15.07.2014 Aufrufe

Tuberkulose am Arbeitsplatz, Version 2010

Tuberkulose am Arbeitsplatz, Version 2010

Tuberkulose am Arbeitsplatz, Version 2010

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Der Arbeitgeber ist bei jedem Umgang mit und jeder Exposition gegenüber<br />

Mikroorganismen verpflichtet, die Gefahr zu ermitteln und das<br />

d<strong>am</strong>it verbundene Risiko zu bewerten. Er ist n<strong>am</strong>entlich gehalten, möglichst<br />

wenige Arbeitnehmende Mikroorganismen auszusetzen, Arbeitsverfahren<br />

und technische Massnahmen so zu gestalten, dass die<br />

Ausbreitung von Mikroorganismen <strong>am</strong> <strong>Arbeitsplatz</strong> möglichst vermieden<br />

wird, Vorkehren für die Schadensbewältigung und -begrenzung bei<br />

Unfällen / Zwischenfällen mit Mikroorganismen zu treffen und Abfälle so<br />

zu s<strong>am</strong>meln, zu lagern und zu beseitigen, dass Arbeitnehmende nicht<br />

gefährdet werden. Der Arbeitgeber ist auch verpflichtet, kollektive und,<br />

wo dies nicht oder nur teilweise möglich ist, individuelle Schutzmassnahmen<br />

zu treffen.<br />

Ebenso ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein Verzeichnis derjenigen Arbeitnehmenden<br />

zu führen, welche Mykobakterien des <strong>Tuberkulose</strong>komplexes<br />

(Erreger der Gruppe 3) ausgesetzt sind oder waren. Dieses Verzeichnis<br />

muss gemäss SAMV mindestens 10 Jahre nach der letzten bekannten<br />

Exposition aufbewahrt werden, bei Expositionen gegenüber bestimmten<br />

Krankheitserregern auch länger, höchstens jedoch bis zu 40 Jahren. Im<br />

Falle der berufsbedingten <strong>Tuberkulose</strong> ist wegen der Möglichkeit einer<br />

latenten Infektion, die erst viele Jahre später als Krankheit ausbrechen<br />

kann, eine Aufbewahrungsdauer von 40 Jahren vorzusehen. Die SAMV<br />

regelt ebenfalls das Anlegen einer Gesundheitsakte (2). Es wird auf<br />

Abschnitt 7.4 verwiesen.<br />

4.4.2 Pflichten und Mitwirkung der Arbeitnehmenden<br />

In Artikel 82 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die<br />

Unfallversicherung (UVG) werden die Pflichten der Arbeitnehmenden zur<br />

Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten festgehalten (86).<br />

Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung<br />

der Vorschriften über die Arbeitssicherheit zu unterstützen. Sie<br />

haben insbesondere ihre Arbeit sorgfältig auszuführen, d. h. die Weisungen<br />

des Arbeitgebers in bezug auf die Arbeitssicherheit zu befolgen,<br />

allgemein anerkannte und bekannte Sicherheitsregeln von sich aus zu<br />

berücksichtigen und Schutzeinrichtungen sowie persönliche Schutzausrüstungen<br />

zu benutzen und sie dürfen die Wirks<strong>am</strong>keit der Sicherheitseinrichtungen<br />

nicht beeinträchtigen. Festgestellte technische Mängel<br />

sind, wenn die Arbeitnehmenden nicht befugt oder in der Lage sind, sie<br />

sogleich zu beseitigen, dem Arbeitgeber zu melden.<br />

Für weitere Informationen wird auf die Verordnung über die Verhütung<br />

von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) sowie die Wegleitung durch<br />

die Arbeitssicherheit der Eidgenössischen Koordinationskommission für<br />

Arbeitssicherheit (EKAS) verwiesen (1) (84).<br />

38

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!