Bebauungsplan Nr. 59 - Stadt Schönebeck
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<strong>Stadt</strong> <strong>Schönebeck</strong> (Elbe)<br />
<strong>Bebauungsplan</strong> der Innenentwicklung <strong>Nr</strong>. <strong>59</strong> "CWS Solarpark"<br />
denorganismen durch Verschattungseffekte und Auswirkungen auf die<br />
Feuchtigkeitsversorgung ändern werden.<br />
Maßgebend für die GRZ sind die Grundstücksflächen innerhalb der festgesetzten<br />
Baugrenzen (§ 19 Abs. 3 BauNVO). Nach dem Stand der Technik und der<br />
vorhandenen Bodenkontamination ist davon auszugehen, dass Fundamentierungen<br />
mit Beton für die Modultische bei den vor Ort anzutreffenden Bodenverhältnissen<br />
nicht zur Anwendung kommen. Vielmehr werden vorzugsweise<br />
Erdankerelemente, welche in das vorgefundene Geländeprofil, ggf. geglättet<br />
durch ergänzende Auffüllungen, eingebracht werden, Verwendung finden.<br />
Auf zwei abgegrenzten Teilflächen ist in Folge einer Altlastenspezifik zum<br />
Schutz von Boden und Grundwasser die Verwendung von Erdankerelementen<br />
unzulässig. Hier ist die Montage der Modultische auf Betonsockelelementen<br />
zulässig.<br />
Die Höhe der baulichen Anlagen wird mit einer Mindesthöhe und einer maximalen<br />
Bauhöhe der Anlagen über der Geländeoberfläche bestimmt. Das<br />
Mindesthöhenmaß der Module über der Geländeoberfläche wird mit 0,80 m<br />
festgelegt, um eine Pflege und Bewirtschaftung als extensives Grünland zu<br />
ermöglichen. Als Höchstmaß in Bezug auf die Bauhöhe wird 3,00 m über Gelände<br />
festgesetzt, um die Breite der Verschattungsflächen (in senkrechter Projektion)<br />
möglichst gering zu halten. Darüber hinaus wird dadurch eine Minimierung<br />
der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bewirkt. Eine alternative<br />
Festsetzung der Höhenbegrenzung der baulichen Anlagen mit einer absoluten<br />
Höhe ist insofern nicht sinnvoll, da aus gestalterischen Gründen die Fotovoltaikfreiflächenanlagen<br />
der natürlichen Geländeoberfläche folgen sollen.<br />
Die Höhenentwicklung der baulichen Anlagen soll sich an das Geländeprofil<br />
anpassen.<br />
Es soll eine größtmögliche Ausnutzung der Flächen für die Errichtung von Fotovoltaikanlagen<br />
gesichert werden. Insofern trifft der <strong>Bebauungsplan</strong> keine<br />
weiteren einschränkenden Regelungen. Im Rahmen der Baugenehmigung<br />
sind die notwendigen Grenzabstände, etc. nachzuweisen.<br />
2.5.2 Grünflächen, Grünordnerisches Konzept<br />
Auf Grund der oben beschriebenen Vornutzung wurde der ökologische Wert<br />
der Flächen schwerwiegend beeinträchtigt. Weiterhin sind Bereiche (ausgebaute<br />
Wege und befestigter Platz) dieser Flächen versiegelt. Das heißt, dass<br />
der ökologische Wert der Fläche sich auf Grund der Vornutzung als schlechter<br />
darstellt als ohne diese Nutzung.<br />
Durch die Errichtung der Fotovoltaikfreiflächenanlage wird der ökologische<br />
Zustand der Fläche nicht verschlechtert. Dies ist darin begründet, dass keine<br />
dauerhafte Implementierung zusätzlicher Bausubstanz erfolgt. die ggf. erforderliche<br />
Einbringung von Rammprofilen/Bodenankern verändert die Bodenschichtung<br />
des Standortes nicht.<br />
Satzungsexemplar 17<br />
25.01.2013