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ZBJV 2013 - servat.unibe.ch - Universität Bern

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Die staatsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung des Bundesgeri<strong>ch</strong>ts in den Jahren 2012 und <strong>2013</strong> 799<br />

wegen Verleumdung auf. 16 Der Präsident des Vereins gegen Tierfabriken<br />

S<strong>ch</strong>weiz (VgT), Erwin Kessler, hatte der Novartis AG und au<strong>ch</strong><br />

persönli<strong>ch</strong> dessen ehemaligem Verwaltungsratspräsidenten und CEO,<br />

Daniel Vasella, vorgeworfen, mit Tierversu<strong>ch</strong>en an «Massenverbre<strong>ch</strong>en»<br />

s<strong>ch</strong>uld zu sein. Bundesgeri<strong>ch</strong>t und Vorinstanzen gehen ohne<br />

Weiteres davon aus, dass mit dieser Bezi<strong>ch</strong>tigung ein Werturteil und<br />

ni<strong>ch</strong>t etwa eine juristis<strong>ch</strong>e Sa<strong>ch</strong>aussage in Rede steht (E. 3.6.1). Angesi<strong>ch</strong>ts<br />

der hinlängli<strong>ch</strong> bekannten Zuspitzungen in den Publikationen<br />

des VgT und bei ausdrückli<strong>ch</strong>er Anerkennung des Bedürfnisses na<strong>ch</strong><br />

einer kontroversen Diskussion über Tierversu<strong>ch</strong>e war der Freispru<strong>ch</strong><br />

vom Vorwurf der Verleumdung zulässig (E. 3.6.3).<br />

2. Medienfreiheit<br />

Aussergewöhnli<strong>ch</strong> aktiv hat das Bundesgeri<strong>ch</strong>t m diesem<br />

Beri<strong>ch</strong>tsjahr zur Medienfreiheit judiziert:<br />

2.1 Gebührenverzi<strong>ch</strong>t beim journalistis<strong>ch</strong>en Zugang<br />

zu öffentli<strong>ch</strong>en Dokumenten<br />

Von grösster praktis<strong>ch</strong>er Bedeutung dürfte der zur Publikation<br />

vorgesehene Ents<strong>ch</strong>eid des Bundesgeri<strong>ch</strong>ts sein, na<strong>ch</strong> wel<strong>ch</strong>em<br />

Mediens<strong>ch</strong>affende zwar keinen direkt dur<strong>ch</strong>setzbaren Anspru<strong>ch</strong> auf<br />

Gebührenbefreiung haben, die Ausstrahlungswirkung der Medienfreiheit<br />

aber einen Gebührenverzi<strong>ch</strong>t im Einzelfall gebieten kann (Art. 35<br />

Abs. 1 und 2 BV)P Dem Redaktor einer Konsumentenzeits<strong>ch</strong>rift war<br />

ein teilweise ges<strong>ch</strong>wärzter Projektberi<strong>ch</strong>t zur Marktüberwa<strong>ch</strong>ung von<br />

Energieetiketten mit einer Gebührenre<strong>ch</strong>nung über 250 Franken zugestellt<br />

worden. Während das Bundesverwaltungsgeri<strong>ch</strong>t einen Gebührenverzi<strong>ch</strong>t<br />

ni<strong>ch</strong>t als gere<strong>ch</strong>tfertigt ansah, weil es si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t um<br />

eine Informationsbes<strong>ch</strong>affung von existenzieller Bedeutung handle,<br />

war das Bundesgeri<strong>ch</strong>t grosszügiger. Die Medien seien unabhängig<br />

von der Bedeutung der einzelnen Re<strong>ch</strong>er<strong>ch</strong>e zur seriösen Wahrnehmung<br />

ihrer Funktion auf amtli<strong>ch</strong>e Dokumente angewiesen, sodass<br />

16 BGer 6B_ 412/2012 vom 25. April <strong>2013</strong>-

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