 12.<br />
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Art. 17<br />
Entschädigung<br />
Der Feuerwehrdienst in der <strong>Stadt</strong> <strong>Rorschach</strong> wird entschädigt.<br />
Entschädigungen werden ausgerichtet für:<br />
a) Teilnahme an Einsätzen und Übungen;<br />
b) Pikettdienst;<br />
c) Teilnahme an Aus- und Weiterbildungskursen;<br />
d) Einsatz von privaten Fahrzeugen, sofern durch das Kommando<br />
angeordnet.<br />
Der <strong>Stadt</strong>rat legt die Entschädigungen sowie die Dienstversäumnisabgabe<br />
für unentschuldigte Absenzen auf Antrag der Feuerschutzkommission<br />
fest. Für Aufgaben des Stützpunktes dürfen<br />
die Entschädigungen die Höchstansätze der von der Regierung<br />
festgelegten Entschädigungen für Feuerwehrdienst im regionalen<br />
Stützpunkt nicht übersteigen.<br />
Art. 18<br />
Organisation<br />
a) Gliederung<br />
Die Feuerwehr gliedert sich in Stab und Einsatzelement 1 und 2,<br />
Die Formationen haben nach Möglichkeit folgende Bestände zu<br />
erreichen:<br />
Of Uof Mannschaft<br />
a) Stab<br />
- Kommandant 1<br />
- Kommandant-Stv 1<br />
- Chemie-Fachberater 1-2<br />
- Einsatzplaner<br />
1-2<br />
Rechnungsführer 1<br />
- Materialwart 2<br />
b) Einsatzelement 1 4 4-6 25-30<br />
c) Einsatzelement 2 4 4-6 25-30<br />
Art. 19<br />
b) Rechnungsführer<br />
Dem Rechnungsführer der Feuerwehr obliegen folgende Funktionen:<br />
a) Bestandeskontrolle der Feuerwehr und Bearbeitung der Mutationen;<br />
b) Erstellung der Soldlisten;<br />
c) Vollzug der Dienstversäumnisabgabe;<br />
d) administrative Arbeiten, soweit diese nicht der Aktuar der<br />
Feuerschutzkommission besorgt.<br />
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Art. 20<br />
c) Dienstgrad<br />
des Kommandanten<br />
Der <strong>Stadt</strong>rat bestimmt auf Antrag der Feuerschutzkommission<br />
den Dienstgrad des Kommandanten der Feuerwehr. Er beachtet<br />
dabei die Vorgaben des übergeordneten Rechts.<br />
Art. 21<br />
Ausbildung<br />
Die Feuerwehr hat jährlich mindestens durchzuführen:<br />
a) einen zweitägigen allgemeinen Einführungskurs und einen<br />
eintägigen Atemschutz-Einführungskurs, sowie die erforderliche<br />
Anzahl Annexübungen für Neueingeteilte. Die Einführungskurse<br />
können auch regional erfolgen;<br />
b) 4 Übungen für die Ausbildung des Kaders;<br />
c) 10 Übungen für die Einsatzelemente;<br />
d) erforderliche Anzahl Übungen für die verschiedenen Spezialistendienste;<br />
e) 6 Atemschutz-Übungen;<br />
f) 3 Maschinisten-Übungen;<br />
g) 1 Alarm- oder Einsatzübung;<br />
h) 1 Fahrerausbildung wöchentlich für die Pikettmannschaft;<br />
i) 7 Übungen für die Aufgaben des kant. Chemiewehrstützpunktes<br />
Land und See<br />
Art. 22<br />
Übungsplan<br />
Der Kommandant ist verantwortlich für das Erstellen der Stoffprogramme<br />
der einzelnen Übungen und bestimmt die verantwortlichen<br />
Leiter. Der Jahresübungsplan ist von der Feuerschutzkommission<br />
und vom kantonalen Amt für Feuerschutz zu genehmigen.<br />
Art. 23<br />
Absenzen<br />
Als Entschuldigungsgründe gelten:<br />
a) Krankheit und Unfall<br />
b) Schwere Krankheit in der Familie<br />
c) Todesfall<br />
d) Militär- oder Zivilschutzdienst<br />
e) Berufliche Abwesenheit<br />
f) Ferien<br />
g) andere zwingende private Gründe<br />
Entschuldigungen sind grundsätzlich vor der Übung schriftlich<br />
einzureichen. Die nicht besuchte Übung ist nach Möglichkeit in<br />
einer anderen Formation nachzuholen.<br />
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Absenzen aus andern nicht unter Art. 23 Abs. 1 lit. a - f aufgeführten<br />
Gründen können mit einer Dienstversäumnisabgabe belegt<br />
werden. Diese richtet sich nach dem jeweils gültigen Tarif über<br />
die Feuerwehrabgabe.<br />
Art. 24<br />
Vorgesetzte<br />
Die Vorgesetzten sorgen für gute Disziplin. Sie sind für die fachgerechte<br />
Ausbildung ihrer Mannschaft verantwortlich.<br />
Sie machen dem Kommandanten unverzüglich Meldung über<br />
Mängel an Einsatzgeräten, Einsatzmitteln und Ausrüstung sowie<br />
alle anderen Zwischenfälle im Übungs- und Einsatzbetrieb.<br />
Sie unterstützen den Kommandanten in allen Belangen der Ausbildung<br />
und im Ernstfalleinsatz.<br />
Art. 25<br />
Ausrüstung,<br />
persönliches Material<br />
Der Kommandant sorgt für eine zeitgemässe und den allgemeinen<br />
Sicherheitsanforderungen genügende persönliche Ausrüstung<br />
eines jeden Angehörigen der Feuerwehr. Er berücksichtigt<br />
dabei Einteilung und Auftrag des einzelnen Feuerwehrangehörigen<br />
sowie die Vorgaben des kantonalen Amtes für Feuerschutz.<br />
Neueingeteilte haben ihre persönliche Ausrüstung nach dem Erhalt<br />
des Aufgebotes zu fassen.<br />
Werden bei Einsätzen Privatkleider beschädigt, so kann die Feuerschutzkommission<br />
auf Antrag des Kommandanten und auf Kosten<br />
der Feuerwehr den Schaden vergüten. Derartige Schäden<br />
sind sofort dem Kommandanten zu melden.<br />
Nach der Entlassung ist die vollständige Ausrüstung in gereinigtem<br />
Zustand innert 15 Tagen nach dem Austritt der Materialwartung<br />
abzugeben.<br />
Art. 26<br />
Materialverwaltung<br />
Die Materialwarte sind für den Unterhalt der Einsatzgeräte,<br />
Einsatzmittel und Ausrüstungen verantwortlich.<br />
Sie veranlassen nach Rücksprache mit dem Kommandanten die<br />
notwendigen Reparaturen und führt ein Inventar über das Material.<br />
Die Dienstpflichtigen haben mit den Einsatzgeräten, Einsatzmitteln<br />
und Ausrüstungen sorgfältig umzugehen. Sie unterstützen die<br />
Materialwarte bei der Aufgabenerfüllung.<br />
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Art. 27<br />
Alarm; Feuermeldestelle<br />
Die Alarmierung der Feuerwehr erfolgt über die Kantonale Notrufzentrale<br />
der Kantonspolizei St. Gallen.<br />
Die Einzelheiten sind durch Vereinbarung geregelt.<br />
Art. 28<br />
Alarmierung<br />
Die Dienstpflichtigen werden mittels Pager und Telefon aufgeboten.<br />
Die Alarmierung wird regelmässig überprüft.<br />
Art. 29<br />
Pikettdienst<br />
Die Feuerwehr <strong>Rorschach</strong> stellt zur Sicherung der Einsatzbereitschaft<br />
an Wochenenden und Feiertagen eine Pikettmannschaft.<br />
Soweit möglich und über eine entsprechend Vereinbarung beschlossen,<br />
erfolgt die Leistung des Pikettdienstes in Zusammenarbeit<br />
mit Nachbarfeuerwehren. Die Feuerwehr <strong>Rorschach</strong> stellt<br />
mindestens einen Offizier, zwei Fahrer/Maschinisten und ein weiteres<br />
Mannschaftsmitglied. Die Einzelheiten regeln sich nach<br />
Vereinbarung und Pikettbefehl.<br />
Art. 30<br />
Hilfeleistung ausserhalb<br />
des Einsatzgebietes<br />
Bei Hilferufen von ausserhalb des Einsatzgebietes bestimmt der<br />
der Kommandant oder der diensthabende Pikett-Offizier die Anzahl<br />
und die Ausrüstung der ausrückenden Mannschaft.<br />
Die Feuerwehr rückt nach Alarmstufenplan aus.<br />
Art. 31<br />
Verhalten der<br />
Dienstpflichtigen<br />
Die Dienstpflichtigen haben bei Übungen und Ernstfalleinsätzen<br />
volle Einsatzbereitschaft und diszipliniertes Verhalten zu zeigen.<br />
Als Disziplinarfehler wird die schuldhafte Verletzung der Dienstpflicht<br />
geahndet, insbesondere:<br />
a) Verlassen des Dienstes ohne Erlaubnis;<br />
b) Stören der Arbeit;<br />
c) Nichtbeachten von Befehlen und Aufgeboten.<br />
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2. Löschwasserversorgung<br />
Art. 32<br />
Technische Betriebe<br />
<strong>Rorschach</strong><br />
Wasserversorgung<br />
Die Wasserversorgung kontrolliert:<br />
a) die Einsatzbereitschaft der Löschreserve in den Behältern<br />
der öffentlichen Wasserversorgung;<br />
b) jeweils vor dem Einwintern die Betriebsbereitschaft der Hydranten;<br />
c) die Betriebssicherheit des Seewasserwerkes und der Fernsteuerungen,<br />
insbesondere die Funktionstüchtigkeit der<br />
Löschklappen;<br />
d) die ordnungsgemässe Bereitstellung der Hydrantenanlagen<br />
nach Löscheinsätzen und Übungen.<br />
Die Wasserversorgung ist verpflichtet, längere Versorgungsunterbrüche<br />
infolge Werkleitungssanierungen dem Feuerwehrkommandanten<br />
mitzuteilen.<br />
3. Gefährdungsklassen<br />
Art. 33<br />
Einteilung<br />
Die Einteilung von Bauten und Anlagen in die Gefährdungsklassen<br />
nach Art. 125 ff. der Vollzugsverordnung zum Gesetz über<br />
den Feuerschutz erfolgt durch den <strong>Stadt</strong>rat auf Antrag der Feuerschutzkommission.<br />
Die Inhaberinnen oder die Inhaber der Bauten und Anlagen sind<br />
anzuhören.<br />
Art. 34<br />
Gefährdungsklasse 1 - 3;<br />
a) einmalige Gebühr<br />
Die Gebühren für die Bereitstellung der besonderen Massnahmen<br />
werden nach Gefährdungsklassen abgestuft.<br />
Die Eigentümerin oder der Eigentümer einer Baute oder Anlage<br />
hat von den durch die Gefährdung verursachten Kosten zu tragen:<br />
a) in Gefährdungsklasse 1 60 Prozent<br />
b) in Gefährdungsklasse 2 75 Prozent<br />
c) in Gefährdungsklasse 3 90 Prozent<br />
Werden für einen Betrieb in einem späteren Zeitpunkt zusätzliche<br />
besondere Massnahmen erforderlich, so kann dafür wieder eine<br />
einmalige Gebühr erhoben werden.<br />
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Art. 35<br />
b) wiederkehrende<br />
Gebühren<br />
Die jährlich wiederkehrenden Gebühren für die Gewährleistung<br />
der Einsatzbereitschaft betragen 10 Prozent der einmaligen Gebühr<br />
nach Art. 35 dieses Reglementes.<br />
Mit dem Wegfall der Gefährdung durch die Anlage oder Baute<br />
entfallen auch die wiederkehrenden Gebühren. Die Eigentümerin<br />
oder der Eigentümer der Baute oder Anlage hat den Wegfall der<br />
Gefährdung nachzuweisen.<br />
IV. Schlussbestimmungen<br />
Art. 36<br />
Zusammenarbeit mit<br />
Nachbargemeinden<br />
Allfällige vertragliche Regelungen mit Nachbargemeinden bleiben<br />
vorbehalten.<br />
Art. 37<br />
Aufhebung des bisherigen<br />
Rechts<br />
Das <strong>Feuerschutzreglement</strong> vom 24. Juni 2002 wird aufgehoben.<br />
Vollzugsbeginn Art. 38<br />
Dieses Reglement wird mit Genehmigung durch das Finanzdepartement<br />
rückwirkend per 1. Januar 2008 angewendet.<br />
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