Ausgabe 1-2 vom 10.01.2014 - Schwendi
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Amtsblatt der Gemeinde <strong>Schwendi</strong> 10.1.2014 – Seite 5<br />
dem Schutzgut Tier und Pflanzen auch die Schutzgüter<br />
Boden und Wasser mit ein. Hierzu wurde eine Soll/Ist<br />
Beschreibung mit Bewertung hinsichtlich o.g. Schutzgüter<br />
erstellt und in einen Vergleich gebracht. Ausgangszustand ist<br />
hierbei der bisher landwirtschaftlich genutzte Acker und eine<br />
Teilfläche der Wegebefestigung. Sollzustand sind die geplanten<br />
vier Bauplätze mit geplanten Bauwerken, Gartenflächen<br />
mit Anpflanzungen und die Straße. Die Gegenüberstellung<br />
kommt zu dem Schluss, dass der Eingriff ausgeglichen ist<br />
und sogar einen geringfügigen Punkteüberschuss erbringt.<br />
Für die Ausweisung der vier Bauplätze müssen nach der<br />
Bilanzierung keine zusätzlichen naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen<br />
erbracht werden.<br />
Der Entwurf der Ergänzungssatzung mit Lageplan, Textteil,<br />
Begründung und den vorliegenden umweltbezogenen Informationen<br />
jeweils in der Fassung <strong>vom</strong> 18.09.2013 wird von<br />
Montag 20. Januar 2014, bis einschließlich Donnerstag<br />
20. Februar 2014, bei der Gemeindeverwaltung <strong>Schwendi</strong>,<br />
Biberacher Straße 1, 88477 <strong>Schwendi</strong> während der üblichen<br />
Öffnungszeiten öffentlich ausgelegt. Auslegungsort ist im<br />
Eingangsbereich des Erdgeschosses des Rathausneubaus.<br />
Während der Auslegungsfrist können schriftlich oder<br />
mündlich zur Niederschrift Stellungnahmen bei der Gemeindeverwaltung<br />
<strong>Schwendi</strong> abgegeben werden. Da das Ergebnis<br />
der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist<br />
die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.<br />
Wir weisen darauf hin, dass keine Umweltprüfung stattfindet.<br />
Es wird weiter darauf hingewiesen, dass nicht während der<br />
Stellungnahmefrist abgegebene Stellungnahmen bei der<br />
Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt<br />
bleiben können.<br />
Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle<br />
nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm<br />
Einwendungen geltend gemacht werden, die <strong>vom</strong> Antragsteller<br />
im Rahmen der Beteiligung nicht oder verspätet geltend<br />
gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.<br />
<strong>Schwendi</strong>, 20.12.2013<br />
Günther Karremann, Bürgermeister<br />
• Änderung des Bebauungsplans<br />
Schinderhäusle in Bußmannshausen im<br />
vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB<br />
Öffentliche Auslegung des Entwurfs gemäß § 13 Abs. 2<br />
Nr. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB<br />
Der Gemeinderat der Gemeinde <strong>Schwendi</strong> hat in öffentlicher<br />
Sitzung am 18.11.2013 beschlossen, den Bebauungsplan<br />
Schinderhäusle in Bußmannshausen zu ändern. Die Änderung<br />
erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB.<br />
Die Voraussetzungen hierfür liegen vor. Naturschutzrechtliche<br />
Belange sind durch die Änderung nicht tangiert, auf die<br />
Erstellung eines Umweltberichts wird deshalb verzichtet.<br />
Maßgebend für die Änderung des Bebauungsplans ist der<br />
untenstehend abgedruckte Lageplan des Ingenieurbüros<br />
Funk <strong>vom</strong> 18.10.2013.<br />
Ziel und Zweck der Planung:<br />
Für das Flst. 81/6 in Bußmannshausen gibt es den rechtskräftigen<br />
Bebauungsplan Schinderhäusle aus dem Jahr<br />
1998. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind sehr<br />
streng reglementiert und lassen nur eine bestimmte Bauweise<br />
in diesem Baugebiet zu. Die Gebäude sind in einem<br />
festgesetzten Baufenster mit vorge-schriebener Firstrichtung,<br />
Dachform und Dachneigung zu errichten. Auch ist die<br />
Gebäudehöhe beschränkt und es sind nicht mehr als ein<br />
Vollgeschoss und ein Dachgeschoss zugelassen. Diese eng<br />
gefassten Festsetzungen sind nicht mehr zeitgemäß und entsprechen<br />
der heutigen Bauweise nicht mehr. Der Bebau-