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Feuerschutzreglement - Stadt Rorschach

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872.1<br />

c) die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller 20 Jahre Feuerwehrdienst<br />

in der Schweiz geleistet hat;<br />

d) die vorübergehend vom Feuerwehrdienst dispensierte Person<br />

nach Ablauf des Dispenses keinen Feuerwehrdienst<br />

mehr leisten kann.<br />

Art. 14<br />

Feuerwehrabgabe;<br />

a) Tarif<br />

Die Feuerwehrabgabe beträgt höchstens 20 Prozent der einfachen<br />

Steuer. Der Tarif wird vom <strong>Stadt</strong>rat mit dem Voranschlag<br />

bekannt gegeben. Im Übrigen richtet sich die Feuerwehrabgabe<br />

nach dem übergeordneten Recht.<br />

Art. 15<br />

b) Befreiung<br />

Von der Leistung der Feuerwehrabgabe ist befreit, wer:<br />

a) Feuerwehrdienst in der Gemeinde, in einem Stützpunkt oder<br />

in einer vom Amt für Feuerschutz anerkannten Betriebsfeuerwehr<br />

leistet;<br />

b) in die Feuerwehr der Gemeinde oder des Stützpunktes oder<br />

in eine anerkannte Betriebsfeuerwehr eingeteilt, aber vorübergehend<br />

vom Feuerwehrdienst dispensiert ist;<br />

c) während wenigstens 20 Jahren Feuerwehrdienst in der<br />

Schweiz geleistet hat;<br />

d) eine dem Feuerwehrdienst gleichgestellte Dienstleistung versieht.<br />

Die Befreiung gilt auch für den in ungetrennter Ehe lebenden Ehepartner,<br />

bei eingetragener Partnerschaft für den ungetrennt lebenden<br />

Partner.<br />

Art. 16<br />

Anrechnung Dienstjahre<br />

Für die Anrechnung als Dienstjahr und Befreiung von der Feuerwehrabgabe<br />

muss eine Mindestzahl an Übungen besucht werden.<br />

Dafür gilt folgende Regelung:<br />

a) Werden pro Kalenderjahr nicht wenigstens 80 % der für das<br />

jeweilige Einsatzelement oder Spezialistentruppe vorgeschriebenen<br />

Übungen besucht, so wird das Jahr nicht als<br />

Dienstjahr angerechnet.<br />

b) Werden pro Kalenderjahr nicht wenigstens 60 % der für die<br />

jeweiligen Einsatzelemente oder Spezialistengruppe vorgeschriebenen<br />

Übungen besucht, so hat die betreffende Person<br />

rückwirkend Feuerwehrabgabe für das abgelaufene Jahr zu<br />

leisten, vorbehalten der Bestimmungen in Artikel 12.<br />

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