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ZBJV 2013 - servat.unibe.ch - Universität Bern

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Die staatsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung des Bundesgeri<strong>ch</strong>ts in den Jahren 2012 und <strong>2013</strong> 797<br />

anspru<strong>ch</strong>, sondern sei vielmehr hinzunehmen, solange das Handeln<br />

ni<strong>ch</strong>t als bekenntnishafter Akt ers<strong>ch</strong>eint (E. 4.3.1). Das Bundesgeri<strong>ch</strong>t<br />

re<strong>ch</strong>tfertigt den Eingriff damit, dass es um das öffentli<strong>ch</strong>e Interesse an<br />

dem (gesetzli<strong>ch</strong> vorgesehenen) pädagogis<strong>ch</strong>en Gestaltungsspielraum<br />

und die soziale Integration aller Kinder in einer Gruppe gehe (E. 4.3.2).<br />

Solange die motoris<strong>ch</strong>en Übungen ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong> religionsspezifis<strong>ch</strong>e Ausdrucksformen<br />

wie Gesänge oder Räu<strong>ch</strong>erstäb<strong>ch</strong>en begleitet würden, sei<br />

den Bes<strong>ch</strong>werdeführern der Eingriff zuzumuten.<br />

3. Kopftu<strong>ch</strong>verbot für S<strong>ch</strong>ülerinnen (Bürglen)<br />

Ob die Religionsfreiheit ein Kopftu<strong>ch</strong>verbot für S<strong>ch</strong>ülerinnen<br />

im Ergebnis als unverhältnismässig auss<strong>ch</strong>liesst, konnte das Bundesgeri<strong>ch</strong>t<br />

in seinem Ents<strong>ch</strong>eid zur Volkss<strong>ch</strong>ulgemeinde Bürglen offenlassen.'2<br />

Jedenfalls bildet ein sol<strong>ch</strong>es Verbot für religiös motivierte<br />

Kopftu<strong>ch</strong>trägerinnen einen Eingriff in den S<strong>ch</strong>utzberei<strong>ch</strong> der Glaubensfreiheit.<br />

Darum genügt es ni<strong>ch</strong>t, wenn es ohne formellgesetzli<strong>ch</strong>e<br />

Grundlage allein in der S<strong>ch</strong>ulordnung einer Gemeinde vorgesehen<br />

wird. So hatte es vorinstanzlieh bereits das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t des<br />

Kantons Thurgau gesehen, wohingegen die Gemeinde Bürglen auf<br />

ihrer Regelungsautonomie beharren wollte.<br />

VI. Kommunikationsgrundre<strong>ch</strong>te (AXEL TSCHENTSCHER)<br />

1. Meinungsfreiheit<br />

1.1 Leitkultur als «verbaler Rassismus»<br />

Einmal mehr anerkannte das Bundesgeri<strong>ch</strong>t im Ehrens<strong>ch</strong>utz<br />

eine wirksame Grenze der freien Meinungsäusserung (BGE 138 III<br />

641). Dem Präsidenten der Jungen SVP Thurgau, Benjamin Kaspar,<br />

war im Internet von der Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus<br />

(GRA) der Vorwurf des «verbalen Rassismus» gema<strong>ch</strong>t worden. Das<br />

Bundesgeri<strong>ch</strong>t qualifizierte diese Bezei<strong>ch</strong>nung als gemis<strong>ch</strong>tes Werturteil,<br />

in dem Sa<strong>ch</strong>behauptungskern und Wertung zusammentreffen.<br />

12 BGer 2C_794/2012 vom 11. Juli <strong>2013</strong> - Kopftu<strong>ch</strong>verbot Bürglen.

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