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Bebauungsplan Nr. 59 - Stadt Schönebeck

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<strong>Stadt</strong> <strong>Schönebeck</strong> (Elbe)<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> der Innenentwicklung <strong>Nr</strong>. <strong>59</strong> "CWS Solarpark"<br />

für eine gewerblich-industrielle Nutzung vorgehaltene Flächengröße zu unterstellen.<br />

Somit sind die vorstehenden Bedingungen am Standort des <strong>Bebauungsplan</strong>es,<br />

abweichend von den abstrakten Zielen der Raumordnung in anderer<br />

Weise gegeben. Nach alledem besitzt die im <strong>Bebauungsplan</strong> gegenständliche<br />

Teilfläche im Industriepark West im Standortwettbewerb mit angrenzenden<br />

bzw. anderenorts ausgewiesenen Flächen auf Vorrangstandorten mit<br />

übergeordneter, strategisch-wirtschaftlicher Bedeutung, eindeutig gravierende<br />

Vermarktungsnachteile. Hieraus und aus der Tatsache, dass auf absehbare<br />

Zeit ein ausreichendes Flächenpotenzial zur gewerblich-industriellen Vermarktung<br />

in <strong>Schönebeck</strong> (Elbe) gegeben ist, sieht die <strong>Stadt</strong> <strong>Schönebeck</strong> (Elbe)<br />

gegenwärtig die einzige Möglichkeit über die solarenergetische Revitalisierung<br />

der in Rede stehenden Fläche eine zweckmäßige Nutzung herbeizuführen.<br />

Aus der Darstellung von Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen,<br />

die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur zentralen und dezentralen<br />

Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme<br />

oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung (§ 5<br />

Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 2 b) BauGB), welche im Anschluss an das abgeschlossene <strong>Bebauungsplan</strong>verfahren<br />

im Rahmen der Berichtigung des Flächennutzungsplanes<br />

Darstellungsgegenstand werden, erfolgen im überwiegenden Plangebiet des<br />

vorliegenden <strong>Bebauungsplan</strong>es Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 12<br />

BauGB.<br />

2. BEGRÜNDUNG<br />

2.1 Entwicklung des Planes / Rechtslage<br />

In bisher durchgeführten Konsultationen von ausgewählten Fachbehörden,<br />

Verwaltungen und Energiedienstleistern wurden bis zum heutigen Zeitpunkt<br />

keine grundsätzlichen, das vorliegende Plangebiet generell in Frage stellenden<br />

Anregungen vorgebracht. Es kann deshalb davon ausgegangen werden,<br />

dass zur städtebaulichen Entwicklung des Plangebietes im Rahmen des<br />

vorliegenden <strong>Bebauungsplan</strong>es ein allgemeiner Konsens besteht. Damit entspricht<br />

der <strong>Bebauungsplan</strong> der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung<br />

in diesem Teil des Gemeindegebietes von <strong>Schönebeck</strong> (Elbe).<br />

Die als Regelfall im § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorgeschriebene Entwicklung des<br />

<strong>Bebauungsplan</strong>es aus dem Flächennutzungsplan kann im Bereich des vorliegenden<br />

<strong>Bebauungsplan</strong>es der Innenentwicklung nicht zur Anwendung kommen.<br />

Der Flächennutzungsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Schönebeck</strong> (Elbe) ist durch Bekanntmachung<br />

im Amtsblatt der <strong>Stadt</strong> <strong>Schönebeck</strong> (Elbe) am 03.02.2008 wirksam<br />

geworden. Der Flächennutzungsplan stellt für das vorliegende Plangebiet<br />

des <strong>Bebauungsplan</strong>es der Innenentwicklung <strong>Nr</strong>. <strong>59</strong> "CWS Solarpark" gewerbliche<br />

Bauflächen dar.<br />

Satzungsexemplar 7<br />

25.01.2013

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