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Bebauungsplan Nr. 59 - Stadt Schönebeck

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<strong>Stadt</strong> <strong>Schönebeck</strong> (Elbe)<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> der Innenentwicklung <strong>Nr</strong>. <strong>59</strong> "CWS Solarpark"<br />

denorganismen durch Verschattungseffekte und Auswirkungen auf die<br />

Feuchtigkeitsversorgung ändern werden.<br />

Maßgebend für die GRZ sind die Grundstücksflächen innerhalb der festgesetzten<br />

Baugrenzen (§ 19 Abs. 3 BauNVO). Nach dem Stand der Technik und der<br />

vorhandenen Bodenkontamination ist davon auszugehen, dass Fundamentierungen<br />

mit Beton für die Modultische bei den vor Ort anzutreffenden Bodenverhältnissen<br />

nicht zur Anwendung kommen. Vielmehr werden vorzugsweise<br />

Erdankerelemente, welche in das vorgefundene Geländeprofil, ggf. geglättet<br />

durch ergänzende Auffüllungen, eingebracht werden, Verwendung finden.<br />

Auf zwei abgegrenzten Teilflächen ist in Folge einer Altlastenspezifik zum<br />

Schutz von Boden und Grundwasser die Verwendung von Erdankerelementen<br />

unzulässig. Hier ist die Montage der Modultische auf Betonsockelelementen<br />

zulässig.<br />

Die Höhe der baulichen Anlagen wird mit einer Mindesthöhe und einer maximalen<br />

Bauhöhe der Anlagen über der Geländeoberfläche bestimmt. Das<br />

Mindesthöhenmaß der Module über der Geländeoberfläche wird mit 0,80 m<br />

festgelegt, um eine Pflege und Bewirtschaftung als extensives Grünland zu<br />

ermöglichen. Als Höchstmaß in Bezug auf die Bauhöhe wird 3,00 m über Gelände<br />

festgesetzt, um die Breite der Verschattungsflächen (in senkrechter Projektion)<br />

möglichst gering zu halten. Darüber hinaus wird dadurch eine Minimierung<br />

der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bewirkt. Eine alternative<br />

Festsetzung der Höhenbegrenzung der baulichen Anlagen mit einer absoluten<br />

Höhe ist insofern nicht sinnvoll, da aus gestalterischen Gründen die Fotovoltaikfreiflächenanlagen<br />

der natürlichen Geländeoberfläche folgen sollen.<br />

Die Höhenentwicklung der baulichen Anlagen soll sich an das Geländeprofil<br />

anpassen.<br />

Es soll eine größtmögliche Ausnutzung der Flächen für die Errichtung von Fotovoltaikanlagen<br />

gesichert werden. Insofern trifft der <strong>Bebauungsplan</strong> keine<br />

weiteren einschränkenden Regelungen. Im Rahmen der Baugenehmigung<br />

sind die notwendigen Grenzabstände, etc. nachzuweisen.<br />

2.5.2 Grünflächen, Grünordnerisches Konzept<br />

Auf Grund der oben beschriebenen Vornutzung wurde der ökologische Wert<br />

der Flächen schwerwiegend beeinträchtigt. Weiterhin sind Bereiche (ausgebaute<br />

Wege und befestigter Platz) dieser Flächen versiegelt. Das heißt, dass<br />

der ökologische Wert der Fläche sich auf Grund der Vornutzung als schlechter<br />

darstellt als ohne diese Nutzung.<br />

Durch die Errichtung der Fotovoltaikfreiflächenanlage wird der ökologische<br />

Zustand der Fläche nicht verschlechtert. Dies ist darin begründet, dass keine<br />

dauerhafte Implementierung zusätzlicher Bausubstanz erfolgt. die ggf. erforderliche<br />

Einbringung von Rammprofilen/Bodenankern verändert die Bodenschichtung<br />

des Standortes nicht.<br />

Satzungsexemplar 17<br />

25.01.2013

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