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ZBJV 2013 - servat.unibe.ch - Universität Bern

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Die staatsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung des Bundesgeri<strong>ch</strong>ts in den Jahren 2012 und <strong>2013</strong> 789<br />

Vorabklärung (sog. «Ruling»), so begründet diese Stellungnahme nur<br />

bezügli<strong>ch</strong> der direkten Bundessteuern einen Vertrauenss<strong>ch</strong>utz, ni<strong>ch</strong>t<br />

au<strong>ch</strong> bezügli<strong>ch</strong> der Kantons- und Gemeindesteuern (BGE 138 II 545).<br />

Gelangt die kantonale Steuerverwaltung bezügli<strong>ch</strong> derselben Steuersubjekte<br />

und derselben Veranlagungsperiode zu einer anderen Auffassung,<br />

ist für die Bemessung der Gemeinde- und Kantonssteuern allein<br />

diese massgebend. Die Aufsi<strong>ch</strong>tsfunktion der Eidgenössis<strong>ch</strong>en Steuerverwaltung<br />

bezieht si<strong>ch</strong> nur auf die direkte Bundessteuer, und verbindli<strong>ch</strong><br />

sind ihre Äusserungen für die kantonale Steuerverwaltung selbst<br />

dort ni<strong>ch</strong>t, wo sie im Rahmen des Harmonisierungsre<strong>ch</strong>ts dazu befugt<br />

ist, si<strong>ch</strong> in Verfahren zu Kantons- und Gemeindesteuern vor dem Bundesgeri<strong>ch</strong>t<br />

vernehmen zu lassen (E. 2.2).<br />

IV.<br />

Grundre<strong>ch</strong>te des Persönli<strong>ch</strong>keitss<strong>ch</strong>utzes<br />

(ÄXEL TSCHENTSCHER)<br />

1. Anspru<strong>ch</strong> auf Hilfe in Notlagen<br />

Im Fall eines <strong>Bern</strong>er Informatikers, der si<strong>ch</strong> geweigert hatte,<br />

einen Testeinsatz als Parkreiniger zu absolvieren, hielt das Bundesgeri<strong>ch</strong>t<br />

fest, dass eine zweimonatige Strei<strong>ch</strong>ung der Sozialhilfe zulässig<br />

sei. 3 Das Geri<strong>ch</strong>t betont, au<strong>ch</strong> der Nothilfeanspru<strong>ch</strong> sei ni<strong>ch</strong>t voraussetzungslos<br />

gewährleistet, sondern ausges<strong>ch</strong>lossen, wenn jemand objektiv<br />

in der Lage sei, si<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong> zurnutbare Arbeit aus eigener Kraft<br />

zu unterhalten, «sol<strong>ch</strong>e Personen stehen ni<strong>ch</strong>t in jener Notsituation, auf<br />

die das Grundre<strong>ch</strong>t auf Hilfe in Notlagen zuges<strong>ch</strong>nitten ist» (E. 3.3).<br />

2. Persönli<strong>ch</strong>e Freiheit<br />

2.1 Anspru<strong>ch</strong> auf Arbeitsbetvilligung<br />

In einem dur<strong>ch</strong> vorsi<strong>ch</strong>tige Formulierungen und Abweisung im<br />

Ergebnis sehr unauffälligen Ents<strong>ch</strong>eid des Bundesgeri<strong>ch</strong>ts verbirgt si<strong>ch</strong><br />

eine prinzipiell bedeutungsvolle Praxisänderung beim asylre<strong>ch</strong>tliehen<br />

3 BGer 8C_962/2012 vom 29. Juli <strong>2013</strong> - <strong>Bern</strong>er Citypfiege; vorgesehen zur<br />

Publikation.

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