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Jahrgang 15 | Ausgabe 2/Mai 2012 Solidaris Information

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4<br />

Auch die in AVR und BAT-<br />

KV enthaltenen Regelungen<br />

zur altersabhängigen<br />

Staffelung des Urlaubsanspruchs<br />

sind unwirksam.<br />

Der Urlaubsanspruch langzeiterkrankter<br />

Mitarbeiter<br />

verfällt in der Regel am<br />

Ende des Jahres.<br />

sentlichen gleichen Inhalten übernehmen, wie Tarifverträge<br />

nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen die Verfassung,<br />

gegen anderes höherrangiges zwingendes Recht oder die<br />

guten Sitten verstoßen (BAG, Urteil vom 22. Juli 2010 –<br />

6 AZR 847/07). Damit dürften die in AVR und BAT-KF enthaltenen<br />

Regelungen zur altersabhängigen Staffelung des Urlaubsanspruchs<br />

ebenfalls unwirksam sein mit der Folge, dass<br />

auch im kirchlichen Bereich sämtliche vollzeitbeschäftigten<br />

Arbeitnehmer ein Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen je<br />

Kalenderjahr haben.<br />

Für das Jahr 2011 hätte der höhere Urlaubsanspruch im Jahr<br />

2011 geltend gemacht werden müssen. Eine Übertragung auf<br />

das Jahr <strong>2012</strong> war nur möglich, wenn der Urlaub aufgrund<br />

dringender betrieblicher bzw. dienstlicher Gründe oder aus<br />

Gründen, die in der Person des Mitarbeiters lagen, nicht angetreten<br />

werden konnte. Der jeweils höhere Urlaubsanspruch<br />

dürfte damit in der Regel nur noch bei Mitarbeitern vorliegen,<br />

die aus krankheitsbedingten Gründen ihren Urlaub nicht<br />

nehmen konnten. Für diese Mitarbeiter wäre eine höhere Urlaubsrückstellung<br />

gerechtfertigt.<br />

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass seit<br />

dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. März 2009<br />

(9 AZR 983/07) langzeiterkrankte Arbeitnehmer einen Anspruch<br />

auf den akkumulierten Jahresurlaub für den gesamten<br />

Zeitraum der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit<br />

haben. Dieser Urlaubsanspruch ist befristet. Sofern kein Übertragungsgrund<br />

nach § 7 Abs. 3 BUrlG vorliegt, verfällt der am<br />

Ende des Urlaubsjahres nicht genommene Urlaub. Dies gilt<br />

jedenfalls in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer nicht aus<br />

von ihm nicht zu vertretenden Gründen, etwa aufgrund von<br />

Arbeitsunfähigkeit, an der Urlaubsnahme gehindert ist. Geht<br />

der aus dem Vorjahr übertragene Urlaubsanspruch trotz Ab-<br />

lauf des Übertragungszeitraums – etwa wegen andauernder<br />

Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers – nicht unter, ist dieser<br />

Teil des Urlaubsanspruchs gegenüber dem Teil, den der<br />

Arbeitnehmer zu Beginn des aktuellen Urlaubsjahres erworben<br />

hat, nicht privilegiert. Er unterliegt auch dem Fristenregime<br />

des § 7 Abs. 3 BUrlG. Der aus früheren Zeiträumen<br />

stammende Urlaubsanspruch erlischt demnach trotz langwieriger<br />

krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit genau so wie<br />

der Anspruch, der zu Beginn des Urlaubsjahrs neu entstanden<br />

ist, wenn der Arbeitnehmer im Kalenderjahr oder im<br />

Übertragungszeitraum so rechtzeitig gesund und arbeitsfähig<br />

wird, dass er in der verbleibenden Zeit seinen Urlaub nehmen<br />

kann (BAG, Urteil vom 9. August 2011 – 9 AZR 425/10).<br />

Scheidet ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt aus dem Arbeitsverhältnis<br />

aus, wird der Urlaubsabgeltungsanspruch auch<br />

im Fall der Arbeitsunfähigkeit mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

fällig. Dieser Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt<br />

jedoch den tarif- bzw. arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen<br />

(BAG, Urteil vom 9. August 2011 – 9 AZR 352/<br />

10). Eine anzuwendende tarifliche Ausschlussfrist sei nicht<br />

nach § 13 Abs. 1 BUrlG in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam,<br />

weil sie den Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen<br />

Mindesturlaubs einschließt. Die Anwendung von tarif -<br />

lichen Ausschlussfristen für Urlaubsabgeltungsansprüche verstoße<br />

nicht gegen Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie (EGRL<br />

88/2003). Sie sei insbesondere mit Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie<br />

und den hierzu vom Gerichtshof der Europäischen<br />

Union aufgestellten Grundsätzen vereinbar.<br />

Der EuGH stellt mit Urteil vom 22. November 2011 (C-<br />

214/10) fest, dass ein Recht auf ein unbegrenztes Ansammeln<br />

von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub, die während<br />

eines Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit erworben

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