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Feuerschutzreglement - Stadt Rorschach

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872.1<br />

<strong>Feuerschutzreglement</strong><br />

vom 25. März 2008<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Artikel<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

Geltungsbereich ..............................................1<br />

Feuerschutz.....................................................2<br />

II.<br />

Feuerschutzorgane<br />

Feuerschutzkommission..................................3<br />

Feuerschutzbeamter .......................................4<br />

Feuerschauer ..................................................5<br />

Kaminfeger......................................................6<br />

III. Schadenbekämpfung<br />

1. Feuerwehr<br />

Feuerwehrdienst; a) Musterung.......................7<br />

b) Einteilung ....................................................8<br />

c) Sollbestand..................................................9<br />

d) Gleichstellung............................................10<br />

e) Befreiung...................................................11<br />

f) Vorübergehender Dispens .........................12<br />

g) Umteilung..................................................13<br />

Feuerwehrabgabe; a) Tarif............................14<br />

b) Befreiung...................................................15<br />

Anrechnung Dienstjahre................................16<br />

Entschädigung...............................................17<br />

Organisation; a) Gliederung ..........................18<br />

b) Rechnungsführer.......................................19<br />

c) Dienstgrad des Kommandanten................20<br />

Ausbildung.....................................................21<br />

Artikel<br />

Übungsplan ...................................................22<br />

Absenzen ......................................................23<br />

Vorgesetzte ...................................................24<br />

Ausrüstung; persönliches Material ................25<br />

Materialverwaltung ........................................26<br />

Alarm; Feuermeldestelle................................27<br />

Alarmierung...................................................28<br />

Pikettdienst....................................................29<br />

Hilfeleistung ausserhalb des Einsatzgebietes.........................................................30<br />

Verhalten der Dienstpflichtigen......................31<br />

2. Löschwasserversorgung<br />

Technische Betriebe <strong>Rorschach</strong>,<br />

Wasserversorgung ........................................32<br />

3. Gefährdungsklassen<br />

Einteilung.......................................................33<br />

Gefährdungsklasse 1-3;<br />

a) einmalige Gebühr......................................34<br />

b) wiederkehrende Gebühren........................35<br />

IV. Schlussbestimmungen<br />

Zusammenarbeit mit Nachbargemeinden......36<br />

Aufhebung des bisherigen Rechts.................37<br />

Vollzugsbeginn..............................................38<br />

Hinweis: Der besseren Lesbarkeit wegen wurde im vorliegenden Reglement darauf verzichtet, die weibliche Form<br />

gesondert zu erwähnen. Sämtliche Funktionsbezeichnungen gelten gleichermassen auch für weibliche Personen.


872.1<br />

Der <strong>Stadt</strong>rat <strong>Rorschach</strong> erlässt gestützt auf Art. 4 und 56 des Gesetzes über den Feuerschutz<br />

vom 18. Juni 1968 und Art. 1 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Feuerschutz<br />

vom 9. Dezember 1969 sowie gestützt auf Art. 28 der Gemeindeordnung der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Rorschach</strong> vom 4. Mai 2004 folgendes Reglement 1 :<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

Art. 1<br />

Geltungsbereich<br />

Dieses Reglement legt die Organisation und das Verfahren des<br />

öffentlichen Feuerschutzes der Politischen Gemeinde <strong>Rorschach</strong><br />

fest.<br />

Art. 2<br />

Feuerschutz<br />

Die Politische Gemeinde <strong>Rorschach</strong> besorgt den Feuerschutz<br />

nach den Vorschriften des kantonalen Rechts.<br />

II. Feuerschutzorgane<br />

Art. 3<br />

Feuerschutzkommission<br />

Der <strong>Stadt</strong>rat wählt für die unmittelbare Handhabung des Feuerschutzes<br />

eine Feuerschutzkommission und deren Präsidenten.<br />

Die Feuerschutzkommission besteht aus 5 Mitgliedern. Sie setzt<br />

sich zusammen aus:<br />

a) einem Mitglied des <strong>Stadt</strong>rates als Präsident;<br />

b) zwei weiteren Mitgliedern;<br />

c) dem Kommandanten der Feuerwehr und seinem Stellvertreter.<br />

Der Aktuar und der Feuerschutzbeamte nehmen an den Sitzungen<br />

mit beratender Stimme teil.<br />

1 Vom <strong>Stadt</strong>rat erlassen am 25. März 2008; nach unbenützter Referendumsfrist vom Finanzdepartement des Kantons<br />

St. Gallen genehmigt und rechtsgültig geworden am 19. Mai 2008; in Kraft ab 1. Januar 2008.<br />

2


872.1<br />

Art. 4<br />

Feuerschutzbeamter<br />

Der Feuerschutzbeamte:<br />

a) entscheidet über brandschutztechnische Bewilligungen, soweit<br />

die Entscheidung den Feuerschutzorganen der Gemeinde<br />

obliegt;<br />

b) eröffnet die brandschutztechnische Bewilligung, wenn keine<br />

Baubewilligung nötig ist;<br />

c) kontrolliert die bewilligten Neu- und Umbauten, Installationen,<br />

Einrichtungen und Lagerungen in Bezug auf die Einhaltung<br />

der Feuerschutzvorschriften.<br />

Art. 5<br />

Feuerschauer<br />

Der Feuerschauer:<br />

a) besorgt die Aufgaben nach Art. 23 ff. der Vollzugsverordnung<br />

zum Gesetz über den Feuerschutz;<br />

b) erstellt Mängelrapporte und führt darüber Kontrolle;<br />

c) erstattet der Feuerschutzkommission jährlich Bericht über die<br />

Tätigkeit.<br />

Art. 6<br />

Kaminfeger<br />

Der Kaminfeger führt eine Reinigungskontrolle und unterbreitet<br />

sie auf Ende des Jahres der Feuerschutzkommission zur Einsichtnahme.<br />

III. Schadenbekämpfung<br />

1. Feuerwehr<br />

Art. 7<br />

Feuerwehrdienst;<br />

a) Musterung<br />

Der Kommandant der Feuerwehr führt bei Bedarf im Laufe des<br />

Jahres eine Musterung der angehenden Feuerwehrpflichtigen<br />

durch. Der Kommandant stellt der Feuerschutzkommission Antrag<br />

auf Einteilung der geeigneten Personen.<br />

Art. 8<br />

b) Einteilung<br />

Die Einteilung in die Feuerwehr erfolgt auf Jahresbeginn, frühestens<br />

auf den 1. Januar des Jahres, das dem vollendeten 20.<br />

Altersjahr folgt. Eine vorzeitige, freiwillige Einteilung ab dem vollendeten<br />

18. Altersjahr ist möglich.<br />

Die Entlassung erfolgt auf Ende eines Kalenderjahres, spätestens<br />

auf den 31. Dezember des Jahres, in dem das 49. Altersjahr vollendet<br />

wird. Vorbehalten bleiben eine frühere Einteilung und eine<br />

3


872.1<br />

spätere Entlassung bei Ausdehnung der Dienstpflicht gemäss<br />

Artikel 9 dieses Reglements.<br />

Art. 9<br />

c) Sollbestand<br />

Der <strong>Stadt</strong>rat legt auf Antrag der Feuerschutzkommission den<br />

Sollbestand der Feuerwehr fest. Der <strong>Stadt</strong>rat kann Personen ab<br />

dem vollendeten 18. und bis zum vollendeten 55. Altersjahr zum<br />

Feuerwehrdienst verpflichten, wenn der Sollbestand der Feuerwehr<br />

nicht anders erreicht werden kann.<br />

Art. 10<br />

d) Gleichstellung<br />

Dem Feuerwehrdienst ist gleichgestellt:<br />

a) die Dienstleistung im Regionalen Sanitätszug<br />

b) die Dienstleistung im Seerettungsdienst <strong>Rorschach</strong><br />

Die entsprechenden Richtlinien des kantonalen Amtes für Feuerschutz<br />

sind einzuhalten.<br />

Art. 11<br />

e) Befreiung<br />

Von der Pflicht zum Feuerwehrdienst in der Feuerwehr sind die<br />

Mitglieder des <strong>Stadt</strong>rates sowie des örtlichen Führungsmoduls<br />

und des regionalen Führungsstabes befreit.<br />

Anstelle des Feuerwehrdienstes ist die Feuerwehrabgabe zu leisten.<br />

Art. 12<br />

f) vorübergehender<br />

Dispens<br />

Der Feuerwehrkommandant kann Angehörige der Feuerwehr in<br />

begründeten Fällen vorübergehend vom Feuerwehrdienst, längstens<br />

ein Jahr, dispensieren.<br />

Die Betroffenen bleiben eingeteilt und von der Feuerwehrabgabe<br />

befreit. Die Dispensationszeit wird nicht an die Dienstjahre angerechnet,<br />

vorbehalten der Bestimmungen in Artikel 16 lit. a.<br />

Art. 13<br />

g) Umteilung<br />

Die Feuerschutzkommission kann Angehörige der Feuerwehr in<br />

begründeten Fällen zu den Abgabepflichtigen umteilen, insbesondere<br />

wenn:<br />

a) der Gesuchsteller aus gesundheitlichen Gründen und unter<br />

Beilage eines ärztlichen Zeugnisses darum nachsucht;<br />

b) der Dienstpflichtige den Dienstpflichten nicht genügend<br />

nachkommt;<br />

4


872.1<br />

c) die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller 20 Jahre Feuerwehrdienst<br />

in der Schweiz geleistet hat;<br />

d) die vorübergehend vom Feuerwehrdienst dispensierte Person<br />

nach Ablauf des Dispenses keinen Feuerwehrdienst<br />

mehr leisten kann.<br />

Art. 14<br />

Feuerwehrabgabe;<br />

a) Tarif<br />

Die Feuerwehrabgabe beträgt höchstens 20 Prozent der einfachen<br />

Steuer. Der Tarif wird vom <strong>Stadt</strong>rat mit dem Voranschlag<br />

bekannt gegeben. Im Übrigen richtet sich die Feuerwehrabgabe<br />

nach dem übergeordneten Recht.<br />

Art. 15<br />

b) Befreiung<br />

Von der Leistung der Feuerwehrabgabe ist befreit, wer:<br />

a) Feuerwehrdienst in der Gemeinde, in einem Stützpunkt oder<br />

in einer vom Amt für Feuerschutz anerkannten Betriebsfeuerwehr<br />

leistet;<br />

b) in die Feuerwehr der Gemeinde oder des Stützpunktes oder<br />

in eine anerkannte Betriebsfeuerwehr eingeteilt, aber vorübergehend<br />

vom Feuerwehrdienst dispensiert ist;<br />

c) während wenigstens 20 Jahren Feuerwehrdienst in der<br />

Schweiz geleistet hat;<br />

d) eine dem Feuerwehrdienst gleichgestellte Dienstleistung versieht.<br />

Die Befreiung gilt auch für den in ungetrennter Ehe lebenden Ehepartner,<br />

bei eingetragener Partnerschaft für den ungetrennt lebenden<br />

Partner.<br />

Art. 16<br />

Anrechnung Dienstjahre<br />

Für die Anrechnung als Dienstjahr und Befreiung von der Feuerwehrabgabe<br />

muss eine Mindestzahl an Übungen besucht werden.<br />

Dafür gilt folgende Regelung:<br />

a) Werden pro Kalenderjahr nicht wenigstens 80 % der für das<br />

jeweilige Einsatzelement oder Spezialistentruppe vorgeschriebenen<br />

Übungen besucht, so wird das Jahr nicht als<br />

Dienstjahr angerechnet.<br />

b) Werden pro Kalenderjahr nicht wenigstens 60 % der für die<br />

jeweiligen Einsatzelemente oder Spezialistengruppe vorgeschriebenen<br />

Übungen besucht, so hat die betreffende Person<br />

rückwirkend Feuerwehrabgabe für das abgelaufene Jahr zu<br />

leisten, vorbehalten der Bestimmungen in Artikel 12.<br />

5


872.1<br />

Art. 17<br />

Entschädigung<br />

Der Feuerwehrdienst in der <strong>Stadt</strong> <strong>Rorschach</strong> wird entschädigt.<br />

Entschädigungen werden ausgerichtet für:<br />

a) Teilnahme an Einsätzen und Übungen;<br />

b) Pikettdienst;<br />

c) Teilnahme an Aus- und Weiterbildungskursen;<br />

d) Einsatz von privaten Fahrzeugen, sofern durch das Kommando<br />

angeordnet.<br />

Der <strong>Stadt</strong>rat legt die Entschädigungen sowie die Dienstversäumnisabgabe<br />

für unentschuldigte Absenzen auf Antrag der Feuerschutzkommission<br />

fest. Für Aufgaben des Stützpunktes dürfen<br />

die Entschädigungen die Höchstansätze der von der Regierung<br />

festgelegten Entschädigungen für Feuerwehrdienst im regionalen<br />

Stützpunkt nicht übersteigen.<br />

Art. 18<br />

Organisation<br />

a) Gliederung<br />

Die Feuerwehr gliedert sich in Stab und Einsatzelement 1 und 2,<br />

Die Formationen haben nach Möglichkeit folgende Bestände zu<br />

erreichen:<br />

Of Uof Mannschaft<br />

a) Stab<br />

- Kommandant 1<br />

- Kommandant-Stv 1<br />

- Chemie-Fachberater 1-2<br />

- Einsatzplaner<br />

1-2<br />

Rechnungsführer 1<br />

- Materialwart 2<br />

b) Einsatzelement 1 4 4-6 25-30<br />

c) Einsatzelement 2 4 4-6 25-30<br />

Art. 19<br />

b) Rechnungsführer<br />

Dem Rechnungsführer der Feuerwehr obliegen folgende Funktionen:<br />

a) Bestandeskontrolle der Feuerwehr und Bearbeitung der Mutationen;<br />

b) Erstellung der Soldlisten;<br />

c) Vollzug der Dienstversäumnisabgabe;<br />

d) administrative Arbeiten, soweit diese nicht der Aktuar der<br />

Feuerschutzkommission besorgt.<br />

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872.1<br />

Art. 20<br />

c) Dienstgrad<br />

des Kommandanten<br />

Der <strong>Stadt</strong>rat bestimmt auf Antrag der Feuerschutzkommission<br />

den Dienstgrad des Kommandanten der Feuerwehr. Er beachtet<br />

dabei die Vorgaben des übergeordneten Rechts.<br />

Art. 21<br />

Ausbildung<br />

Die Feuerwehr hat jährlich mindestens durchzuführen:<br />

a) einen zweitägigen allgemeinen Einführungskurs und einen<br />

eintägigen Atemschutz-Einführungskurs, sowie die erforderliche<br />

Anzahl Annexübungen für Neueingeteilte. Die Einführungskurse<br />

können auch regional erfolgen;<br />

b) 4 Übungen für die Ausbildung des Kaders;<br />

c) 10 Übungen für die Einsatzelemente;<br />

d) erforderliche Anzahl Übungen für die verschiedenen Spezialistendienste;<br />

e) 6 Atemschutz-Übungen;<br />

f) 3 Maschinisten-Übungen;<br />

g) 1 Alarm- oder Einsatzübung;<br />

h) 1 Fahrerausbildung wöchentlich für die Pikettmannschaft;<br />

i) 7 Übungen für die Aufgaben des kant. Chemiewehrstützpunktes<br />

Land und See<br />

Art. 22<br />

Übungsplan<br />

Der Kommandant ist verantwortlich für das Erstellen der Stoffprogramme<br />

der einzelnen Übungen und bestimmt die verantwortlichen<br />

Leiter. Der Jahresübungsplan ist von der Feuerschutzkommission<br />

und vom kantonalen Amt für Feuerschutz zu genehmigen.<br />

Art. 23<br />

Absenzen<br />

Als Entschuldigungsgründe gelten:<br />

a) Krankheit und Unfall<br />

b) Schwere Krankheit in der Familie<br />

c) Todesfall<br />

d) Militär- oder Zivilschutzdienst<br />

e) Berufliche Abwesenheit<br />

f) Ferien<br />

g) andere zwingende private Gründe<br />

Entschuldigungen sind grundsätzlich vor der Übung schriftlich<br />

einzureichen. Die nicht besuchte Übung ist nach Möglichkeit in<br />

einer anderen Formation nachzuholen.<br />

7


872.1<br />

Absenzen aus andern nicht unter Art. 23 Abs. 1 lit. a - f aufgeführten<br />

Gründen können mit einer Dienstversäumnisabgabe belegt<br />

werden. Diese richtet sich nach dem jeweils gültigen Tarif über<br />

die Feuerwehrabgabe.<br />

Art. 24<br />

Vorgesetzte<br />

Die Vorgesetzten sorgen für gute Disziplin. Sie sind für die fachgerechte<br />

Ausbildung ihrer Mannschaft verantwortlich.<br />

Sie machen dem Kommandanten unverzüglich Meldung über<br />

Mängel an Einsatzgeräten, Einsatzmitteln und Ausrüstung sowie<br />

alle anderen Zwischenfälle im Übungs- und Einsatzbetrieb.<br />

Sie unterstützen den Kommandanten in allen Belangen der Ausbildung<br />

und im Ernstfalleinsatz.<br />

Art. 25<br />

Ausrüstung,<br />

persönliches Material<br />

Der Kommandant sorgt für eine zeitgemässe und den allgemeinen<br />

Sicherheitsanforderungen genügende persönliche Ausrüstung<br />

eines jeden Angehörigen der Feuerwehr. Er berücksichtigt<br />

dabei Einteilung und Auftrag des einzelnen Feuerwehrangehörigen<br />

sowie die Vorgaben des kantonalen Amtes für Feuerschutz.<br />

Neueingeteilte haben ihre persönliche Ausrüstung nach dem Erhalt<br />

des Aufgebotes zu fassen.<br />

Werden bei Einsätzen Privatkleider beschädigt, so kann die Feuerschutzkommission<br />

auf Antrag des Kommandanten und auf Kosten<br />

der Feuerwehr den Schaden vergüten. Derartige Schäden<br />

sind sofort dem Kommandanten zu melden.<br />

Nach der Entlassung ist die vollständige Ausrüstung in gereinigtem<br />

Zustand innert 15 Tagen nach dem Austritt der Materialwartung<br />

abzugeben.<br />

Art. 26<br />

Materialverwaltung<br />

Die Materialwarte sind für den Unterhalt der Einsatzgeräte,<br />

Einsatzmittel und Ausrüstungen verantwortlich.<br />

Sie veranlassen nach Rücksprache mit dem Kommandanten die<br />

notwendigen Reparaturen und führt ein Inventar über das Material.<br />

Die Dienstpflichtigen haben mit den Einsatzgeräten, Einsatzmitteln<br />

und Ausrüstungen sorgfältig umzugehen. Sie unterstützen die<br />

Materialwarte bei der Aufgabenerfüllung.<br />

8


872.1<br />

Art. 27<br />

Alarm; Feuermeldestelle<br />

Die Alarmierung der Feuerwehr erfolgt über die Kantonale Notrufzentrale<br />

der Kantonspolizei St. Gallen.<br />

Die Einzelheiten sind durch Vereinbarung geregelt.<br />

Art. 28<br />

Alarmierung<br />

Die Dienstpflichtigen werden mittels Pager und Telefon aufgeboten.<br />

Die Alarmierung wird regelmässig überprüft.<br />

Art. 29<br />

Pikettdienst<br />

Die Feuerwehr <strong>Rorschach</strong> stellt zur Sicherung der Einsatzbereitschaft<br />

an Wochenenden und Feiertagen eine Pikettmannschaft.<br />

Soweit möglich und über eine entsprechend Vereinbarung beschlossen,<br />

erfolgt die Leistung des Pikettdienstes in Zusammenarbeit<br />

mit Nachbarfeuerwehren. Die Feuerwehr <strong>Rorschach</strong> stellt<br />

mindestens einen Offizier, zwei Fahrer/Maschinisten und ein weiteres<br />

Mannschaftsmitglied. Die Einzelheiten regeln sich nach<br />

Vereinbarung und Pikettbefehl.<br />

Art. 30<br />

Hilfeleistung ausserhalb<br />

des Einsatzgebietes<br />

Bei Hilferufen von ausserhalb des Einsatzgebietes bestimmt der<br />

der Kommandant oder der diensthabende Pikett-Offizier die Anzahl<br />

und die Ausrüstung der ausrückenden Mannschaft.<br />

Die Feuerwehr rückt nach Alarmstufenplan aus.<br />

Art. 31<br />

Verhalten der<br />

Dienstpflichtigen<br />

Die Dienstpflichtigen haben bei Übungen und Ernstfalleinsätzen<br />

volle Einsatzbereitschaft und diszipliniertes Verhalten zu zeigen.<br />

Als Disziplinarfehler wird die schuldhafte Verletzung der Dienstpflicht<br />

geahndet, insbesondere:<br />

a) Verlassen des Dienstes ohne Erlaubnis;<br />

b) Stören der Arbeit;<br />

c) Nichtbeachten von Befehlen und Aufgeboten.<br />

9


872.1<br />

2. Löschwasserversorgung<br />

Art. 32<br />

Technische Betriebe<br />

<strong>Rorschach</strong><br />

Wasserversorgung<br />

Die Wasserversorgung kontrolliert:<br />

a) die Einsatzbereitschaft der Löschreserve in den Behältern<br />

der öffentlichen Wasserversorgung;<br />

b) jeweils vor dem Einwintern die Betriebsbereitschaft der Hydranten;<br />

c) die Betriebssicherheit des Seewasserwerkes und der Fernsteuerungen,<br />

insbesondere die Funktionstüchtigkeit der<br />

Löschklappen;<br />

d) die ordnungsgemässe Bereitstellung der Hydrantenanlagen<br />

nach Löscheinsätzen und Übungen.<br />

Die Wasserversorgung ist verpflichtet, längere Versorgungsunterbrüche<br />

infolge Werkleitungssanierungen dem Feuerwehrkommandanten<br />

mitzuteilen.<br />

3. Gefährdungsklassen<br />

Art. 33<br />

Einteilung<br />

Die Einteilung von Bauten und Anlagen in die Gefährdungsklassen<br />

nach Art. 125 ff. der Vollzugsverordnung zum Gesetz über<br />

den Feuerschutz erfolgt durch den <strong>Stadt</strong>rat auf Antrag der Feuerschutzkommission.<br />

Die Inhaberinnen oder die Inhaber der Bauten und Anlagen sind<br />

anzuhören.<br />

Art. 34<br />

Gefährdungsklasse 1 - 3;<br />

a) einmalige Gebühr<br />

Die Gebühren für die Bereitstellung der besonderen Massnahmen<br />

werden nach Gefährdungsklassen abgestuft.<br />

Die Eigentümerin oder der Eigentümer einer Baute oder Anlage<br />

hat von den durch die Gefährdung verursachten Kosten zu tragen:<br />

a) in Gefährdungsklasse 1 60 Prozent<br />

b) in Gefährdungsklasse 2 75 Prozent<br />

c) in Gefährdungsklasse 3 90 Prozent<br />

Werden für einen Betrieb in einem späteren Zeitpunkt zusätzliche<br />

besondere Massnahmen erforderlich, so kann dafür wieder eine<br />

einmalige Gebühr erhoben werden.<br />

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872.1<br />

Art. 35<br />

b) wiederkehrende<br />

Gebühren<br />

Die jährlich wiederkehrenden Gebühren für die Gewährleistung<br />

der Einsatzbereitschaft betragen 10 Prozent der einmaligen Gebühr<br />

nach Art. 35 dieses Reglementes.<br />

Mit dem Wegfall der Gefährdung durch die Anlage oder Baute<br />

entfallen auch die wiederkehrenden Gebühren. Die Eigentümerin<br />

oder der Eigentümer der Baute oder Anlage hat den Wegfall der<br />

Gefährdung nachzuweisen.<br />

IV. Schlussbestimmungen<br />

Art. 36<br />

Zusammenarbeit mit<br />

Nachbargemeinden<br />

Allfällige vertragliche Regelungen mit Nachbargemeinden bleiben<br />

vorbehalten.<br />

Art. 37<br />

Aufhebung des bisherigen<br />

Rechts<br />

Das <strong>Feuerschutzreglement</strong> vom 24. Juni 2002 wird aufgehoben.<br />

Vollzugsbeginn Art. 38<br />

Dieses Reglement wird mit Genehmigung durch das Finanzdepartement<br />

rückwirkend per 1. Januar 2008 angewendet.<br />

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