Jahrgang 15 | Ausgabe 2/Mai 2012 Solidaris Information
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Auch die in AVR und BAT-<br />
KV enthaltenen Regelungen<br />
zur altersabhängigen<br />
Staffelung des Urlaubsanspruchs<br />
sind unwirksam.<br />
Der Urlaubsanspruch langzeiterkrankter<br />
Mitarbeiter<br />
verfällt in der Regel am<br />
Ende des Jahres.<br />
sentlichen gleichen Inhalten übernehmen, wie Tarifverträge<br />
nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen die Verfassung,<br />
gegen anderes höherrangiges zwingendes Recht oder die<br />
guten Sitten verstoßen (BAG, Urteil vom 22. Juli 2010 –<br />
6 AZR 847/07). Damit dürften die in AVR und BAT-KF enthaltenen<br />
Regelungen zur altersabhängigen Staffelung des Urlaubsanspruchs<br />
ebenfalls unwirksam sein mit der Folge, dass<br />
auch im kirchlichen Bereich sämtliche vollzeitbeschäftigten<br />
Arbeitnehmer ein Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen je<br />
Kalenderjahr haben.<br />
Für das Jahr 2011 hätte der höhere Urlaubsanspruch im Jahr<br />
2011 geltend gemacht werden müssen. Eine Übertragung auf<br />
das Jahr <strong>2012</strong> war nur möglich, wenn der Urlaub aufgrund<br />
dringender betrieblicher bzw. dienstlicher Gründe oder aus<br />
Gründen, die in der Person des Mitarbeiters lagen, nicht angetreten<br />
werden konnte. Der jeweils höhere Urlaubsanspruch<br />
dürfte damit in der Regel nur noch bei Mitarbeitern vorliegen,<br />
die aus krankheitsbedingten Gründen ihren Urlaub nicht<br />
nehmen konnten. Für diese Mitarbeiter wäre eine höhere Urlaubsrückstellung<br />
gerechtfertigt.<br />
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass seit<br />
dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. März 2009<br />
(9 AZR 983/07) langzeiterkrankte Arbeitnehmer einen Anspruch<br />
auf den akkumulierten Jahresurlaub für den gesamten<br />
Zeitraum der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit<br />
haben. Dieser Urlaubsanspruch ist befristet. Sofern kein Übertragungsgrund<br />
nach § 7 Abs. 3 BUrlG vorliegt, verfällt der am<br />
Ende des Urlaubsjahres nicht genommene Urlaub. Dies gilt<br />
jedenfalls in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer nicht aus<br />
von ihm nicht zu vertretenden Gründen, etwa aufgrund von<br />
Arbeitsunfähigkeit, an der Urlaubsnahme gehindert ist. Geht<br />
der aus dem Vorjahr übertragene Urlaubsanspruch trotz Ab-<br />
lauf des Übertragungszeitraums – etwa wegen andauernder<br />
Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers – nicht unter, ist dieser<br />
Teil des Urlaubsanspruchs gegenüber dem Teil, den der<br />
Arbeitnehmer zu Beginn des aktuellen Urlaubsjahres erworben<br />
hat, nicht privilegiert. Er unterliegt auch dem Fristenregime<br />
des § 7 Abs. 3 BUrlG. Der aus früheren Zeiträumen<br />
stammende Urlaubsanspruch erlischt demnach trotz langwieriger<br />
krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit genau so wie<br />
der Anspruch, der zu Beginn des Urlaubsjahrs neu entstanden<br />
ist, wenn der Arbeitnehmer im Kalenderjahr oder im<br />
Übertragungszeitraum so rechtzeitig gesund und arbeitsfähig<br />
wird, dass er in der verbleibenden Zeit seinen Urlaub nehmen<br />
kann (BAG, Urteil vom 9. August 2011 – 9 AZR 425/10).<br />
Scheidet ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt aus dem Arbeitsverhältnis<br />
aus, wird der Urlaubsabgeltungsanspruch auch<br />
im Fall der Arbeitsunfähigkeit mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
fällig. Dieser Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt<br />
jedoch den tarif- bzw. arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen<br />
(BAG, Urteil vom 9. August 2011 – 9 AZR 352/<br />
10). Eine anzuwendende tarifliche Ausschlussfrist sei nicht<br />
nach § 13 Abs. 1 BUrlG in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam,<br />
weil sie den Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen<br />
Mindesturlaubs einschließt. Die Anwendung von tarif -<br />
lichen Ausschlussfristen für Urlaubsabgeltungsansprüche verstoße<br />
nicht gegen Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie (EGRL<br />
88/2003). Sie sei insbesondere mit Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie<br />
und den hierzu vom Gerichtshof der Europäischen<br />
Union aufgestellten Grundsätzen vereinbar.<br />
Der EuGH stellt mit Urteil vom 22. November 2011 (C-<br />
214/10) fest, dass ein Recht auf ein unbegrenztes Ansammeln<br />
von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub, die während<br />
eines Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit erworben