Feuerschutzreglement - Stadt Rorschach
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872.1<br />
c) die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller 20 Jahre Feuerwehrdienst<br />
in der Schweiz geleistet hat;<br />
d) die vorübergehend vom Feuerwehrdienst dispensierte Person<br />
nach Ablauf des Dispenses keinen Feuerwehrdienst<br />
mehr leisten kann.<br />
Art. 14<br />
Feuerwehrabgabe;<br />
a) Tarif<br />
Die Feuerwehrabgabe beträgt höchstens 20 Prozent der einfachen<br />
Steuer. Der Tarif wird vom <strong>Stadt</strong>rat mit dem Voranschlag<br />
bekannt gegeben. Im Übrigen richtet sich die Feuerwehrabgabe<br />
nach dem übergeordneten Recht.<br />
Art. 15<br />
b) Befreiung<br />
Von der Leistung der Feuerwehrabgabe ist befreit, wer:<br />
a) Feuerwehrdienst in der Gemeinde, in einem Stützpunkt oder<br />
in einer vom Amt für Feuerschutz anerkannten Betriebsfeuerwehr<br />
leistet;<br />
b) in die Feuerwehr der Gemeinde oder des Stützpunktes oder<br />
in eine anerkannte Betriebsfeuerwehr eingeteilt, aber vorübergehend<br />
vom Feuerwehrdienst dispensiert ist;<br />
c) während wenigstens 20 Jahren Feuerwehrdienst in der<br />
Schweiz geleistet hat;<br />
d) eine dem Feuerwehrdienst gleichgestellte Dienstleistung versieht.<br />
Die Befreiung gilt auch für den in ungetrennter Ehe lebenden Ehepartner,<br />
bei eingetragener Partnerschaft für den ungetrennt lebenden<br />
Partner.<br />
Art. 16<br />
Anrechnung Dienstjahre<br />
Für die Anrechnung als Dienstjahr und Befreiung von der Feuerwehrabgabe<br />
muss eine Mindestzahl an Übungen besucht werden.<br />
Dafür gilt folgende Regelung:<br />
a) Werden pro Kalenderjahr nicht wenigstens 80 % der für das<br />
jeweilige Einsatzelement oder Spezialistentruppe vorgeschriebenen<br />
Übungen besucht, so wird das Jahr nicht als<br />
Dienstjahr angerechnet.<br />
b) Werden pro Kalenderjahr nicht wenigstens 60 % der für die<br />
jeweiligen Einsatzelemente oder Spezialistengruppe vorgeschriebenen<br />
Übungen besucht, so hat die betreffende Person<br />
rückwirkend Feuerwehrabgabe für das abgelaufene Jahr zu<br />
leisten, vorbehalten der Bestimmungen in Artikel 12.<br />
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