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Ausgabe 1-2 vom 10.01.2014 - Schwendi

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Amtsblatt der Gemeinde <strong>Schwendi</strong> 10.1.2014 – Seite 5<br />

dem Schutzgut Tier und Pflanzen auch die Schutzgüter<br />

Boden und Wasser mit ein. Hierzu wurde eine Soll/Ist<br />

Beschreibung mit Bewertung hinsichtlich o.g. Schutzgüter<br />

erstellt und in einen Vergleich gebracht. Ausgangszustand ist<br />

hierbei der bisher landwirtschaftlich genutzte Acker und eine<br />

Teilfläche der Wegebefestigung. Sollzustand sind die geplanten<br />

vier Bauplätze mit geplanten Bauwerken, Gartenflächen<br />

mit Anpflanzungen und die Straße. Die Gegenüberstellung<br />

kommt zu dem Schluss, dass der Eingriff ausgeglichen ist<br />

und sogar einen geringfügigen Punkteüberschuss erbringt.<br />

Für die Ausweisung der vier Bauplätze müssen nach der<br />

Bilanzierung keine zusätzlichen naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen<br />

erbracht werden.<br />

Der Entwurf der Ergänzungssatzung mit Lageplan, Textteil,<br />

Begründung und den vorliegenden umweltbezogenen Informationen<br />

jeweils in der Fassung <strong>vom</strong> 18.09.2013 wird von<br />

Montag 20. Januar 2014, bis einschließlich Donnerstag<br />

20. Februar 2014, bei der Gemeindeverwaltung <strong>Schwendi</strong>,<br />

Biberacher Straße 1, 88477 <strong>Schwendi</strong> während der üblichen<br />

Öffnungszeiten öffentlich ausgelegt. Auslegungsort ist im<br />

Eingangsbereich des Erdgeschosses des Rathausneubaus.<br />

Während der Auslegungsfrist können schriftlich oder<br />

mündlich zur Niederschrift Stellungnahmen bei der Gemeindeverwaltung<br />

<strong>Schwendi</strong> abgegeben werden. Da das Ergebnis<br />

der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist<br />

die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.<br />

Wir weisen darauf hin, dass keine Umweltprüfung stattfindet.<br />

Es wird weiter darauf hingewiesen, dass nicht während der<br />

Stellungnahmefrist abgegebene Stellungnahmen bei der<br />

Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt<br />

bleiben können.<br />

Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle<br />

nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm<br />

Einwendungen geltend gemacht werden, die <strong>vom</strong> Antragsteller<br />

im Rahmen der Beteiligung nicht oder verspätet geltend<br />

gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.<br />

<strong>Schwendi</strong>, 20.12.2013<br />

Günther Karremann, Bürgermeister<br />

• Änderung des Bebauungsplans<br />

Schinderhäusle in Bußmannshausen im<br />

vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB<br />

Öffentliche Auslegung des Entwurfs gemäß § 13 Abs. 2<br />

Nr. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB<br />

Der Gemeinderat der Gemeinde <strong>Schwendi</strong> hat in öffentlicher<br />

Sitzung am 18.11.2013 beschlossen, den Bebauungsplan<br />

Schinderhäusle in Bußmannshausen zu ändern. Die Änderung<br />

erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB.<br />

Die Voraussetzungen hierfür liegen vor. Naturschutzrechtliche<br />

Belange sind durch die Änderung nicht tangiert, auf die<br />

Erstellung eines Umweltberichts wird deshalb verzichtet.<br />

Maßgebend für die Änderung des Bebauungsplans ist der<br />

untenstehend abgedruckte Lageplan des Ingenieurbüros<br />

Funk <strong>vom</strong> 18.10.2013.<br />

Ziel und Zweck der Planung:<br />

Für das Flst. 81/6 in Bußmannshausen gibt es den rechtskräftigen<br />

Bebauungsplan Schinderhäusle aus dem Jahr<br />

1998. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind sehr<br />

streng reglementiert und lassen nur eine bestimmte Bauweise<br />

in diesem Baugebiet zu. Die Gebäude sind in einem<br />

festgesetzten Baufenster mit vorge-schriebener Firstrichtung,<br />

Dachform und Dachneigung zu errichten. Auch ist die<br />

Gebäudehöhe beschränkt und es sind nicht mehr als ein<br />

Vollgeschoss und ein Dachgeschoss zugelassen. Diese eng<br />

gefassten Festsetzungen sind nicht mehr zeitgemäß und entsprechen<br />

der heutigen Bauweise nicht mehr. Der Bebau-

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