ZBJV 2013 - servat.unibe.ch - Universität Bern
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794 Walter Kälin et al. <strong>ZBJV</strong> · Band 149 · <strong>2013</strong><br />
4.2 Ungelös<strong>ch</strong>tes DNA-Profil<br />
Wird ein DNA-Profil trotzfälliger Lös<strong>ch</strong>ung ni<strong>ch</strong>t verni<strong>ch</strong>tet, sondern<br />
stattdessen in einem späteren Strafverfahren verwendet, so ist dies<br />
na<strong>ch</strong> Auffassung des Bundesgeri<strong>ch</strong>ts ein gere<strong>ch</strong>tfertigter Eingriff in die<br />
informationeile Selbstbestimmung, wenn wegen hinrei<strong>ch</strong>enden Tatverda<strong>ch</strong>ts<br />
ohnehin ein neues DNA-Profil hätte erstellt werden können. 5 Die<br />
umgehende Lös<strong>ch</strong>ung des DNA-Profils war na<strong>ch</strong> der 2001 no<strong>ch</strong> geltenden<br />
Zür<strong>ch</strong>er Verordnung über DNA-Analysen vorgesehen und hätte na<strong>ch</strong><br />
dem damaligen Freispru<strong>ch</strong> der Bes<strong>ch</strong>werdeführerin erfolgen müssen<br />
(E. 1.2), was jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t ges<strong>ch</strong>ah. Das Bundesgeri<strong>ch</strong>t sah in der späteren<br />
Verwertung keinen Verstoss gegen Art. 141 StPO, wohl aber eine<br />
Beeinträ<strong>ch</strong>tigung der informationeilen Selbstbestimmung, weil die Daten<br />
zum Verwertungszeitpunkt gar ni<strong>ch</strong>t mehr hätten existieren dürfen<br />
(E. 1.3.2). Der Abglei<strong>ch</strong> mit den aktuellen Tatortspuren (Folgeheweis)<br />
sei abertrotzre<strong>ch</strong>tswidrigem Primärbeweis (altem DNA-Profil) verwertbar,<br />
wenn er au<strong>ch</strong> ohne diesen in glei<strong>ch</strong>er Weise erhoben worden wäre.<br />
Weil die Staatsanwalts<strong>ch</strong>aft die Profildaten angefordert hatte, s<strong>ch</strong>loss<br />
das Bundesgeri<strong>ch</strong>t, dass die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin bereits hinrei<strong>ch</strong>end<br />
tatverdä<strong>ch</strong>tig war. Darum habe «ohne weiteres» ein neues DNA-Profil<br />
erstellt werden können (E. 1.4.2). Unter sol<strong>ch</strong>en Umständen dürfe der<br />
Folgebeweistrotz re<strong>ch</strong>tswidrigem DNA-Profil verwertet werden.<br />
5. Re<strong>ch</strong>t auf Ehe - Verweigerung bei Altersunters<strong>ch</strong>ied<br />
Es gehört zu den ganz seltenen Konstellationen, dass die Ehes<strong>ch</strong>liessung<br />
unter Hinweis auf den Altersunters<strong>ch</strong>ied verweigert und dies vom<br />
Bundesgeri<strong>ch</strong>t gutgeheissen wird. S<strong>ch</strong>on im ersten Jahresband der bundesgeri<strong>ch</strong>tliehen<br />
Ents<strong>ch</strong>eidungssammlung (1875) findet si<strong>ch</strong> die erfolgrei<strong>ch</strong>e<br />
Bes<strong>ch</strong>werde des 27-jährigen Solothurners Kamber, dem die Regierung<br />
die Ehebewilligung verweigert hatte, weil die Frau mit 40 Jahren<br />
zu alt sei, was «keineswegs zur Förderung des Hausfriedens beitragen<br />
dürfte» (BGE 1, 92- Kantonale Ehehindernisse). Im Beri<strong>ch</strong>tszeitraum<br />
sah si<strong>ch</strong> das Bundesgeri<strong>ch</strong>t nun aber gezwungen, die mit dem Altersunters<strong>ch</strong>ied<br />
begründete Abweisung eines Heiratsgesu<strong>ch</strong>s gutzuheissen. 6<br />
5 BGer 68_299/2012 vom 20. September 2012- Ungelös<strong>ch</strong>tes DNA-Profil.<br />
6 BGer 5A_901!2012 vom 23. Januar <strong>2013</strong>- Altersunters<strong>ch</strong>ied.