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GR Protokoll 15. Mai 2012 - Gemeinde Schnottwil

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Dienstag, <strong>15.</strong> <strong>Mai</strong> <strong>2012</strong><br />

damit bereits rechtskräftig. Eine allfällige Einsprache ist nur noch gegen den Beitragsplan<br />

möglich.<br />

Auf den Antrag der Bau- und Werkkommission erlässt der <strong>Gemeinde</strong>rat einstimmig folgenden<br />

Beschluss<br />

1. In Anwendung der Submissionsrichtlinien der Einwohnergemeinde <strong>Schnottwil</strong> berücksichtigt<br />

der <strong>Gemeinde</strong>rat in der Arbeitsvergabe das wirtschaftlich günstigste Angebot und beschliesst<br />

folgende Arbeitsvergaben:<br />

• Ingenieurarbeiten<br />

Emch + Berger AG, Solothurn Fr. 18‘900.00 Kostendach (inkl. MwSt.)<br />

• Grabarbeiten:<br />

Gebrüder Jetzer AG, <strong>Schnottwil</strong> Fr. 82‘297.15 (inkl. MwSt.)<br />

• Rohrleitungsarbeiten<br />

Schneider + Schmid GmbH, Dieterswil Fr. 37‘755.25 (inkl. MwSt.)<br />

2. Die Arbeitsvergabe erfolgt durch den <strong>Gemeinde</strong>rat respektive die zuständige Ressortleiterin.<br />

3. Die Investitionskosten sind dem Konto 701.501.56 zu belasten.<br />

19 12.0412 Basiserschliessungsanlagen<br />

Ersatz Wasserleitung Oberwilstrasse, Abschnitt Bernstrasse – Gässli;<br />

Arbeitsvergebung<br />

Hinweis auf GV Beschluss 08-2011<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>versammlung hat am 07.12.2011 einen Investitionskredit von Fr. 200‘000.00<br />

für Ersatz Wasserleitung Oberwilstrasse, Abschnitt Bernstrasse-Gässli bewilligt. Die Bauund<br />

Werkkommission hat für die Arbeitsgattungen Ingenieurkosten, Grabarbeiten und Rohrlegearbeiten<br />

die entsprechenden Offerten eingeholt. Die zwei Projekte Bernstrasse-Gässli<br />

und Gässli-Industriestrasse müssen gemeinsam beurteilt werden, weil auf Grund des Bauablaufes<br />

keine Aufteilung in Lose gemacht werden kann.<br />

Für die Rohrleistungsarbeiten bevorzugt die Baukommission die Variante TMH-Buderus FMZ<br />

und damit die bessere Rohrqualität.<br />

Gestützt auf die Bestimmungen in § 111 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom<br />

03.12.1978 setzt der <strong>Gemeinde</strong>rat bei der Erhebung von Erschliessungsbeiträgen die Beitragspflicht<br />

und die Höhe der einzelnen Beiträge in der Regel vor der Bauausführung nach<br />

Kostenvoranschlag im Beitragsplan fest. Das heisst, dass der Baubeginn auch vor der Festsetzung<br />

und Bekanntgabe der Beitragspflicht und Beitragshöhe möglich ist. Zudem ist die<br />

Wasserleitung in der rechtsgültigen generellen Wasserversorgungsplanung enthalten und<br />

damit bereits rechtskräftig. Eine allfällige Einsprache ist nur noch gegen den Beitragsplan<br />

möglich.<br />

Auf den Antrag der Bau- und Werkkommission erlässt der <strong>Gemeinde</strong>rat einstimmig folgenden<br />

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