Jahrgang 15 | Ausgabe 2/Mai 2012 Solidaris Information
Jahrgang 15 | Ausgabe 2/Mai 2012 Solidaris Information
Jahrgang 15 | Ausgabe 2/Mai 2012 Solidaris Information
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Jahrgang</strong> <strong>15</strong> | <strong>Ausgabe</strong> 2/<strong>Mai</strong> <strong>2012</strong><br />
<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong><br />
Inhalt<br />
Fakten aktuell<br />
3 Höherer Urlaubsanspruch für Jüngere und weitere Neuigkeiten zum Urlaubsrecht<br />
6 Gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen bei Pflegeeinrichtungen<br />
8 Praxishinweise zu Konzernabschlüssen und Konzernlageberichten<br />
11 Sozialfirmen als Zweckbetriebe<br />
12 Zur Besteuerung der Abgabe von Zytostatika<br />
13 Verpflichtung zur Abgabe von elektronischen Steuererklärungen<br />
14 Aktuelle Urteile und Verwaltungsanweisungen<br />
Beratung aktuell<br />
16 Ambulanzanalysen im Krankenhaus<br />
Analyse<br />
19 Übertragung von Aufwandsrückstellungen im Rahmen von Umstrukturierungen<br />
Intern<br />
21 Päpstlicher Orden<br />
21 Neue Standorte der <strong>Solidaris</strong> Rechtsanwaltsgesellschaft mbH<br />
21 Examina<br />
21 Neue Mitarbeiter<br />
Gespräch<br />
22 "Die breite Beteiligung aller ist unser Erfolgsmodell"<br />
Interview mit Stephanie Kirsch, Geschäftsführerin der Seniorenhaus GmbH der Cellitinnen zur hl. Maria<br />
24 Aktuelle Seminare<br />
Nutzen stiften – mit Freude für Menschen<br />
Berlin | Erfurt | Freiburg | Hamburg | Köln | München | Münster | Oppeln (PL) | Wien (A) | Würzburg
2<br />
EDITORIAL<br />
Liebe Mandantinnen und Mandanten,<br />
auch in dieser <strong>Ausgabe</strong> finden Sie wie gewohnt Einschätzungen unserer Branchenexperten zu<br />
neuen wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Entwicklungen.<br />
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 20. März <strong>2012</strong>, das eine Differenzierung des<br />
Urlaubsanspruches nach dem Lebensalter für unrechtmäßig erklärt, hat nicht nur in Fachkreisen<br />
große Aufmerksamkeit erfahren. Wir beleuchten, welche Konsequenzen das Urteil auch<br />
für kirchliche Arbeitgeber hat, und geben Hinweise für den praktischen Umgang mit dieser<br />
Problematik.<br />
Über die für den gesamten Bereich der stationären Pflegeeinrichtungen bedeutsame Rechtsprechung<br />
des Bundessozialgerichtes zur gesonderten Berechnung der Investitionsaufwendungen<br />
hatten wir bereits in <strong>Ausgabe</strong> 4/2011 eine erste Einschätzung gegeben. Mittlerweile<br />
liegen die Urteilsbegründungen vor, auf deren Basis sich nun erste Praxisempfehlungen<br />
formulieren lassen.<br />
Einen weiteren Schwerpunkt dieser <strong>Ausgabe</strong> bildet der Umgang mit bestehenden Aufwandsrückstellungen<br />
bei betrieblichen Umstrukturierungen. Wir stellen hierzu einen Ansatz vor, der<br />
eine faktische Übertragung einer Aufwandrückstellung auf den übernehmenden Rechtsträger<br />
auch bei einem Asset-Deal ermöglicht.<br />
Wir wünschen Ihnen mit diesen und unseren anderen Themen eine gewinnbringende Lektüre!<br />
Unser besonderer Dank gilt den Teilnehmerinnen und Teilnehmern unserer kleinen Umfrage<br />
aus der Februar-<strong>Ausgabe</strong> der <strong>Solidaris</strong>-<strong>Information</strong>. Die Gewinner der zwei Tages-Seminare<br />
sind bereits ermittelt und benachrichtigt worden. Wir haben die zahlreich eingegangenen Rückmeldungen<br />
gewissenhaft ausgewertet und werden sie nutzen, um unser <strong>Information</strong>sangebot<br />
für Sie zukünftig noch attraktiver zu gestalten.<br />
Ihr <strong>Solidaris</strong>-Redaktionsteam
3<br />
FAKTEN AKTUELL<br />
Höherer Urlaubsanspruch für Jüngere<br />
und weitere Neuigkeiten zum Urlaubsrecht<br />
Dr. Dirk Neef<br />
Rechtsanwalt<br />
Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />
Köln<br />
℡ 02203 | 8997-411<br />
d.neef@solidaris.de<br />
Am 20. März <strong>2012</strong> hat das Bundesarbeitsgericht in einer<br />
viel beachteten Entscheidung die in vielen Tarifverträgen<br />
festgeschriebene Differenzierung des Urlaubsanspruches<br />
nach dem Lebensalter für unrechtmäßig erklärt.<br />
§ 26 Abs. 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst<br />
(TVöD) regelt, dass bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit<br />
auf fünf Tage in der Kalenderwoche der Urlaubsanspruch<br />
in jedem Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr<br />
26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr<br />
29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr<br />
30 Arbeitstage beträgt und für die Berechnung der Urlaubsdauer<br />
das Lebensjahr maßgebend ist, das im Laufe des<br />
Kalenderjahres vollendet wird. Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz<br />
(BUrlG) beträgt der nach § 1 BUrlG jedem<br />
Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr zustehende bezahlte<br />
Erholungsurlaub mindestens 24 Werktage und richtet sich im<br />
Hinblick auf die Dauer des Urlaubs gerade nicht nach dem<br />
Lebensalter des Arbeitnehmers.<br />
Nach einen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom<br />
20. März <strong>2012</strong> (9 AZR 529/10) benachteiligt die Differenzierung<br />
der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter in § 26<br />
Abs. 1 Satz 2 TVöD Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr noch<br />
nicht vollendet haben, unmittelbar und verstößt gegen das<br />
Verbot der Benachteiligung wegen des Alters. Nach § 7 Abs. 1<br />
und Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in<br />
Verbindung mit § 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen ihres<br />
Alters benachteiligt werden, wobei eine unmittelbare Benachteiligung<br />
vorliegt, wenn eine Person wegen ihres Alters eine<br />
weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person<br />
in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren<br />
würde. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts verfolge<br />
die tarifliche Urlaubsstaffelung nicht das legitime Ziel,<br />
einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Menschen Rechnung<br />
zu tragen. Ein gesteigertes Erholungsbedürfnis von Beschäftigten<br />
bereits ab dem 30. bzw. 40. Lebensjahr ließe sich<br />
auch kaum begründen. Der Verstoß der in § 26 Abs. 1 Satz 2<br />
TVöD angeordneten Staffelung der Urlaubsdauer gegen das<br />
Verbot der Diskriminierung wegen des Alters könne nur beseitigt<br />
werden, indem die Dauer des Urlaubs der wegen ihres<br />
Alters diskriminierten Beschäftigten in der Art und Weise „nach<br />
oben“ angepasst wird, dass auch ihr Urlaubsanspruch in jedem<br />
Kalenderjahr 30 Arbeitstage beträgt.<br />
Damit hat das Bundesarbeitsgericht die Urlaubsstaffelung in<br />
§ 26 Abs. 1 TVöD nicht nur für unwirksam erklärt, sondern<br />
auch festgestellt, dass nunmehr alle vollbeschäftigten Arbeitnehmer<br />
im Bereich des TVöD einen Urlaubsanspruch von<br />
30 Arbeitstagen haben. Da sowohl in § 3 Abs. 1 der Anlage<br />
14 zu den AVR als auch in § 25 Abs. 1 BAT-KF inhaltsgleiche<br />
Regelungen zur altersabhängigen Staffelung des Urlaubsanspruch<br />
bestehen, ergeben sich für den kirchlichen Bereich die<br />
gleichen Konsequenzen. Zwar sind die auf dem „Dritten Weg“<br />
zustande gekommenen Arbeitsrechtsregelungen keine Tarifverträge<br />
(BAG, Urteil vom 25. März 2009 – 7 AZR 719/07),<br />
doch sind sie unabhängig davon, ob sie tarifvertragliche Regelungen<br />
des öffentlichen Dienstes ganz oder mit im We-<br />
Die im TVöD festgelegte<br />
Staffelung der Urlaubsdauer<br />
nach dem<br />
Lebensalter verstößt gegen<br />
das Verbot der Diskriminierung<br />
wegen des Alters.<br />
<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 2/<strong>2012</strong>
4<br />
Auch die in AVR und BAT-<br />
KV enthaltenen Regelungen<br />
zur altersabhängigen<br />
Staffelung des Urlaubsanspruchs<br />
sind unwirksam.<br />
Der Urlaubsanspruch langzeiterkrankter<br />
Mitarbeiter<br />
verfällt in der Regel am<br />
Ende des Jahres.<br />
sentlichen gleichen Inhalten übernehmen, wie Tarifverträge<br />
nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen die Verfassung,<br />
gegen anderes höherrangiges zwingendes Recht oder die<br />
guten Sitten verstoßen (BAG, Urteil vom 22. Juli 2010 –<br />
6 AZR 847/07). Damit dürften die in AVR und BAT-KF enthaltenen<br />
Regelungen zur altersabhängigen Staffelung des Urlaubsanspruchs<br />
ebenfalls unwirksam sein mit der Folge, dass<br />
auch im kirchlichen Bereich sämtliche vollzeitbeschäftigten<br />
Arbeitnehmer ein Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen je<br />
Kalenderjahr haben.<br />
Für das Jahr 2011 hätte der höhere Urlaubsanspruch im Jahr<br />
2011 geltend gemacht werden müssen. Eine Übertragung auf<br />
das Jahr <strong>2012</strong> war nur möglich, wenn der Urlaub aufgrund<br />
dringender betrieblicher bzw. dienstlicher Gründe oder aus<br />
Gründen, die in der Person des Mitarbeiters lagen, nicht angetreten<br />
werden konnte. Der jeweils höhere Urlaubsanspruch<br />
dürfte damit in der Regel nur noch bei Mitarbeitern vorliegen,<br />
die aus krankheitsbedingten Gründen ihren Urlaub nicht<br />
nehmen konnten. Für diese Mitarbeiter wäre eine höhere Urlaubsrückstellung<br />
gerechtfertigt.<br />
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass seit<br />
dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. März 2009<br />
(9 AZR 983/07) langzeiterkrankte Arbeitnehmer einen Anspruch<br />
auf den akkumulierten Jahresurlaub für den gesamten<br />
Zeitraum der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit<br />
haben. Dieser Urlaubsanspruch ist befristet. Sofern kein Übertragungsgrund<br />
nach § 7 Abs. 3 BUrlG vorliegt, verfällt der am<br />
Ende des Urlaubsjahres nicht genommene Urlaub. Dies gilt<br />
jedenfalls in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer nicht aus<br />
von ihm nicht zu vertretenden Gründen, etwa aufgrund von<br />
Arbeitsunfähigkeit, an der Urlaubsnahme gehindert ist. Geht<br />
der aus dem Vorjahr übertragene Urlaubsanspruch trotz Ab-<br />
lauf des Übertragungszeitraums – etwa wegen andauernder<br />
Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers – nicht unter, ist dieser<br />
Teil des Urlaubsanspruchs gegenüber dem Teil, den der<br />
Arbeitnehmer zu Beginn des aktuellen Urlaubsjahres erworben<br />
hat, nicht privilegiert. Er unterliegt auch dem Fristenregime<br />
des § 7 Abs. 3 BUrlG. Der aus früheren Zeiträumen<br />
stammende Urlaubsanspruch erlischt demnach trotz langwieriger<br />
krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit genau so wie<br />
der Anspruch, der zu Beginn des Urlaubsjahrs neu entstanden<br />
ist, wenn der Arbeitnehmer im Kalenderjahr oder im<br />
Übertragungszeitraum so rechtzeitig gesund und arbeitsfähig<br />
wird, dass er in der verbleibenden Zeit seinen Urlaub nehmen<br />
kann (BAG, Urteil vom 9. August 2011 – 9 AZR 425/10).<br />
Scheidet ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt aus dem Arbeitsverhältnis<br />
aus, wird der Urlaubsabgeltungsanspruch auch<br />
im Fall der Arbeitsunfähigkeit mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
fällig. Dieser Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt<br />
jedoch den tarif- bzw. arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen<br />
(BAG, Urteil vom 9. August 2011 – 9 AZR 352/<br />
10). Eine anzuwendende tarifliche Ausschlussfrist sei nicht<br />
nach § 13 Abs. 1 BUrlG in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam,<br />
weil sie den Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen<br />
Mindesturlaubs einschließt. Die Anwendung von tarif -<br />
lichen Ausschlussfristen für Urlaubsabgeltungsansprüche verstoße<br />
nicht gegen Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie (EGRL<br />
88/2003). Sie sei insbesondere mit Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie<br />
und den hierzu vom Gerichtshof der Europäischen<br />
Union aufgestellten Grundsätzen vereinbar.<br />
Der EuGH stellt mit Urteil vom 22. November 2011 (C-<br />
214/10) fest, dass ein Recht auf ein unbegrenztes Ansammeln<br />
von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub, die während<br />
eines Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit erworben
5<br />
wurden, nicht mehr dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten<br />
Jahresurlaub entspricht. Neben dem Zweck, einen Zeitraum<br />
für Entspannung und Freizeit zu schaffen, habe der Urlaub<br />
nach Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der EU und<br />
nach Art. 7 der Richtlinie 2003/88 den Zweck, dem Arbeitnehmer<br />
Erholung von der Ausübung der ihm nach dem Arbeitsvertrag<br />
obliegenden Aufgaben zu ermöglichen. Würde<br />
man den Jahresurlaub eines dauerhaft kranken Arbeitnehmers<br />
unbegrenzt in die Folgejahre übertragen, fehle dem Jahresurlaub<br />
seine positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit.<br />
Der nationale Gesetzgeber, ggf. auch die<br />
Tarifvertragsparteien, könnte daher die Übertragung des Jahresurlaubs<br />
begrenzen. Dabei müsse der Übertragungszeitraum<br />
die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt wird,<br />
deutlich überschreiten, wobei der EuGH einen <strong>15</strong>-monatigen<br />
Übertragungszeitraum für richtlinienkonform hält. Der Zeitraum<br />
müsse dem Arbeitnehmer ermöglichen, bei Bedarf über<br />
Erholungszeiträume zu verfügen, die längerfristig gestaffelt<br />
und geplant werden sowie verfügbar sein können. Und<br />
schließlich müsse der Arbeitgeber geschützt werden vor der<br />
Gefahr der Ansammlung von zu langen Abwesenheitszeiträumen.<br />
Für die deutsche Praxis ändert sich durch die EuGH-Entscheidung<br />
zunächst nichts. Der derzeit noch in § 7 Abs. 3 BUrlG<br />
stehende Übertragungszeitraum von drei Monaten dürfte<br />
kaum im Lichte der Richtlinie als <strong>15</strong> Monate ausgelegt werden<br />
können. Der deutsche Gesetzgeber ist daher gefragt. Solange<br />
er nicht aktiv wird, gilt wegen der Unwirksamkeit der<br />
jetzigen Regelung überhaupt keine Übertragungsbegrenzung.<br />
Jedoch hätten die Tarifvertragparteien bzw. die Arbeitsrechtlichen<br />
Kommissionen die Möglichkeit, dem deutschen Gesetzgeber<br />
zuvorzukommen. Dies ist im Bereich des Dritten<br />
Weges und des TVöD aber noch nicht geschehen.<br />
Zusammenfassend lässt sich festhalten:<br />
• Die altersabhängige Staffelung des Urlaubsanspruchs<br />
in Arbeitsverträgen, Arbeitsvertragsrichtlinien<br />
und Tarifverträgen ist unwirksam und führt<br />
zum jeweils höchsten in der Staffelung vorgesehenen<br />
Urlaubsanspruch für alle Arbeitnehmer.<br />
• Akkumulierter Urlaub für den Zeitraum krankheitsbedingter<br />
Arbeitsunfähigkeit ist nicht privilegiert,<br />
sondern wird genauso behandelt wie der Urlaubsanspruch<br />
des aktuellen Urlaubsjahres.<br />
• Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt tarifbzw.<br />
arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen.<br />
• Durch die EuGH-Entscheidung vom 22. November<br />
2011 ändert sich für die deutsche Praxis nichts.<br />
Impressum<br />
Die <strong>Solidaris</strong>-<strong>Information</strong> erscheint quartalsweise für Mandanten<br />
und Geschäftspartner der <strong>Solidaris</strong>-Unternehmensgruppe.<br />
Herausgeber:<br />
<strong>Solidaris</strong> Unternehmensberatungs-GmbH<br />
Von-der-Wettern-Straße 11, 51149 Köln<br />
Geschäftsführung:<br />
Dipl.-Kfm. Matthias Hennke<br />
Dipl.-Kfm. Rainer Kenntemich<br />
Sitz der Gesellschaft: 51149 Köln,<br />
Registergericht Köln, HRB 52005<br />
Redaktionsleitung:<br />
Michael Basangeac, Soziologe M. A.<br />
Tel. 02203 | 8997-<strong>15</strong>3, Fax 02203 | 8997-197<br />
E-<strong>Mai</strong>l: m.basangeac@solidaris.de<br />
Redaktionsschluss dieser <strong>Ausgabe</strong>: 16. April <strong>2012</strong><br />
Auflage: 3.400 Stück<br />
Gestaltung: Pauli-Bach und Lewald GmbH, Köln<br />
Satz, Lithografie und Druck: Flock Druck GmbH, Köln<br />
Nachdruck auch auszugsweise nur in Absprache mit der Redaktions<br />
leitung und unter Nennung der Quelle. Für die Inhalte kann<br />
trotz sorgfältiger Bearbeitung keine Haftung übernommen werden.<br />
Die Beiträge können nicht das jeweilige, den individuellen<br />
Verhältnissen angepasste Beratungsgespräch ersetzen.<br />
<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 2/<strong>2012</strong>
6<br />
Gesonderte Berechnung von<br />
Investitionsaufwendungen bei<br />
Pflegeeinrichtungen<br />
PflegeVG) in Sachsen-Anhalt, die zu 100 % durch Zuschüsse<br />
der öffentlichen Hand gefördert worden sind. Die vierte, in<br />
Bayern angesiedelte Klägerin erhielt ebenfalls öffentliche Fördermittel.<br />
Friedrich Dickopp<br />
WP StB<br />
Köln<br />
℡ 02203 | 8997-146<br />
f.dickopp@solidaris.de<br />
Ina Symhardt, LL.M.<br />
Rechtsanwältin<br />
Köln<br />
℡ 02203 | 8997-419<br />
i.symhardt@solidaris.de<br />
Der 3. Senat des Bundessozialgerichtes (BSG) hat in gleich<br />
vier Urteilen vom 8. September 2011 (B 3 P 4/10 R, B 3 P<br />
2/11 R, B 3 P 3/11 R, B 3 P 6/10 R) die gesonderte Berechnung<br />
von Investitionsaufwendungen gemäß § 82<br />
Abs. 3 SGB XI auf den Prüfstand gestellt und mit seinen<br />
Entscheidungen einen einschneidenden Paradigmenwechsel<br />
vorgenommen. Nach langer Wartezeit wurden die<br />
Urteilsbegründungen im März <strong>2012</strong> veröffentlicht.<br />
Sachverhalt<br />
Der 3. Senat des BSG hat in mehreren Fällen über die gemäß<br />
§ 82 Abs. 3 SGB XI gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen<br />
bei geförderten Einrichtungen (Objektförderung<br />
gemäß § 9 SGB XI) entschieden. Drei der klagenden Einrichtungen<br />
sind sog. Artikel 52-Einrichtungen (Art. 52<br />
Entscheidungsgründe<br />
Das Bundessozialgericht (BSG) erteilt<br />
– der Umlagefähigkeit von fiktiven Zinsen auf das eingesetzte<br />
Eigenkapital und von Fremdkapitalzinsen auf die Anschaffung<br />
und die Herrichtung von Betriebsgrundstücken,<br />
– der Heranziehung von Bewohnern zu pauschalierten Instandhaltungskosten<br />
sowie der<br />
– Rücklagenbildung für erst in Zukunft anfallende Investitionen<br />
eine klare Absage.<br />
Gleichzeitig bestätigen die Richter einen Rechtsanspruch auf<br />
eine angemessene Eigenkapitalverzinsung und stellen enge,<br />
am Zahlungsabfluss orientierte Bedingungen für die Finanzierung<br />
der Instandhaltungsaufwendungen auf. Insgesamt<br />
sind nun klare Leitlinien für die Umlage von Investitionskosten<br />
auf Heimbewohner und für die Anforderungen an die jeweilige<br />
Landesgesetzgebung bei geförderten Einrichtungen<br />
aufgestellt. Offen bleibt, ob die aufgestellten Grundsätze auch<br />
auf nicht geförderte Einrichtungen anzuwenden sind. Zu weiteren<br />
Details verweisen wir auf unsere Darstellungen auf unserer<br />
Internetseite, Rubrik "Publikationen & Presse => Aktuelles",<br />
vom 8. November 2011 und 7. März <strong>2012</strong> sowie in Heft<br />
4/2011 der <strong>Solidaris</strong>-<strong>Information</strong>.<br />
Kritische Anmerkungen zur Instandhaltung<br />
Besonderen Anlass zu Kritik geben die vom 3. Senat des BSG<br />
getroffenen Entscheidungen zu den Instandhaltungsaufwendungen.<br />
Der Gesetzgeber formuliert hierzu in § 82 Abs. 2<br />
Nr. 1 SGB XI:
7<br />
"In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft<br />
und Verpflegung dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt<br />
werden für<br />
1. Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb<br />
der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen<br />
abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen,<br />
wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten<br />
oder instandzusetzen;..."<br />
Der Gesetzgeber verwendet in § 82 Abs. 2 und 3 SGB XI also<br />
den Begriff „Aufwendungen“ und damit einen Begriff des Handelsgesetzbuches,<br />
der eindeutig nicht an Zahlungsströme anknüpft<br />
(wie es z. B. bei den Aufwendungen für Abschreibungen<br />
der Fall ist). Im Zusammenhang mit den Instandhaltungsaufwendungen<br />
werden in den Urteilsbegründungen dagegen die<br />
Begriffe Aufwendungen und Kosten (ein Begriff der Kosten- und<br />
Leistungsrechnung) undifferenziert im Sinne von zahlungsstrombezogenen<br />
Auszahlungen verwendet. Eine derartige zahlungsstrombezogene<br />
Betrachtung kann bei den Instandhaltungen<br />
jedoch zu extrem schwankenden und aus der Sicht der<br />
Heimbewohner/innen zu willkürlich anmutenden gesondert berechneten<br />
Beträgen für Investitionskosten führen.<br />
Beispiel<br />
Wird in einer Pflegeeinrichtung mit 80 Plätzen nach einer längeren<br />
Betriebszeit die Sanierung der Heizungsanlage mit<br />
einem Instandhaltungsaufwand von 250.000,00 EUR erforderlich,<br />
würde dies selbst bei 100%-iger Auslastung in diesem<br />
Jahr die zu genehmigenden gesondert berechenbaren Investitionskosten<br />
um 8,56 EUR je Tag ansteigen lassen. Die<br />
Reaktionen der Bewohner/innen auf derart stark steigende<br />
Entgelte für Investitionskosten wären absehbar und würden<br />
bis zum Auszug aus der Einrichtung gehen. Interessenten würden<br />
sich für andere Einrichtungen entscheiden. Die Sozialhilfeträger<br />
könnten versuchen, Sozialhilfeempfänger mit dem<br />
Argument des Mehrkostenvorbehaltes vom Einzug in diese<br />
Einrichtung abzuhalten. Folge wäre ein drastischer Belegungseinbruch,<br />
der die Finanzierung der Instandhaltungsmaßnahme<br />
ausschließen bzw. zu noch höheren Entgelten führen<br />
würde.<br />
Auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht führt eine derartige zahlungsstrombezogene<br />
Finanzierung der Instandhaltungsaufwendungen<br />
zu falschen Ergebnissen. Die Abnutzung der Heizungsanlage<br />
im vorstehenden Beispiel findet nicht im Jahr der<br />
Erneuerung statt, sondern kontinuierlich ab der Inbetriebnahme<br />
der Einrichtung bis zum Zeitpunkt der Erneuerung. Gleiches gilt<br />
für andere Großreparaturen (Dach, Fenster, Fußböden etc.). Die<br />
Aufwendungen in Form der Abnutzung sind also diesen Jahren<br />
anteilig zuzuordnen und auch entsprechend zu refinanzieren.<br />
Es ist insoweit falsch, im Jahr der Durchführung solcher Maßnahmen<br />
die Bewohner/innen einseitig zu belasten, die in diesem<br />
Jahr in der Einrichtung leben. Der vom Gesetzgeber verwendete<br />
Begriff „Aufwendungen“ verlangt dies auch ausdrücklich<br />
nicht. Derartige größere Instandhaltungsmaßnahmen lassen<br />
sich auch bei konsequenter Instandhaltungsplanung nicht<br />
gänzlich vermeiden. Auch ist zu befürchten, dass Instandhaltungsmaßnahmen<br />
damit künftig jeweils jährlich mit den für die<br />
Genehmigung zuständigen Landesbehörden abgestimmt und<br />
letztlich „genehmigt“ werden müssten. Hier könnten in letzter<br />
Konsequenz auch die im Grundgesetz verankerten Rechte auf<br />
Eigentum und freie Berufsausübung (Art. 14 und 12 GG) beeinträchtigt<br />
sein.<br />
Praxis-Hinweis: Wir empfehlen, zunächst abzuwarten,<br />
wie sich die einzelnen Bundesländer als Ausführungsgebietskörperschaften<br />
des § 9 SGB XI bzw. insbesondere<br />
der Bundesgesetzgeber als „Herr über das Verfahren“<br />
des § 82 SGB XI verhalten werden. Der<br />
Eine zahlungsstrombezogene<br />
Finanzierung der<br />
Instandhaltungsaufwendungen<br />
würde aus<br />
betriebswirtschaftlicher<br />
Sicht zu falschen<br />
Ergebnissen führen.<br />
<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 2/<strong>2012</strong>
8<br />
Handlungsempfehlung:<br />
Zunächst abwarten<br />
und keine voreiligen<br />
Maßnahmen umsetzen.<br />
Gesetzgeber ist hier gefordert und wird von den Verbänden<br />
bereits zum Handeln aufgefordert. Um zu vermeiden,<br />
dass anteilige Beträge für Instandhaltungen,<br />
die in den einzelnen Geschäftsjahren (noch) nicht entsprechend<br />
eingesetzt worden sind, zweckentfremdet<br />
(z. B. zum Ausgleich von Fehlbeträgen in den Bereichen<br />
Pflege, Unterkunft und Verpflegung) verwendet werden,<br />
könnte der Gesetzgeber die Ansammlung dieser<br />
Mittel sowie den Nachweis/Ausweis der angesammelten<br />
Mittel in einem gesonderten Passivposten in der<br />
Bilanz vorschreiben. Zugleich würden die Pflegebedürftigen<br />
bzw. die zuständigen Sozialleistungsträger in<br />
den einzelnen Jahren gleichmäßig und in sachgerechter<br />
Weise mit den „Aufwendungen“ belastet, willkürlich<br />
anmutende gesondert berechenbare Beträge<br />
würden vermieden. Der in § 82 Abs. 2 SGB XI verwendete<br />
Begriff der „Aufwendungen“ lässt eine derartige<br />
Vorgehensweise ausdrücklich zu.<br />
Eine mittel- bis langfristige Instandhaltungsplanung<br />
erlangt vor dem Hintergrund der aktuellen Urteile<br />
hohe Bedeutung, kann die Problematik aus Sicht der<br />
Heimträger aber nicht vollständig lösen. Alternative<br />
Gestaltungsmöglichkeiten wie Mietmodelle oder Betriebsaufspaltungen<br />
sollten durchaus geprüft, aber<br />
keinesfalls voreilig umgesetzt werden, da sie Mehraufwendungen<br />
in Form von Organisationsaufwand,<br />
steuerlichen Belastungen (insbesondere Grundsteuer<br />
und Grunderwerbsteuer) sowie Risiken (z. B. langfristig<br />
steigende Mieten) nach sich ziehen können. Auch<br />
bleibt abzuwarten, ob derartige Betriebsaufspaltungen<br />
von den zuständigen Landesbehörden akzeptiert<br />
werden. Bei weiteren Rückfragen zu diesem Thema<br />
stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.<br />
Praxishinweise zu Konzernabschlüssen<br />
und Konzernlageberichten<br />
Aufgrund sich ausweitender rechtlicher und wirtschaftlicher<br />
Verflechtungen zwischen Unternehmen und der damit<br />
einhergehende Absenkung des <strong>Information</strong>sgehalts von<br />
Einzelabschlüssen steigt auch im gemeinnützigen Sektor<br />
die Bedeutung der bisher vielfach stiefmütterlich behandelten<br />
Konzernabschlüsse. Im Folgenden werden deshalb –<br />
ohne Anspruch auf Vollständigkeit – wichtige Punkte dargestellt,<br />
die bei der Erstellung von Konzernabschlüssen und<br />
Konzernlageberichten zu beachten sind. Hierbei werden<br />
insbesondere gesetzliche Neuregelungen im Zusammenhang<br />
mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (Bil-<br />
MoG), neue Vorgaben des Deutschen Rechnungslegungs<br />
Standards Committee e. V. (DRSC e. V.), neue Rechnungslegungsstandards<br />
des Instituts der Wirtschaftsprüfer in<br />
Deutschland e. V. (IDW) sowie Prüfungsfeststellungen von<br />
<strong>Solidaris</strong>-Mitarbeitern anlässlich der Prüfung von Konzernabschlüssen<br />
berücksichtigt.<br />
Konzernbilanz<br />
Dr. Thomas Drove<br />
WP StB<br />
Köln<br />
℡ 02203 | 8997-173<br />
t.drove@solidaris.de<br />
Ausgleichsposten für Eigenmittelförderung<br />
Nach der im Rechnungslegungsstandard IDW RS KHFA 1,<br />
Tz. 37 verlautbarten Auffassung des Krankenhausfachausschusses<br />
(KHFA) des IDW sind die Vorschriften der Krankenhausbuchführungsverordnung<br />
(KHBV) für einen Konzernab-
9<br />
schluss nicht zu beachten. Deshalb soll ein Ausgleichposten<br />
für Eigenmittelförderung im Konzernabschluss mit dem Eigen -<br />
kapital aufgerechnet werden. Wie dies konkret zu geschehen<br />
hat (erfolgswirksam, nicht erfolgswirksam, gegen das Konzerneigenkapital<br />
oder gegen den Unterschiedsbetrag aus der<br />
Kapitalkonsolidierung), hängt von verschiedenen Faktoren ab<br />
und sollte bereits im Vorfeld der Konzernabschlussprüfung geklärt<br />
werden.<br />
Passivischer Unterschiedsbetrag aus der<br />
Kapitalkonsolidierung<br />
Passivische Unterschiedsbeträge aus der Kapitalkonsolidierung<br />
(pUB), die seit Geltung des BilMoG nunmehr zwingend<br />
nach dem Eigenkapital auszuweisen sind (§ 301 Abs. 3<br />
Satz 1 HGB), sind bei gewerblichen Unternehmen sehr selten<br />
anzutreffen. Sie kommen dadurch zustande, dass der Kaufpreis<br />
für Anteile an einem Tochterunternehmen das anteilige<br />
Eigenkapital des Tochterunternehmens übersteigt. Dies kann<br />
unter rational handelnden Kaufleuten nur dann der Fall sein,<br />
wenn von künftigen Ergebnisbelastungen ausgegangen wird,<br />
die sich im Eigenkapital noch nicht niedergeschlagen haben<br />
(„badwill“). Der andere denkbare Fall ist der „lucky buy“, also<br />
der „glückliche Erwerb“. Im gemeinnützigen Sektor werden<br />
Anteile an einem Tochterunternehmen häufig zum Nominalwert<br />
des anteiligen Stammkapitals erworben, wobei Rück -<br />
lagen und Ergebnisvorträge eben keine Beachtung finden.<br />
Deshalb sind hier pUB vergleichsweise häufig. § 309 Abs. 2<br />
HGB schreibt vor, dass ein pUB nur aufgelöst werden darf,<br />
wenn eine im Anteilskaufpreis zum Ausdruck gekommene ungünstige<br />
Entwicklung der Ertragslage eingetreten ist, in diesem<br />
Zeitpunkt erwartete Aufwendungen zu berücksichtigen<br />
sind oder am Abschlussstichtag feststeht, dass der pUB einem<br />
realisierten Gewinn entspricht. Aufgrund dieser eher vagen<br />
Vorgaben und der Besonderheiten im Rahmen gemeinnützi-<br />
ger Konzernabschlüsse wurden die pUB in der Vergangenheit<br />
häufig nicht fortentwickelt.<br />
Erstmals für Konzernabschlüsse ab dem 31. Dezember 2010<br />
(bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr) sieht der Deutsche<br />
Rechnungslegungsstandard Nr. 4 (DRS 4) in den Tz. 40, 41<br />
grundsätzlich eine erfolgswirksame Behandlung des pUB vor.<br />
Sofern ein „badwill“ vorliegt, ist der pUB soweit aufzulösen,<br />
soweit erwartete und im "badwill" zum Ausdruck gekommene<br />
Verluste eingetreten sind. Sofern es sich nicht um einen "badwill"<br />
handelt (z. B. „lucky-buy“), ist der Anteil des pUB, der die<br />
beizulegenden Zeitwerte der erworbenen nichtmonetären Vermögenswerte<br />
nicht übersteigt, planmäßig über die gewichtete<br />
durchschnittliche Restnutzungsdauer der erworbenen abnutzbaren<br />
Vermögenswerte zu vereinnahmen. Der übersteigende<br />
Anteil ist zum Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung<br />
als Ertrag zu vereinnahmen. Anders als die Rechnungslegungsstandards<br />
des KHFA des IDW, welche die Rechnungslegungsauffassung<br />
einer – wenn auch für Wirtschaftsprüfer<br />
quasi-verbindlichen – privaten Organisation wiedergeben,<br />
besitzen die DRS nach Bekanntmachung durch das Bundesministerium<br />
der Justiz den Charakter von Grundsätzen ordnungsmäßiger<br />
Buchführung bezüglich der Konzernrechnungslegung<br />
(§ 342 Abs. 2 HGB), sind also grundsätzlich zwingend<br />
bei der Konzernrechnungslegung zu beachten. Auch hier<br />
sollte das konkrete Vorgehen im Vorfeld der Konzernabschlussprüfung<br />
geklärt werden.<br />
Konzernanhang<br />
§ 285 Nr. 17 (Einzelabschluss) bzw. § 314 Nr. 9 HGB in der<br />
Fassung des BilMoG (Konzernabschluss) sehen die differenzierte<br />
Angabe des Abschlussprüferhonorars in den Kategorien<br />
Abschlussprüfungsleistungen, sonstige Beratungsleistungen,<br />
Steuerberatungsleistungen und sonstige Leistungen<br />
Der DRS 4 sieht für<br />
Konzernabschlüsse ab<br />
dem 31.12.2010 grundsätzlich<br />
eine erfolgswirksame<br />
Behandlung<br />
des passivischen<br />
Unterschiedsbetrages vor.<br />
<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 2/<strong>2012</strong>
10<br />
vor. Diese Kategorien müssen buchstabengetreu in den Konzernanhang<br />
übernommen werden. Eine zusammenfassende<br />
Angabe ist keinesfalls zulässig (IDW RS HFA 36).<br />
Kapitalflussrechnung<br />
Vorjahreszahlen<br />
Nach DRS 2, Tz. 10 sind auch in der Kapitalflussrechnung die<br />
Vorjahreszahlen zwingend anzugeben.<br />
Definition des Finanzmittelfonds<br />
Sofern der in der Kapitalflussrechnung verwendete Inhalt des<br />
„Finanzmittelfonds“ nicht mit dem Bilanzposten „Kassenbestand,<br />
Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten“<br />
übereinstimmt, ist der Inhalt dieses Postens im Anhang zu erläutern<br />
(DRS 2, Tz. 52). Auch ein entsprechender Fußnotenvermerk<br />
in der Kapitalflussrechnung erscheint zulässig.<br />
Eigenkapitalspiegel<br />
Vorjahreszahlen<br />
Nach DRS 7, Tz. 3 müssen in den Eigenkapitalspiegel auch<br />
die Vorjahreszahlen aufgenommen werden. Dieser Forderung<br />
kann am leichtesten dadurch Rechnung getragen werden,<br />
dass der komplette Eigenkapitalspiegel des Vorjahres und der<br />
komplette Eigenkapitalspiegel des laufenden Jahres untereinander<br />
aufgeführt werden.<br />
• der Betrag, der gemäß Gesellschaftsvertrag einer Ausschüttungssperre<br />
unterliegt (DRS 7, Tz. <strong>15</strong>).<br />
Bei gemeinnützigen Unternehmen sollte hier der Hinweis genügen,<br />
dass das gesamte Eigenkapital den Bindungen des<br />
Gemeinnützigkeitsrechts unterliegt.<br />
Konzernlagebericht<br />
Chancen- und Risikobericht<br />
Im Rahmen des Chancen- und Risikoberichts hat der Lagebericht<br />
quantifizierte Prognosen für ein Jahr (das nächste Geschäftsjahr)<br />
zu enthalten. Der Prognosezeitraum für qualitative<br />
Prognosen beträgt mindestens zwei Jahre (DRS <strong>15</strong>, Tz 86).<br />
Abweichen von den Vorjahresprognosen<br />
Wesentliche Abweichungen der wirtschaftlichen Lage zum Berichtszeitpunkt<br />
gegenüber den im Konzernlagebericht des Vorjahres<br />
prognostizierten Entwicklungen sind darzustellen und<br />
zu erläutern (DRS <strong>15</strong>, Tz. 33)<br />
Fehlende Notwendigkeit für einen Nachtragsbericht<br />
Sind nach Ende des Geschäftsjahres keine Vorgänge von besonderer<br />
Bedeutung eingetreten, über die im Konzernlagebericht<br />
zu berichten ist, ist im Konzernlagebericht Fehlanzeige zu<br />
erstatten (DRS <strong>15</strong>, Tz. 81).<br />
Erwirtschaftetes Eigenkapital<br />
Im Eigenkapitalspiegel sind beim erwirtschafteten Eigen -<br />
kapital zusätzlich anzugeben<br />
• der Betrag, der für Ausschüttungen an Gesellschafter zur<br />
Verfügung steht,<br />
• der Betrag, der gesetzlichen Ausschüttungssperren unterliegt,<br />
• der Betrag, der gemäß Satzung einer Ausschüttungssperre<br />
unterliegt, und
11<br />
Sozialfirmen als Zweckbetriebe<br />
Dr. Axel Stephan Scherff<br />
Rechtsanwalt<br />
Fachanwalt für Steuerrecht<br />
Köln<br />
℡ 02203 | 8997-401<br />
a.scherff@solidaris.de<br />
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen<br />
am Arbeitsmarkt ist die öffentlich geförderte Beschäftigung<br />
durch den Gesetzgeber ab dem 1. April <strong>2012</strong> neu ausgerichtet<br />
worden. Die Änderungen in der Sozialgesetzgebung<br />
zur Finanzierung von Projekten der Beschäftigungsförderung<br />
führen dazu, dass die im Bereich der Beschäftigungsförderung<br />
tätigen caritativen Träger versuchen,<br />
neue Wege zu gehen und entsprechende Konzepte umzusetzen.<br />
In diesem Zusammenhang werden derzeit u. a. sogenannte<br />
Sozialfirmen errichtet, die den Zweck verfolgen,<br />
Personen mit Einschränkungen bzw. geringen Vermittlungschancen<br />
auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft zu beschäftigen.<br />
Die steuerliche Klassifizierung derartiger Sozialfirmen, die in<br />
unterschiedlichen Ausprägungen am Markt entstehen, ist zum<br />
Teil nicht einfach. Neben einer Einordnung dieser Aktivitäten<br />
in die verschiedenen Varianten des § 68 Nr. 3 AO, welche regelmäßig<br />
nicht erfüllt sind, stellt sich vor allem die Frage einer<br />
Zweckbetriebseigenschaft nach § 66 bzw. § 65 AO.<br />
In diesem Kontext ist ein aktuelles Urteil des Thüringer<br />
Finanzgerichts vom 29. September 2011 (2 K 29/09) von Bedeutung.<br />
Das Gericht hat einen Mahlzeitendienst, welcher<br />
neben einem fest beschäftigten Küchenmeister und einem Koch<br />
mit Ausbildungseignung ausschließlich Langzeitarbeitslose mit<br />
entsprechendem Gesundheitspass beschäftigte, als Zweckbetrieb<br />
i. S. v. § 65 AO eingestuft. Insbesondere führt das Gericht<br />
in seinen Urteilsgründen aus, dass der Einsatz von benachteiligten<br />
Personen (insbesondere Langzeitarbeitslosen) im Mahlzeitendienst<br />
den steuerbegünstigten Satzungszwecken der Klägerin<br />
dient, Personen mit Einschränkungen oder geringen<br />
Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt zu betreuen, zu<br />
qualifizieren und zu beschäftigen sowie wieder an Arbeit zu gewöhnen.<br />
Dabei machte das Gericht umfangreiche Ausführungen<br />
zur sog. Wettbewerbsklausel nach § 65 Nr. 3 AO und gelangte<br />
zu dem Ergebnis, dass die Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen<br />
nebst deren sozialtherapeutischer Betreuung einen<br />
sachlichen Grund für einen steuerlichen Eingriff in den Wettbewerb<br />
darstelle. Insbesondere führt der Senat aus, dass § 65<br />
Nr. 3 AO kein generelles Gebot der Zurückhaltung am Markt<br />
und insbesondere auch keine Umsatzgrenze enthalte. Vielmehr<br />
müsse vorliegend der Wettbewerbsgedanke gegenüber der Intention<br />
der Klägerin, schwer vermittelbare Personen zu beschäftigen<br />
sowie sozialtherapeutisch zu betreuen, zurücktreten.<br />
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Finanzverwaltung hat<br />
beim BFH Revision eingelegt, welche unter dem Aktenzeichen<br />
BFH I R 71/11 derzeit anhängig ist.<br />
Fazit: Im Hinblick auf die nicht unerheblichen steuerlichen<br />
Risiken für steuerbegünstigte Körperschaften<br />
sollten derartige Projekte vor einer Umsetzung<br />
mit den steuerlichen Beratern erörtert werden. Auch<br />
steht zu hoffen, dass der Gesetzgeber bzw. die<br />
Finanzverwaltung unbürokratisch Mittel und Wege<br />
findet, die Umsetzung derartiger aus sozialer Sicht<br />
begrüßenswerter Projekte auch steuerlich zu ermöglichen.<br />
<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 2/<strong>2012</strong>
12<br />
Kontakt:<br />
StB Lutz van der Boeken<br />
℡ 02203 | 8997-149<br />
l.van-der-boeken@solidaris.de<br />
StB Ulrich Schulte<br />
℡ 02203 | 8997-182<br />
u.schulte@solidaris.de<br />
Zur Besteuerung der Abgabe<br />
von Zytostatika<br />
Die Finanzgerichtsbarkeit hat in jüngster Zeit zwei bedeutsame<br />
Entscheidungen zur Besteuerung der Abgabe<br />
von Zytostatika durch Krankenhäuser gefällt.<br />
BFH: Umsatzsteuerfreiheit von Zytostatikaumsätzen<br />
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Gerichtsbescheid vom<br />
26. Januar <strong>2012</strong> (V R 19/11) entschieden, dass es sich bei<br />
den Umsätzen aus der Abgabe von Zytostatika an ambulante<br />
Patienten im Krankenhaus gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. b<br />
UStG a. F. um mit dem Betrieb von Krankenhäusern eng verbundene,<br />
umsatzsteuerfreie Umsätze handelt. Damit bestätigt<br />
der BFH die Entscheidung des Finanzgerichts Münster<br />
vom 12. <strong>Mai</strong> 2011 (5 K 435/09).<br />
tika-Verabreichung im Rahmen der ambulanten Chemotherapie<br />
hat das Finanzgericht Münster am 23. Februar <strong>2012</strong><br />
(Az. 9 K 4639/10 K, G) eine Entscheidung getroffen. Nach<br />
Auffassung des Finanzgerichtes sind die Überschüsse aus der<br />
Verabreichung von Medikamenten zur Behandlung von Krebserkrankungen,<br />
die ein Krankenhaus im Rahmen einer onkologischen<br />
Institutsambulanz erzielt, dem steuerbegünstigten<br />
Zweckbetrieb nach § 67 AO zuzuordnen. Entgegen der Ansicht<br />
des beklagten Finanzamtes ist es auch nicht von Bedeutung,<br />
ob das Krankenhaus im Rahmen der ambulanten<br />
Behandlung mit der Verabreichung von Zytostatika in Wettbewerb<br />
zu anderen Anbietern von Zytostatika tritt. Hiermit<br />
setzt der 9. Senat des Finanzgerichts Münster die für Krankenhäuser<br />
erfreuliche Rechtsprechung des 5. Senats des<br />
Finanzgerichts Münster fort. Die Revision wurde wegen der<br />
grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.<br />
Nach Auffassung des BFH ist im Hinblick auf die Umsatzsteuerfreiheit<br />
nicht zwischen stationär und ambulant im Krankenhaus<br />
behandelten Patienten zu unterscheiden. Es kommt für<br />
die Umsatzsteuerfreiheit vielmehr darauf an, dass die Verabreichung<br />
von Zytostatika für die verfolgte therapeutische Zielsetzung<br />
unentbehrlich ist. Insofern ist es für die Umsatzsteuerfreiheit<br />
nicht maßgeblich, ob die ambulanten Patienten durch das<br />
Krankenhaus selbst im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung<br />
oder durch zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung<br />
ermächtigte Krankenhausärzte behandelt werden.<br />
Daher ist es für die Umsatzsteuerfreiheit auch nicht entscheidend,<br />
dass zwei unterschiedliche Unternehmer tätig geworden<br />
sind, da es nicht auf die Identität des Leistenden, sondern auf<br />
die Identität des Leistungsempfängers ankommt.<br />
FG Münster: Abgabe von Zytostatika als Zweckbetrieb<br />
Hinsichtlich der ertragsteuerlichen Zuordnung der Zytosta-<br />
Es ist darauf hinzuweisen, dass der BFH nur durch<br />
Gerichtsbescheid entschieden hat. Da das beklagte<br />
Finanzamt hinsichtlich der BFH-Entscheidung mündliche<br />
Verhandlung beantragt hat (Termin: 10. <strong>Mai</strong><br />
<strong>2012</strong>), liegt noch kein endgültiges Urteil vor. Es bleibt<br />
abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf die bisher<br />
ergangene Rechtsprechung reagiert. Nach <strong>Information</strong>en<br />
aus zuverlässigen Quellen arbeitet die<br />
Finanzverwaltung bereits an einem Nichtanwendungserlass<br />
im Hinblick auf die oben dargestellte<br />
BFH-Entscheidung. Insofern ist jedes der betroffenen<br />
Krankenhäuser im Rahmen seiner verfahrensrechtlichen<br />
Möglichkeiten selbst gehalten, seine Rechtsansprüche<br />
im Wege einer erneuten Klage durchzusetzen.
13<br />
Verpflichtung zur Abgabe von<br />
elektronischen Steuererklärungen<br />
Ines Kühnel<br />
Steuerfachwirtin<br />
Berlin<br />
℡ 030 | 72382-428<br />
i.kuehnel@solidaris.de<br />
Es war bisher freiwillig möglich, Steuererklärungen elektronisch<br />
einzureichen, vgl. § <strong>15</strong>0 Abs. 6 AO i. V. m. der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung<br />
(StDÜV). Die wesentlichen<br />
gesetzlichen Änderungen für die Abgabe von elektronischen<br />
Steuererklärungen wurden bereits durch das Steuerbürokratieabbaugesetz<br />
vom 20. Dezember 2008 in die einzelnen<br />
Steuergesetze integriert. Darin wird die elektronische Übermittlung<br />
mit dem Ausdruck „nach amtlich vorgeschriebenem<br />
Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln“ bezeichnet.<br />
An die Stelle des bisherigen Wahlrechtes ist nun aufgrund<br />
der Neufassung der StDÜV die Verpflichtung zur elektronischen<br />
Abgabe ab dem Veranlagungszeitraum 2011<br />
getreten. Grundsätzlich gilt, dass auf Antrag zur Vermeidung<br />
unbilliger Härten die Finanzverwaltung auf eine elektronische<br />
Übermittlung verzichten kann. Eine nicht abschließende Aufzählung<br />
von so genannten „Härtefällen“ hält § <strong>15</strong>0 Abs. 8<br />
AO bereit. Nach Rücksprache mit den Berliner Finanzbehörden<br />
steht für die Gem1-Erklärung noch nicht fest, ob die Abgabe<br />
elektronisch erfolgen soll.<br />
René Stolzenburg<br />
WP StB<br />
Berlin<br />
℡ 030 | 72382-435<br />
r.stolzenburg@solidaris.de<br />
Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 besteht für alle Unternehmen<br />
und Selbständigen die Verpflichtung, ihre betrieblichen<br />
Steuererklärungen und ESt-Erklärungen elektronisch<br />
an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Auch<br />
Vereine und gemeinnützige GmbHs sind davon betroffen,<br />
sofern sie einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />
betreiben und dafür Steuererklärungen abgeben<br />
müssen.<br />
Folgende gesetzliche Grundlagen bestimmen die elektronische<br />
Übermittlung im Einzelnen:<br />
Umsatzsteuer: Das Besteuerungsverfahren ist in § 18 UStG<br />
geregelt. Die USt-Voranmeldung ist bereits seit 2009 gemäß<br />
§ 18 Abs. 1 UStG elektronisch abzugeben. Auch der Antrag<br />
auf Dauerfristverlängerung inklusive Anmeldung der Sondervorauszahlung<br />
hat elektronisch zu erfolgen (vgl. § 48<br />
UStDV, Neufassung 1. Januar 2011). Die USt- Erklärung ist<br />
verpflichtend ab dem Veranlagungszeitraum 2011 elektronisch<br />
abzugeben (vgl. § 18 Abs. 3 i. V. m. § 27 Abs. 17<br />
UStG).<br />
Körperschaftsteuer: Die elektronische Abgabe ist erstmals<br />
verpflichtend für den Veranlagungszeitraum 2011 gemäß<br />
§ 31 Abs. 1a i. V. m. § 34 Abs. 13a Satz 2 KStG.<br />
Kapitalertragsteuer: Die Anmeldung auf elektronischen<br />
Wege gilt im Grundsatz bereits seit 2009 und ist geregelt in<br />
§ 45a Abs. 1 EStG i. V. m. § 52 Abs. 53 Satz 2 EStG und § 34<br />
Abs. 10a KStG.<br />
<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 2/<strong>2012</strong>
14<br />
Gewerbesteuer: Die Gewerbesteuererklärung sowie die Gewerbesteuerzerlegungserklärung<br />
sind erstmals für das Veranlagungsjahr<br />
2011 elektronisch abzugeben (vgl. § 14a i. V. m.<br />
§ 36 Abs. 9b GewStG).<br />
Gesonderte und einheitliche Feststellung: Die elektronische<br />
Abgabe soll ab Feststellungszeiträumen, die nach dem 31. Dezember<br />
2010 beginnen, elektronisch erfolgen (vgl. § 181<br />
Abs. 2a AO i. V. m. Art. 97 § 10a Abs. 2 EGAO). Der BMF-<br />
Newsletter vom 12. Dezember 2011 teilte mit, dass diese<br />
Vorschriften derzeit nur für Feststellungserklärungen mit<br />
maximal 10 Beteiligten gelten. Es ist zu erwarten, dass diese<br />
Zahl im Laufe des Jahres <strong>2012</strong> schrittweise erhöht wird.<br />
Einkommensteuer:<br />
• Einkommensteuererklärungen sind ab dem Veranlagungszeitraum<br />
2011 elektronisch abzugeben, wenn darin Einkünfte<br />
aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb<br />
und/oder selbständiger Arbeit erklärt werden (vgl. § 25<br />
Abs. 4 EStG i. V. m. § 52 Abs. 39 EStG).<br />
• Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen sind<br />
grundsätzlich für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember<br />
2011 beginnen, elektronisch zu übermitteln<br />
(vgl. § 5b EStG i. V. m. § 52 Abs. <strong>15</strong>a EStG i. V. m. § 1 Anwendungszeitpunktverschiebungsverordnung).<br />
Mit Datum<br />
vom 28. September 2011 hat das BMF hierzu ein Anwendungsschreiben<br />
veröffentlicht. In Tz. 27 wird dort eine<br />
Nichtbeanstandungsregelung bekannt gegeben, die es<br />
möglich macht, den Termin zur erstmaligen elektronischen<br />
Übermittlung um ein weiteres Jahr nach hinten zu verschieben.<br />
• Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR): Diese ist Bestandteil<br />
der elektronisch einzureichenden Einkommensteuererklärung<br />
(separate Anlage EÜR).<br />
Praxis-Hinweis: Auch gemeinnützige Vereine und Gesellschaften<br />
können von der Verpflichtung, ihre Steuererklärungen<br />
ab dem Veranlagungszeitraum 2011 elektronisch<br />
zu übermitteln, betroffen sein. Was durch das<br />
Steuerbürokratiegesetz vom 20. Dezember 2008 auf<br />
den Weg gebracht wurde, ist nun in allen wesentlichen<br />
Steuergesetzen durch entsprechende Vorschriften umgesetzt<br />
worden. Kleine Vereine, die selbst ihre Steuererklärungen<br />
erstellen, könnten sich von der elektronischen<br />
Abgabe ihrer Steuererklärungen ggf. über die<br />
Härtefallklausel nach § <strong>15</strong>0 Abs. 8 AO von der Finanzverwaltung<br />
befreien lassen. Die Sicherheit der Datennetze<br />
sollte vor dem Hintergrund der von der Finanzverwaltung<br />
erzwungenen elektronischen Steuererklärungen<br />
nun im Fokus stehen und möglicherweise vorhandene<br />
Sicherheitslücken sollten geschlossen werden.<br />
Aktuelle Urteile und<br />
Verwaltungsanweisungen<br />
In dieser Rubrik finden Sie zusammenfassende Hinweise auf<br />
seit dem Erscheinen der letzten <strong>Solidaris</strong>-<strong>Information</strong> veröffentlichte<br />
Urteile, Verwaltungsanweisungen und geplante<br />
Gesetzesänderungen, die für den Bereich des Gesundheitsund<br />
Sozialwesens von Belang sind. Links zu den Originalentscheidungen<br />
enthält die Online-<strong>Ausgabe</strong> der <strong>Solidaris</strong>-<br />
<strong>Information</strong> auf unserer Webseite www.solidaris.de.<br />
Umsatzsteuerbefreiung bei ehrenamtlicher Tätigkeit<br />
Mit Schreiben vom 2. Januar und 21. März <strong>2012</strong> hat das Bundesfinanzministerium<br />
den Begriff der angemessenen Ent-
<strong>15</strong><br />
Referentenentwurf Jahressteuergesetz 2013<br />
Seit dem 5. März <strong>2012</strong> liegt der Referentenentwurf für das<br />
Jahressteuergesetz 2013 (JStG 2013) vor. Das JStG 2013 dient<br />
insbesondere der Anpassung an das EU-Recht sowie an die<br />
Rechtsprechung von EuGH und BFH und soll am 1. Januar<br />
2013 in Kraft treten. Eine wesentliche Änderung betrifft die<br />
Neuregelung der Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen<br />
nach § 4 Nr. 21 und 22 UStG. Künftig soll die<br />
Steuerbefreiung sämtliche Schulungseinrichtungen umfassen,<br />
die mit genehmigten Ersatzschulen vergleichbar sind. Die bislang<br />
erforderliche landesrechtliche Bescheinigung ist folglich<br />
nicht mehr notwendig. Die Vorschrift gilt auch für Bildungseinrichtungen<br />
von Privatlehrern. Leistungen, die der reinen<br />
Freizeitgestaltung dienen, fallen nicht unter die Steuerbefreiung.<br />
Das Ziel dieser Änderung, den Zugang zu entsprechenschädigung<br />
für Zeitversäumnis im Rahmen einer ehrenamtlichen<br />
Tätigkeit nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG genauer definiert.<br />
Entschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten können<br />
demnach regelmäßig als angemessen und insoweit als<br />
umsatzsteuerbefreit angesehen werden, wenn sie 50 EUR je<br />
Tätigkeitsstunde und insgesamt den Betrag von 17.500 EUR<br />
pro Jahr für alle ehrenamtlichen Tätigkeiten der Person nicht<br />
übersteigen. Die bisher geltende Beurteilung der Angemessenheit<br />
nach den Verhältnissen des Einzelfalls bleibt jedoch<br />
weiterhin bestehen. Ein Überschreiten der Jahresgrenze bzw.<br />
der angemessenen Entschädigung führt dazu, dass sämtliche<br />
Vergütungen des entsprechenden Jahres umsatzsteuerpflichtig<br />
sind. Wird eine pauschale, zeitunabhängige Vergütung gezahlt,<br />
so führt dies ebenfalls zur Umsatzsteuerpflicht der gesamten<br />
für ehrenamtliche Tätigkeiten gezahlten Vergütungen.<br />
Das bedeutet für die gemeinnützige Einrichtung, dass sie<br />
künftig von ihren Ehrenamtlichen eine zeitliche Dokumentation<br />
der Tätigkeiten erhalten muss.<br />
Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 25 UStG für<br />
individualpädagogische Maßnahmen – BMF vom<br />
29. März <strong>2012</strong><br />
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit seinem Schreiben<br />
vom 29. März <strong>2012</strong> die Wirkung der Betriebserlaubnis<br />
nach § 45 SGB VIII für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 25<br />
UStG ausgeweitet. So gilt die Betriebserlaubnis einer<br />
Jugendhilfeeinrichtung auch für Unternehmer, die im Auftrag<br />
der Einrichtung eine sonstige Wohnform betreiben. Die sonstige<br />
Wohnform muss dabei organisatorisch mit der Jugendhilfeeinrichtung<br />
verbunden, also Teil der Einrichtung sein. Des<br />
Weiteren muss der beauftragte Unternehmer ausdrücklich in<br />
der Betriebserlaubnis aufgeführt sein.<br />
Die entsprechenden Umsätze können ab sofort als umsatzsteuerfrei<br />
nach § 4 Nr. 25 UStG behandelt werden. Es wird jedoch<br />
nicht beanstandet, wenn Umsätze, die vor dem 1. Juli <strong>2012</strong> ausgeführt<br />
werden, noch als steuerpflichtig behandelt werden.<br />
Kontakt:<br />
StBin Yvonne Fischer<br />
℡ 02203 | 8997-147<br />
y.fischer@solidaris.de<br />
Die vorgenannten Regelungen sind auf Tätigkeitsvergütungen<br />
bzw. Aufwandsentschädigungen anzuwenden, die für<br />
Tätigkeiten nach dem 31. Dezember <strong>2012</strong> gezahlt werden.<br />
Die gewollte Vereinfachung des Nachweises der Angemessenheit<br />
der Tätigkeitsvergütung ist der Finanzverwaltung<br />
damit allerdings nicht gelungen. Der verlangte Nachweis des<br />
tatsächlichen Zeitaufwandes und das Verbot von pauschalen<br />
Vergütungen führt zu einem höheren Aufwand für gemeinnützige<br />
Einrichtungen. Die Höhe der Ehrenamtsvergütungen<br />
ist somit für die Einrichtungen nicht mehr planbar und führen<br />
zu einem finanziellen Risiko. Auch die Höchstgrenze von<br />
50 EUR je Stunde kann zu Schwierigkeiten führen. Hier läßt<br />
die Finanzverwaltung aber die bisherige Beurteilung aufgrund<br />
der Verhältnisse des Einzelfalls weiterhin zu.<br />
<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 2/<strong>2012</strong>
16<br />
BERATUNG AKTUELL<br />
den Bildungsleistungen nicht durch höhere Kosten (Umsatzsteuer)<br />
zu versperren, sieht der Deutsche Steuerberater -<br />
verband (DStV) als nicht erreicht an. Insbesondere für Unternehmen,<br />
die ihre Leistungen bislang umsatzsteuerpflichtig<br />
ausgeführt haben, kann die Neuregelung von Nachteil sein.<br />
Daher wird eine Nachbesserung der Vorschrift durch mögliche<br />
Anknüpfungspunkte zur Vermeidung der Steuerbefreiung gefordert.<br />
Die weitere Entwicklung und der endgültige Wortlaut<br />
des JStG 2013 bleiben somit abzuwarten.<br />
Ambulanzanalysen im Krankenhaus<br />
Günter Schmalen<br />
Dipl.-Kfm.<br />
Köln<br />
℡ 02203 | 8997-518<br />
g.schmalen@solidaris.de<br />
Nebenberufliche Tätigkeit bei Mitarbeitern im<br />
Offenen Ganztag – FG Düsseldorf vom 29. März <strong>2012</strong><br />
Nach einem von der <strong>Solidaris</strong> am 29. Februar <strong>2012</strong> erstrittenen<br />
Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf können die Vergütungen,<br />
die an Mitarbeiter in Offenen Ganztagsschulen dafür<br />
gezahlt werden, dass sie über die eigentliche Betreuungstätigkeit<br />
hinaus zusätzlich Aufgaben in Arbeitsgemeinschaften<br />
oder Projekten übernehmen, bis zu einem Betrag von<br />
2.100,00 EUR im Jahr nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei ausgezahlt<br />
werden. Voraussetzung ist, dass es sich um eine erzieherische<br />
oder betreuende Tätigkeit im Dienst oder Auftrag<br />
einer steuerbegünstigten Körperschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 9<br />
KStG handelt, die vom zeitlichen Umfang her weniger als ein<br />
Drittel einer vergleichbaren Vollzeittätigkeit in Anspruch<br />
nimmt. Der Senat sah in der Durchführung der Arbeitsgemeinschaften<br />
und Projekte keine zusätzliche Aufgabe, zu der<br />
der Mitarbeiter aufgrund seines Anstellungsverhältnisses oder<br />
faktisch verpflichtet war. Die Ausübung dieser Tätigkeiten<br />
setze überdies individuelle Fertigkeiten in musischer, gestalterischer<br />
oder sportlicher Art voraus, über die die Mitarbeiter<br />
für die eigentliche Betreuungstätigkeit nicht verfügen mussten.<br />
Vielmehr bedürfen sie einer intensiven Vorbereitung und<br />
Erarbeitung eines Konzepts, um auf die verschiedenen Teilnehmer<br />
individuell eingehen zu können.<br />
Die Einführung des DRG-Systems hat dazu geführt, dass<br />
die meisten Krankenhäuser sehr intensiv und tiefgreifend<br />
ihre stationären Bereiche durchleuchten. Es werden Kostenträgerrechnungen<br />
durchgeführt, um bis auf die Abteilungsebenen<br />
herunter aufzuzeigen, welche der Fachabteilungen<br />
positive oder negative Ergebnisse für die Klinik<br />
erzielen. Die gleichen Systematiken gibt es für die ambulanten<br />
Bereiche eher selten. Es gibt noch keine komplette<br />
Datengrundlage, die Rückschlüsse wie im stationären Bereich<br />
zulassen würde; Erkenntnisse über die erbrachten Deckungsbeiträge<br />
der verschiedenen Ambulanzbereiche sind<br />
noch nicht durchgängig vorhanden. Um den Kliniken hierbei<br />
Hilfestellungen anbieten zu können, hat die <strong>Solidaris</strong><br />
Unternehmensberatungs-GmbH verschiedene Methodiken<br />
entwickelt, um die Ambulanzbereiche zu untersuchen und<br />
Ergebnisse für die wirtschaftliche Leistung zu erhalten.<br />
Ausgangssituation und Zielsetzung<br />
Die Krankenhäuser verfügen für ihre stationären Leistungsbereiche<br />
über vielfältige <strong>Information</strong>en über den wirtschaftlichen<br />
Stand ihrer vorgehaltenen Fachabteilungen. Insofern<br />
ist es ein logischer Schritt, die Ambulanzbereiche ebenfalls<br />
einer Erlös- und Kostenanalyse zu unterziehen, um feststellen<br />
zu lassen, welche der im Haus vorhandenen ambulanten Leis-
17<br />
tungsbereiche positive oder negative Beiträge zum Gesamtergebnis<br />
leisten. Gleichzeitig sollte auch die Aufbau- und Ablauforganisation<br />
der Ambulanzbereiche untersucht werden,<br />
um Optimierungsmöglichkeiten der Arbeitsabläufe zu generieren.<br />
Die zu untersuchenden Bereiche sind:<br />
• die Notfallaufnahme (§ 75 SGB V)<br />
• das ambulante Operieren und die Durchführung stationsersetzender<br />
Eingriffe (§1<strong>15</strong>b SGB V)<br />
• die hochspezialisierten Leistungen und Behandlungen seltener<br />
Erkrankungen und von Erkrankungen mit besonderen<br />
Krankheitsverläufen (§ 116b SGB V)<br />
• die Privatambulanzen der Ärzte<br />
• die Ermächtigungsambulanz<br />
• die berufsgenossenschaftliche D-Arzt-Ambulanz.<br />
Projektablauf<br />
Grundsätzlich gliedern sich die Analyse der Ambulanzkosten<br />
und -erlöse sowie die Analyse der Aufbau- und Ablauforganisation<br />
in vier Phasen:<br />
Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4<br />
Bestandsaufnahmen und Interviews<br />
Analyse<br />
Analyse der Aufbau-<br />
Kosten+Erlöse<br />
und Ablauforganisation<br />
Handlungsempfehlungen und<br />
Erstellung eines Maßnahmenplans<br />
Optional: Umsetzung der<br />
Maßnahmen - Projektmanagement<br />
Phase 1 – Bestandsaufnahmen<br />
Dokumenten- und Datenerhebung<br />
Die Erlös- und Kostenanalyse wird anhand einer Dokumenten-<br />
und Datenerhebung durchgeführt. Die Leistungsdaten<br />
werden für die ambulanten Leistungen des Krankenhauses,<br />
als auch für die Leistungen, die Ärzte im Rahmen ihrer<br />
Nebentätigkeiten am Krankenhaus erbringen, gesammelt.<br />
Entsprechendes gilt auch für die Nutzung der Operationssäle,<br />
in denen ambulante Operationen erbracht werden. Hier kommen<br />
noch die Schnitt-Naht- und Rüstzeiten sowie die fachrichtungsbezogenen<br />
OP-Pläne hinzu. In der Regel sind alle<br />
Daten in den Krankenhausinformationssystemen vorhanden.<br />
Die Kostendaten werden, soweit möglich, aus der bereits vorhandenen<br />
Kostenträgerrechnung generiert.<br />
Erfassung der Organisations- und Prozessdaten der ambulanten<br />
Leistungsbereiche<br />
Um Akzeptanz für das Projekt zu erreichen und um strukturelle<br />
und prozessbezogene Besonderheiten zu erfassen, werden<br />
mit den verantwortlichen Mitarbeitern Interviews geführt.<br />
Die vorhandenen Ambulanzbereiche werden nach dem jeweiligen<br />
Leistungs- und Erlösvolumen priorisiert. Ziel ist, eine<br />
Aufstellung über sämtliche Leistungsbereiche zu erstellen, in<br />
der das Leistungsvolumen und die jeweiligen Leistungszeiten<br />
zusammengefasst werden. Der nächste Schritt umfasst eine<br />
genaue Erfassung der Arbeitsabläufe und Tätigkeiten, um Besonderheiten<br />
und Effizienz der Arbeitsorganisation und eventuell<br />
auftretende Reibungsverluste aufzulisten.<br />
Im Ergebnis der Phase 1 liegen die zur Auswertung der Ambulanzerlöse<br />
und -kosten notwendigen <strong>Information</strong>en vor.<br />
Hierbei handelt es sich einerseits um eine detaillierte Zusammenstellung<br />
der jeweiligen ambulanten Leistungsbereiche<br />
und andererseits um die notwendigen <strong>Information</strong>en sowohl<br />
über die insgesamt in den ambulanten Bereichen<br />
erbrachten Leistungen als auch über die dort entstandenen<br />
Kosten. Ebenfalls liegen die für die Aufbau- und Ablauforganisation<br />
in den vorhandenen Ambulanzbereichen notwendi-<br />
Die für die Analyse<br />
benötigten Daten werden<br />
weitestgehend aus dem<br />
bereits bestehenden KIS<br />
übernommen.<br />
<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 2/<strong>2012</strong>
18<br />
Erlösanalyse, Kosten -<br />
analyse, Analyse der Kernprozesse<br />
und Berechnung<br />
des Personalbedarfs sind<br />
die zentralen Inhalte der<br />
Datenanalysen<br />
gen <strong>Information</strong>en vor (z. B. Wartezeiten- und Frequentierungsanalysen),<br />
um den quantitativen Ergebnissen qualitative<br />
Aussagen in Bezug auf die Tätigkeitsverteilung und die<br />
Arbeitsabläufe zur Seite stellen zu können.<br />
Phase 2 – Datenauswertung und -analysen<br />
In dieser Phase erfolgen die Auswertung der erhobenen Daten,<br />
die Überprüfung der Abrechnungsmodalitäten, die Identifikation<br />
der Kernprozesse und die Berechnung des Personalbedarfs.<br />
Es werden Erlös- und Kostenanalysen für die jeweiligen Ambulanzen<br />
erstellt. In der Erlösanalyse wird geprüft, ob alle am<br />
Patienten erbrachten Leistungen im System erfasst und dokumentiert<br />
wurden, und daraus folgend die Abrechnung vollständig<br />
und zeitnah erfolgt ist. Die Kostenanalyse identifiziert<br />
zunächst unabhängig von bereits vorliegenden <strong>Information</strong>en<br />
die Kosten, die den ambulanten Leistungsbereichen zuzuordnen<br />
sind. Über alle weiteren Kostenzuordnungen muss im Vorfeld<br />
eine Absprache getroffen werden, inwiefern Fixkosten anteilig<br />
den Ambulanzbereichen zugeordnet werden sollen. Die<br />
bei der Begehung identifizierten Kernprozesse werden analysiert<br />
und auf ihre Funktionalität überprüft. Die erkennbaren<br />
Schwachstellen werden aufgelistet und Verbesserungspotenziale<br />
erarbeitet, mit denen der Auftraggeber Veränderungen in<br />
der Ablauf- und Aufbauorganisation der jeweiligen Ambulanzbereiche<br />
sowie ggf. an Schnittstellen umsetzen kann. Anhand<br />
der vorliegenden Personalzahlen, Personaleinsatzplänen,<br />
Arbeitszeitmodellen und Leistungszahlen wird der Personalbedarf<br />
für die vorhandenen Ambulanzbereiche ermittelt.<br />
Phase 3 – Ergebnispräsentation und Maßnahmenplan<br />
Die Ergebnisse der Analysen werden dem Auftraggeber in<br />
Form einer strukturierten und detaillierten Präsentation vorgestellt.<br />
Diese Vorgehensweise hat sich in vergleichbaren<br />
Projekten aufgrund der direkten Auseinandersetzung und Diskussion<br />
der Beteiligten mit den dargestellten Stärken und<br />
Optimierungspotenzialen sowie des konkreten Bezugs zu den<br />
Handlungsempfehlungen bewährt. Zusätzlich werden die in<br />
der Präsentation aufgeführten Handlungsempfehlungen<br />
durch den Auftragnehmer in einen strukturierten Maßnahmenplan<br />
überführt und durch notwendige Arbeitsschritte ergänzt.<br />
Auftraggeber und Auftragnehmer stimmen gemeinsam<br />
eine erste Priorisierung der Maßnahmen ab.<br />
Phase 4 – Optional:<br />
Umsetzung der Maßnahmen – Projektmanagement<br />
Der Maßnahmenplan dient dem Auftraggeber als Arbeitspapier<br />
für kurz- bis mittelfristige Optimierungen zur Weiterentwicklung<br />
des unternehmensinternen Personalmanagements und basiert<br />
auf den Handlungsempfehlungen aus den Projektergebnissen.<br />
Zu den Handlungsempfehlungen wurden durch den Auftragnehmer<br />
bereits in Phase 3 Arbeitspakete in Form von Empfehlungen<br />
skizziert. Diese können entsprechend der Priorisierung<br />
und orientiert an spezifischen internen Belangen im internen<br />
Projektmanagement konkretisiert und durch Verantwortlichkeiten,<br />
Zuständigkeiten, Fristen und Ziele ergänzt werden.<br />
Über eine weiterführende externe Beratung zu einzelnen Arbeitsschritten<br />
kann der Auftraggeber nach Bedarf entscheiden.<br />
Zusammenfassung: Ziel ist es, für die Ambulanz eine<br />
transparente Erlös- und Kostenstruktur aufzuzeigen<br />
und die Erlöse und Kosten den Ambulanzbereichen<br />
zuzuordnen. Weiterhin können Potentiale in der Aufbau-<br />
und Ablauforganisation identifiziert und ausgeschöpft<br />
werden. Die Erkenntnisse der Analysen ermöglichen<br />
eine gezielte Weiterentwicklung des Ambulanzbereiches<br />
der Einrichtung und können somit<br />
die Wirtschaftlichkeit eines Krankenhauses steigern.
19<br />
ANALYSE<br />
Übertragung von Aufwandsrückstellungen<br />
im Rahmen von Umstrukturierungen<br />
Petra Assenmacher<br />
WPin StBin<br />
Köln<br />
℡ 02203 | 8997-171<br />
p.assenmacher@solidaris.de<br />
Vor Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes<br />
(BilMoG) durften Rückstellungen auch gebildet werden für<br />
im Geschäftsjahr unterlassene Instandhaltungen, die in den<br />
letzten neun Monaten des folgenden Geschäftsjahres nachgeholt<br />
wurden (§ 249 Abs. 1 S. 3 HGB a. F.), sowie für ihrer<br />
Eigenart nach genau umschriebene, dem Geschäftsjahr oder<br />
einem früheren Geschäftsjahr zuzuordnende Aufwendungen,<br />
die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber<br />
hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts<br />
nach unbestimmt waren (§ 249 Abs. 2 HGB a. F.). Durch das<br />
BilMoG wurde das Wahlrecht der Bildung von Aufwandsrückstellungen<br />
gestrichen, sie haben aber aufgrund der nach<br />
Art. 67 Abs. 3 EGHGB bestehenden Fortführungsmöglichkeit<br />
auch nach Einführung des BilMoG eine Praxisrelevanz. In diesem<br />
Zusammenhang besteht gelegentlich der Wunsch, fortgeführte<br />
Aufwandsrückstellungen im Rahmen von Umstrukturierungen<br />
auf neue Rechtsträger zu übertragen.<br />
Für die Frage der Übertragbarkeit von Aufwandsrückstellungen<br />
ist zunächst festzustellen, dass im Falle der im Umwandlungsgesetz<br />
(UmwG) geregelten Verschmelzung der übernehmende<br />
Rechtsträger die Aufwandsrückstellungen fortführen kann, da er<br />
als Gesamtrechtsnachfolger vollumfänglich in die Rechtsposition<br />
der übertragenden Einrichtung eintritt und die Buchwerte<br />
fortführen kann. Vermögensübertragungen werden jedoch häufig<br />
im Wege der Einzelrechtsnachfolge durch Übertragung einzelner<br />
Vermögensgegenstände und Schulden (Asset-Deal) und<br />
damit außerhalb des UmwG vorgenommen, um nicht einen Betrieb<br />
mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen zu<br />
müssen (z. B. vor dem Hintergrund von grunderwerbsteuerlichen<br />
Überlegungen). Allerdings ist die Übertragbarkeit von Aufwandsrückstellungen<br />
im Wege der Einzelrechtsnachfolge anders<br />
als bei der Gesamtrechtsnachfolge zu beurteilen. Im<br />
Rahmen der Kaufpreisfindung werden die erworbenen Vermögensgegenstände<br />
(Assets) und die übernommenen Schulden<br />
dem Kaufpreis gegenübergestellt. Die Übernahme der Schulden<br />
stellt gleichzeitig einen Teil der Anschaffungskosten auf die<br />
erworbenen Vermögensgegenstände dar. Aufwandsrückstellungen<br />
weisen nach handelsrechtlichen Grundsätzen als reine<br />
Innenverpflichtungen jedoch keinen Schuldcharakter auf. Auch<br />
zivilrechtlich sind mit der als „Schuld“ in der Bilanz des übertragenden<br />
Rechtsträgers passivierten Aufwandsrückstellung<br />
weder Rechte noch Verpflichtungen verbunden. Eine Übertragung<br />
von Aufwandsrückstellungen als „Schuld“ ist demnach bei<br />
Asset-Deals nicht gegeben. Die Rückstellung wäre im Rahmen<br />
der Übertragung aufzulösen.<br />
Diese Einordnung versteht sich grundsätzlich unabhängig von<br />
den neu getroffenen Regelungen des BilMoG. Der Charakter<br />
der Aufwandsrückstellung als (nicht übertragbare) reine Innenverpflichtung<br />
wurde bereits in den gesetzlichen Regelungen<br />
des HGB a. F. definiert. Dennoch kommt den Regelungen nach<br />
BilMoG bei den in Zukunft vorzunehmenden Umstrukturierungen<br />
eine besondere Bedeutung zu. Einer zwangsweisen außerordentlichen<br />
Auflösung einer Aufwandsrückstellung in der<br />
Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers konnte nach<br />
den Vorschriften des HGB a. F. durch die Bildung einer neuen<br />
betragsgleichen Aufwandsrückstellung für die gleichen Zwecke<br />
Aufwandsrückstellungen<br />
sind beim Asset-Deal nicht<br />
ohne weiteres übertragbar.<br />
<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 2/<strong>2012</strong>
20<br />
Aufwandsrückstellungen<br />
sind im Wege der Einzelrechtsnachfolge<br />
nicht übertragungsfähig.<br />
Durch vertragliche Gestaltungen,<br />
z. B. Nebenabreden<br />
im Kaufvertrag,<br />
können für den übernehmenden<br />
Rechtsträger<br />
Außenverpflichtungen geschaffen<br />
werden, die aus<br />
handelsrechtlicher Sicht<br />
eine passivierungspflichtige<br />
Schuld darstellen.<br />
beim übernehmenden Rechtsträger begegnet werden. Im Ergebnis<br />
konnte die Rückstellung damit zwar nicht übertragen<br />
werden, bilanziell führte jedoch die Übernahme eines um den<br />
Auflösungsbetrag in der Schlussbilanz des übertragenden<br />
Rechtsträgers erhöhten Reinvermögens und einer (in der logischen<br />
Sekunde nachfolgenden) Neubildung der betragsgleichen<br />
Rückstellung zum gleichen Ergebnis. Diese Möglichkeit der Neubildung<br />
von Aufwandsrückstellungen ist mit dem BilMoG jedoch<br />
entfallen. Auch schied die Ausübung des Beibehaltungswahlrechts<br />
nach Art. 67 Abs. 3 EGHGB für den übernehmenden<br />
Rechtsträger zum 1. Januar 2010 aus. Die Beibehaltungswahlrechte<br />
nach Artikel 67 EGHGB erfordern zwingend, dass die betreffenden<br />
Posten im Jahresabschluss für das letzte vor dem<br />
1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr enthalten waren.<br />
Diese Voraussetzung liegt beim übernehmenden Rechtsträger<br />
nicht vor, er tritt mangels Gesamtrechtsnachfolge auch nicht in<br />
die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers ein. Auch ist eine<br />
Analogie zum Umwandlungsgesetz, selbst wenn ganze Betriebe<br />
oder Teilbetriebe übertragen werden, nicht gegeben. Damit sind<br />
Aufwandsrückstellungen im Wege der Einzelrechtsnachfolge<br />
nicht übertragungsfähig.<br />
Lösungsansatz<br />
Rückstellungen sind für die in § 249 Abs. 1 HGB n. F. aufgeführten<br />
Fälle, beispielsweise für ungewisse Verbindlichkeiten,<br />
zu bilden. Kann durch vertragliche Gestaltungen erreicht werden,<br />
dass die beim übertragenden Rechtsträger ausgewiesene<br />
Aufwandsrückstellung (Innenverpflichtung) beim übernehmenden<br />
Rechtsträger als rechtliche Verpflichtung zu qualifizieren<br />
ist, handelt es sich aus dessen Sicht um eine passivierungspflichtige<br />
Schuld. Betrifft die Aufwandsrückstellung z. B.<br />
eine Sanierungsmaßnahme, welche in einer unbestimmten<br />
nachfolgenden Zeit vorgenommen werden sollte, so könnte im<br />
Kaufvertrag eine Nebenabrede getroffen werden, welche den<br />
übernehmenden Rechtsträger faktisch dazu verpflichtet, die erforderlichen<br />
Sanierungen durchzuführen. Die Verpflichtung zur<br />
Sanierung kann insofern als Teil der Gegenleistung verstanden<br />
werden und führt für den übernehmenden Rechtsträger damit<br />
zu einer Außenverpflichtung, welche auch der handelsrechtlichen<br />
Definition einer Schuld gerecht werden dürfte.<br />
Fazit: Auch nach den Änderungen durch das BilMoG<br />
behalten Aufwandsrückstellungen aufgrund der im<br />
EGHGB verankerten Übergangsvorschriften eine Praxisrelevanz.<br />
Daher ist in Übertragungsfällen zu beurteilen,<br />
ob die durch einen übertragenden Rechtsträger<br />
wahlweise gebildeten und beibehaltenen Aufwandsrückstellungen<br />
beim übernehmenden Rechtsträger<br />
ansatzfähig sind. Für Übertragungsvorgänge<br />
im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge ist dies für<br />
den Fall der Buchwertfortführung gegeben, da der<br />
übernehmende Rechtsträger vollständig in die<br />
Rechtsposition des Rechtsvorgängers eintritt. Zu<br />
einem anderen Ergebnis gelangt man bei der Beurteilung<br />
von Asset-Deals, bei denen einzelne Vermögensgegenstände<br />
und Schulden im Wege der Einzelrechtsnachfolge<br />
übertragen werden. Da Aufwandsrückstellungen<br />
eine reine Innenverpflichtung darstellen,<br />
weisen sie keinen Schuldcharakter auf und<br />
können nicht im Einzelnen auf einen anderen Rechtsträger<br />
übergehen. Gleichwohl wird in der Praxis die<br />
Übertragung von Aufwandsrückstellungen auch bei<br />
Asset-Deals durchaus angestrebt. Der hierzu skizzierte<br />
Lösungsansatz zeigt, dass durch geeignete vertragliche<br />
Regelungen beim übernehmenden Rechtsträger<br />
eine passivierungspflichtige Verpflichtung<br />
entstehen kann, deren bilanzielle Abbildung der<br />
Übernahme einer Aufwandsrückstellung entspricht.
21<br />
INTERN<br />
Päpstlicher Orden<br />
Examina<br />
Folgende Mitarbeiter der <strong>Solidaris</strong> haben im Frühjahr dieses<br />
Jahres das Steuerberaterexamen bestanden:<br />
• Herr StB Dipl.-Kfm. Markus Fischer, Köln,<br />
• Frau StBin Dipl.-Kffr. Christine Hüttinger, München,<br />
• Herr StB Dipl-Kfm. Markus Pielen, Köln,<br />
• Herr StB Dipl.-Kfm. Alexander Schmidt, Münster,<br />
• Herr Rechtsanwalt StB André Spak, LL.M., Köln, und<br />
• Herr StB Dipl.-Kfm. Torsten Wohlberg, Hamburg.<br />
Herr Rechtsanwalt StB André Spak, LL.M., darf außerdem seit<br />
dem 8. Februar <strong>2012</strong> die Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht"<br />
führen.<br />
Wir gratulieren der Kollegin und den Kollegen ganz herzlich<br />
und wünschen ihnen für den weiteren beruflichen und privaten<br />
Lebensweg viel Erfolg und alles Gute!<br />
Papst Benedikt XVI. hat Herrn Dr. Rüdiger Fuchs zum Ritter<br />
des Gregorius-Ordens ernannt. Die Urkunde und die Ordensinsignien<br />
überreichte der Kölner Erzbischof Joachim Kardinal<br />
Meisner am 8. <strong>Mai</strong> <strong>2012</strong> in Köln persönlich. Diese hohe Auszeichnung<br />
spiegelt sicherlich auch wesentlich die besondere<br />
Wertschätzung für die Arbeit aller Mitarbeiterinnen und<br />
Mitarbeiter der <strong>Solidaris</strong> für Kirche und Caritas.<br />
Neue Standorte der <strong>Solidaris</strong><br />
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH<br />
Seit dem 1. März <strong>2012</strong> ist die <strong>Solidaris</strong> Rechtsanwaltsgesellschaft<br />
mbH neben ihrem Hauptsitz in Köln auch an den <strong>Solidaris</strong>-Standorten<br />
Berlin und München vertreten.<br />
Die Kontaktdaten der neuen Standorte finden Sie auf der<br />
Webseite der Rechtsanwaltsgesellschaft unter www.solidarisrecht.de.<br />
Neue Mitarbeiter<br />
Herr WP StB Dipl.-Kfm. Jörg Lawrenz unterstützt seit dem<br />
1. März <strong>2012</strong> unser Prüfungsteam in Erfurt. Zum gleichen<br />
Zeitpunkt begannen Herr Dipl.-Betriebsw. (FH) Ferdinand<br />
Lukas Karwath als Prüfungsassistent in Würzburg und Herr<br />
Dipl.-Kfm. (FH) Achim Küper als Prüfer in Köln ihre Tätigkeit<br />
für die <strong>Solidaris</strong>. Ebenfalls seit dem 1. März <strong>2012</strong> ist Herr<br />
Dipl.- Betriebsw. (FH) Markus Lissner als Leiter Personal &<br />
Organisation in Köln tätig und unterstützen Frau Laura<br />
Schmid in München und Herr André Hogen in Köln unseren<br />
Innendienst. Seit dem <strong>15</strong>. März <strong>2012</strong> ist Frau Dipl.-Kffr.<br />
Daniela Ehbrecht als Prüfungsassistentin in Hamburg tätig.<br />
Frau Dipl.-Volksw. Rike Behrens und Frau Dipl.-Kffr. Christine<br />
Jerzt unterstützen seit dem 1. April <strong>2012</strong> das Kompetenzteam<br />
Prüfungsnahe Beratung in Köln. Und am 1. <strong>Mai</strong> <strong>2012</strong> hat Herr<br />
M. A. Ivan Panayotov seine Tätigkeit im Innendienst in Köln<br />
begonnen. Wir wünschen allen Kolleginnen und Kollegen<br />
einen guten Start!<br />
<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 2/<strong>2012</strong>
22<br />
GESPRÄCH<br />
„Die breite Beteiligung aller ist unser<br />
Erfolgsmodell"<br />
In 16 Seniorenhäusern in der Region Köln-Bonn-Düren bietet<br />
die Stiftung der Cellitinnen zur hl. Maria ein vielfältiges<br />
Pflege- und Betreuungsangebot<br />
mit fachlicher Spezialisierung im<br />
Bereich der Pflege und Betreuung<br />
von Menschen mit Demenzerkrankungen<br />
und von schwerstkranken<br />
und sterbenden Menschen.<br />
Stephanie Kirsch Frau Stephanie Kirsch, Geschäftsführerin<br />
der Seniorenhaus GmbH der Cellitinnen zur hl.<br />
Maria, erläutert im Gespräch, wie Werteorientierung und<br />
betriebswirtschaftliche Erfordernisse erfolgreich in Einklang<br />
gebracht werden können.<br />
Welche grundsätzlichen Aufgaben verfolgt die Seniorenhaus<br />
GmbH der Cellitinnen zur hl. Maria?<br />
Die Einrichtungen der Seniorenhaus GmbH orientieren sich in<br />
erster Linie am Bewohner. Diese konsequente Ausrichtung ist<br />
Ausdruck unseres Selbstverständnisses „Der Mensch in guten<br />
Händen“, das aus unserer christlichen Wertehaltung resultiert.<br />
Neben der hohen Qualität der Leistungen sind für uns die gelebte<br />
Spiritualität und die Gemeinschaft von hoher Bedeutung.<br />
Daher freuen wir uns, in jeder Einrichtung Ordensschwestern<br />
vor Ort zu haben, die sich – je nach Alter und Möglichkeiten –<br />
in die Gemeinschaft einbringen. Wir investieren stetig in unsere<br />
Häuser und Mitarbeiter, damit wir ein modernes Ambiente und<br />
hochqualifizierte Pflege und Betreuung anbieten können. Der<br />
Erfolg wie auch die Rückmeldungen von Bewohnern und Angehörigen<br />
geben uns Recht: Nur mit überdurchschnittlicher<br />
Qualität können wir uns in diesem mittlerweile umkämpften<br />
Marktsegment positiv herausheben.<br />
Und welche Ziele verfolgen Sie dabei konkret?<br />
Unsere strategischen Ziele WIR 20<strong>15</strong> werden in der Balanced<br />
Scorecard konkretisiert. Hierbei haben wir – neben den vier<br />
klassischen Dimensionen Kunden-, Prozess-, Entwicklungsund<br />
Finanzperspektive – zwei weitere Perspektiven etabliert:<br />
die Werte- und die Mitarbeiterperspektive. Wir setzen auf weitere<br />
Spezialisierungen unserer Pflege- und Betreuungs- sowie<br />
Serviceleistungen. Die breite Beteiligung aller am Dienstleistungserstellungsprozess<br />
ist dabei unser Erfolgsmodell. Nur<br />
wer an der Planung verantwortlich mitgewirkt hat, kann auch<br />
erfolgreich an der Umsetzung mitwirken und Erfolge feiern.<br />
Wie wird das spezifisch christliche Profil im Alltag deutlich?<br />
Wir legen großen Wert darauf, dass Glaube und Spiritualität<br />
in unseren Seniorenhäusern erfahrbar sind. Das beginnt bei<br />
den Feiern innerhalb des Kirchenjahres, dem Angebot heiliger<br />
Messen in unseren Hauskapellen und endet noch lange nicht<br />
bei der gemeinsamen Wallfahrt nach Knechtsteden. Christlicher<br />
Glaube äußert sich, meiner Erfahrung nach, vor allem in<br />
der täglichen Begegnung. Um unsere Mitarbeiter bestmöglich<br />
auf ihre „allgemein seelsorglichen“ Aufgaben vorzubereiten,<br />
haben wir bereits vor einigen Jahren KUK online eingeführt.<br />
Hierbei handelt es sich um einen prämierten<br />
Online-Kurs, der Mitarbeiter im Selbststudium unsere kirchliche<br />
Unternehmenskultur nahebringt. Wir bilden uns nicht<br />
ein, der Kurs könne eine gute katholische Sozialisation vollständig<br />
ersetzen, aber er vermittelt Grundzüge katholischen<br />
Lebens und schafft so eine gemeinsame Basis für das Miteinander<br />
im Seniorenhaus. Darüber hinaus bieten wir für interessierte<br />
Mitarbeiter den Kurs „Begleiter in der Seelsorge“<br />
an. Im vergangenen Jahr haben erstmalig 14 Mitarbeiter<br />
diese besondere Qualifikation erworben. Alle leitenden Mitarbeiter<br />
orientieren sich an modernen Führungsgrundsätzen,<br />
die auf der Basis der Ordenstradition entwickelt wurden.
23<br />
Qualität und Qualifikation: Sind das Schlüsselbegriffe<br />
Ihres Unternehmens?<br />
Ja, unbedingt. Unsere Ansprüche an die Qualität in Pflege<br />
und Betreuung sind sehr hoch. Bereits vor über 10 Jahren<br />
haben wir deshalb ein eigenes Qualitätsinstitut (CIS) gegründet<br />
und ein umfangreiches Qualitätssicherungssystem<br />
aufgebaut. Handbücher, Standards, Verfahrensanweisungen<br />
usw. sind bei uns durchgängig etabliert und werden kontinlierlich<br />
weiterentwickelt. Diese soliden Voraussetzungen<br />
haben zum überdurchschnittlich guten Abschneiden bei der<br />
MDK-Benotung geführt. Auch wenn wir das Verfahren der<br />
MDK-Notenermittlung kritisch bewerten, stellen wir uns<br />
durchaus selbstbewusst dem Wettbewerb in diesem Feld.<br />
Beim zweiten Thema, der Qualifikation, geht es um unsere<br />
über 1.450 hoch motivierten und engagierten Mitarbeiterinnen<br />
und Mitarbeiter, die überaus gute Arbeit leisten.<br />
Die Seniorenhaus GmbH bietet Fort- und Weiterbildung<br />
nicht nur an, sondern fördert sie gezielt mit einem umfangreichen<br />
Inhouse-Programm. Und das trägt Früchte: Wir<br />
wurden gleich zweimal hintereinander 2008 und 2009 als<br />
Bester Arbeitgeber der Initiative Great Place to Work ausgezeichnet.<br />
Welche Bedeutung hat das Ehrenamt für Ihre Einrichtungen?<br />
Das Ehrenamt ist überaus wichtig für die Bewohner und Mitarbeiter<br />
in unseren Häusern, denn aufgrund der sozialpolitischen<br />
Rahmenbedingungen werden die Betreuungsräume, die wir<br />
durch angestellte Mitarbeiter ausfüllen können, immer enger.<br />
Hier kann ehrenamtliches Engagement ein Stück weit helfen,<br />
die Lücke zu schließen, die in den letzten Jahren entstanden ist.<br />
Andererseits muss Ehrenamt aber Ehrenamt bleiben: Das heißt,<br />
wir dürfen Politik und Kostenträger nicht aus der Pflicht entlassen<br />
und die gute Betreuung von Senioren unentgeltlich arbeitenden<br />
Freiwilligen aufbürden. Auch wenn sie dies gern machen,<br />
muss es die vornehmliche Aufgabe eines Seniorenhauses<br />
und seiner angestellten Leistungsträger sein, Pflege und Betreuung<br />
auf hohem Niveau selber zu gewährleisten.<br />
Welche Entwicklungen im Pflegebereich erwarten Sie in<br />
den nächsten Jahren?<br />
Anders als manche Kollegen oder Politiker sehe ich absehbar<br />
keinen Rückgang stationärer Pflegeleistungen am Markt. Natürlich<br />
wird sich aufgrund anderer Möglichkeiten und gestiegener<br />
Anforderungen die ambulante Alten- und Krankenpflege<br />
wandeln. Sie wird an Bedeutung gewinnen und ihr<br />
Portfolio ausbauen. Aufgrund der demografischen Entwicklung<br />
wird die Hochaltrigkeit der Menschen weiter zunehmen.<br />
Damit wird auch die hohe Pflegebedürftigkeit, Pflegestufe 3,<br />
weiter wachsen. Die Anzahl demenziell veränderter Menschen<br />
wird sich ebenfalls erhöhen und neue Wohnraumkonzepte erforderlich<br />
machen. Insgesamt werden die Herausforderungen<br />
also zunehmen und die Schwerpunkte sich verschieben, gute<br />
stationäre Pflegeleistungen werden aber flächendeckend und<br />
unverzichtbar erhalten bleiben.<br />
CM – Mitarbeiter formen das Logo der Cellitinnen zur hl. Maria<br />
verbunden durch das Kreuz<br />
Wir danken Ihnen für das Gespräch und wünschen Ihnen<br />
und Ihrer Gesellschaft alles Gute für die Zukunft!<br />
<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 2/<strong>2012</strong>
AKTUELLE<br />
SEMINARE<br />
DATUM ORT TITEL<br />
30.05.<strong>2012</strong> Köln Das Krankenhaus im Fokus der Finanzverwaltung • aktuelle gesetzliche Entwicklungen<br />
18.10.<strong>2012</strong> Münster • aktuelle Rechtsprechung • umsatzsteuerliche Befreiungsvorschriften • umsatzsteuerliche<br />
Organschaft • Praxis-Hinweise<br />
12.06.<strong>2012</strong><br />
19.06.<strong>2012</strong><br />
03.07.<strong>2012</strong><br />
17.07.<strong>2012</strong><br />
Berlin<br />
Freiburg<br />
Köln<br />
München<br />
Unternehmensanalyse und -bewertung: Grundlagenseminar zu Transaktionen •<br />
Formen von Umstrukturierungen • rechtliche, steuerliche und wirtschaftliche Aspekte der<br />
Bildung von Kooperationen • Beispiele aus der Praxis<br />
12.06.<strong>2012</strong> -<br />
13.06.<strong>2012</strong><br />
Köln<br />
Krankenhaus-Rechnungswesen – Grundlagenseminar • dualistisches Finanzierungssystem<br />
• gesetzliche Vorschriften • Gestaltungsmöglichkeiten und Handlungsempfehlungen<br />
19.06.<strong>2012</strong><br />
18.10.<strong>2012</strong><br />
06.11.<strong>2012</strong><br />
05.12.<strong>2012</strong><br />
Köln<br />
Berlin<br />
Essen<br />
Freiburg<br />
Corporate Governance und Compliance: 1x1für Aufsichtsräte • Grundlagen der<br />
Aufsichtstätigkeit • aktuelle Gestaltungsempfehlungen der Verbände • Praxis-Hinweise<br />
21.06.<strong>2012</strong><br />
30.10.<strong>2012</strong><br />
Köln<br />
Münster<br />
Neue Risiken beim Personalabgleich nach § 84 Abs. 6 SGB XI • Urteil des Hessischen<br />
Sozialgerichtes vom 27. Januar 2011 und seine Folgen •<br />
Bedeutung des Personalcontrollings • Möglichkeiten der Personaleinsatzgestaltung<br />
26.06.<strong>2012</strong><br />
20.09.<strong>2012</strong><br />
04.12.<strong>2012</strong><br />
Essen<br />
Nürnberg<br />
Münster<br />
Trends im Krankenhausbereich – Wirtschaft, Recht und Steuern • aktuelle Rechtsfragen<br />
• Krankenhausmanagement • steuerliche Aspekte • Fallbeispiele • Praxis-Hinweise<br />
26.06.<strong>2012</strong><br />
27.09.<strong>2012</strong><br />
<strong>15</strong>.11.<strong>2012</strong><br />
Köln<br />
Nürnberg<br />
Hamburg<br />
Weiterentwicklung des Berichtswesens zu einem ganzheitlichen Führungsinformationssystem•<br />
Der Aufbau von Berichten – Gliederung, Struktur • Integration des Berichtswesens<br />
ins Controlling • Budgetierung • Integration der Kostenträgerrechnung in das Berichtswesen<br />
• Praktisches Umsetzungsbeispiel<br />
www.solidaris.de<br />
28.06.<strong>2012</strong><br />
23.08.<strong>2012</strong><br />
25.09.2912<br />
10.10.<strong>2012</strong><br />
24.10.<strong>2012</strong><br />
Essen<br />
Berlin<br />
Köln<br />
Erfurt<br />
Münster<br />
Steuer-Update für Non-Profit-Organisationen – Aufbauseminar • Handlungsspielräume<br />
ausloten, Steuervorteile sichten, Steuern effizient gestalten – der neueste Stand<br />
im Steuerrecht für NPO<br />
Anmeldung und weitere Seminare unter www.solidaris.de > Veranstaltungen.