Bebauungsplan Nr. 59 - Stadt Schönebeck
Bebauungsplan Nr. 59 - Stadt Schönebeck
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<strong>Stadt</strong> <strong>Schönebeck</strong> (Elbe)<br />
<strong>Bebauungsplan</strong> der Innenentwicklung <strong>Nr</strong>. <strong>59</strong> "CWS Solarpark"<br />
für eine gewerblich-industrielle Nutzung vorgehaltene Flächengröße zu unterstellen.<br />
Somit sind die vorstehenden Bedingungen am Standort des <strong>Bebauungsplan</strong>es,<br />
abweichend von den abstrakten Zielen der Raumordnung in anderer<br />
Weise gegeben. Nach alledem besitzt die im <strong>Bebauungsplan</strong> gegenständliche<br />
Teilfläche im Industriepark West im Standortwettbewerb mit angrenzenden<br />
bzw. anderenorts ausgewiesenen Flächen auf Vorrangstandorten mit<br />
übergeordneter, strategisch-wirtschaftlicher Bedeutung, eindeutig gravierende<br />
Vermarktungsnachteile. Hieraus und aus der Tatsache, dass auf absehbare<br />
Zeit ein ausreichendes Flächenpotenzial zur gewerblich-industriellen Vermarktung<br />
in <strong>Schönebeck</strong> (Elbe) gegeben ist, sieht die <strong>Stadt</strong> <strong>Schönebeck</strong> (Elbe)<br />
gegenwärtig die einzige Möglichkeit über die solarenergetische Revitalisierung<br />
der in Rede stehenden Fläche eine zweckmäßige Nutzung herbeizuführen.<br />
Aus der Darstellung von Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen,<br />
die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur zentralen und dezentralen<br />
Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme<br />
oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung (§ 5<br />
Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 2 b) BauGB), welche im Anschluss an das abgeschlossene <strong>Bebauungsplan</strong>verfahren<br />
im Rahmen der Berichtigung des Flächennutzungsplanes<br />
Darstellungsgegenstand werden, erfolgen im überwiegenden Plangebiet des<br />
vorliegenden <strong>Bebauungsplan</strong>es Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 12<br />
BauGB.<br />
2. BEGRÜNDUNG<br />
2.1 Entwicklung des Planes / Rechtslage<br />
In bisher durchgeführten Konsultationen von ausgewählten Fachbehörden,<br />
Verwaltungen und Energiedienstleistern wurden bis zum heutigen Zeitpunkt<br />
keine grundsätzlichen, das vorliegende Plangebiet generell in Frage stellenden<br />
Anregungen vorgebracht. Es kann deshalb davon ausgegangen werden,<br />
dass zur städtebaulichen Entwicklung des Plangebietes im Rahmen des<br />
vorliegenden <strong>Bebauungsplan</strong>es ein allgemeiner Konsens besteht. Damit entspricht<br />
der <strong>Bebauungsplan</strong> der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung<br />
in diesem Teil des Gemeindegebietes von <strong>Schönebeck</strong> (Elbe).<br />
Die als Regelfall im § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorgeschriebene Entwicklung des<br />
<strong>Bebauungsplan</strong>es aus dem Flächennutzungsplan kann im Bereich des vorliegenden<br />
<strong>Bebauungsplan</strong>es der Innenentwicklung nicht zur Anwendung kommen.<br />
Der Flächennutzungsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Schönebeck</strong> (Elbe) ist durch Bekanntmachung<br />
im Amtsblatt der <strong>Stadt</strong> <strong>Schönebeck</strong> (Elbe) am 03.02.2008 wirksam<br />
geworden. Der Flächennutzungsplan stellt für das vorliegende Plangebiet<br />
des <strong>Bebauungsplan</strong>es der Innenentwicklung <strong>Nr</strong>. <strong>59</strong> "CWS Solarpark" gewerbliche<br />
Bauflächen dar.<br />
Satzungsexemplar 7<br />
25.01.2013