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Jahrgang 15 | Ausgabe 2/Mai 2012 Solidaris Information

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<strong>Jahrgang</strong> <strong>15</strong> | <strong>Ausgabe</strong> 2/<strong>Mai</strong> <strong>2012</strong><br />

<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong><br />

Inhalt<br />

Fakten aktuell<br />

3 Höherer Urlaubsanspruch für Jüngere und weitere Neuigkeiten zum Urlaubsrecht<br />

6 Gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen bei Pflegeeinrichtungen<br />

8 Praxishinweise zu Konzernabschlüssen und Konzernlageberichten<br />

11 Sozialfirmen als Zweckbetriebe<br />

12 Zur Besteuerung der Abgabe von Zytostatika<br />

13 Verpflichtung zur Abgabe von elektronischen Steuererklärungen<br />

14 Aktuelle Urteile und Verwaltungsanweisungen<br />

Beratung aktuell<br />

16 Ambulanzanalysen im Krankenhaus<br />

Analyse<br />

19 Übertragung von Aufwandsrückstellungen im Rahmen von Umstrukturierungen<br />

Intern<br />

21 Päpstlicher Orden<br />

21 Neue Standorte der <strong>Solidaris</strong> Rechtsanwaltsgesellschaft mbH<br />

21 Examina<br />

21 Neue Mitarbeiter<br />

Gespräch<br />

22 "Die breite Beteiligung aller ist unser Erfolgsmodell"<br />

Interview mit Stephanie Kirsch, Geschäftsführerin der Seniorenhaus GmbH der Cellitinnen zur hl. Maria<br />

24 Aktuelle Seminare<br />

Nutzen stiften – mit Freude für Menschen<br />

Berlin | Erfurt | Freiburg | Hamburg | Köln | München | Münster | Oppeln (PL) | Wien (A) | Würzburg


2<br />

EDITORIAL<br />

Liebe Mandantinnen und Mandanten,<br />

auch in dieser <strong>Ausgabe</strong> finden Sie wie gewohnt Einschätzungen unserer Branchenexperten zu<br />

neuen wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Entwicklungen.<br />

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 20. März <strong>2012</strong>, das eine Differenzierung des<br />

Urlaubsanspruches nach dem Lebensalter für unrechtmäßig erklärt, hat nicht nur in Fachkreisen<br />

große Aufmerksamkeit erfahren. Wir beleuchten, welche Konsequenzen das Urteil auch<br />

für kirchliche Arbeitgeber hat, und geben Hinweise für den praktischen Umgang mit dieser<br />

Problematik.<br />

Über die für den gesamten Bereich der stationären Pflegeeinrichtungen bedeutsame Rechtsprechung<br />

des Bundessozialgerichtes zur gesonderten Berechnung der Investitionsaufwendungen<br />

hatten wir bereits in <strong>Ausgabe</strong> 4/2011 eine erste Einschätzung gegeben. Mittlerweile<br />

liegen die Urteilsbegründungen vor, auf deren Basis sich nun erste Praxisempfehlungen<br />

formulieren lassen.<br />

Einen weiteren Schwerpunkt dieser <strong>Ausgabe</strong> bildet der Umgang mit bestehenden Aufwandsrückstellungen<br />

bei betrieblichen Umstrukturierungen. Wir stellen hierzu einen Ansatz vor, der<br />

eine faktische Übertragung einer Aufwandrückstellung auf den übernehmenden Rechtsträger<br />

auch bei einem Asset-Deal ermöglicht.<br />

Wir wünschen Ihnen mit diesen und unseren anderen Themen eine gewinnbringende Lektüre!<br />

Unser besonderer Dank gilt den Teilnehmerinnen und Teilnehmern unserer kleinen Umfrage<br />

aus der Februar-<strong>Ausgabe</strong> der <strong>Solidaris</strong>-<strong>Information</strong>. Die Gewinner der zwei Tages-Seminare<br />

sind bereits ermittelt und benachrichtigt worden. Wir haben die zahlreich eingegangenen Rückmeldungen<br />

gewissenhaft ausgewertet und werden sie nutzen, um unser <strong>Information</strong>sangebot<br />

für Sie zukünftig noch attraktiver zu gestalten.<br />

Ihr <strong>Solidaris</strong>-Redaktionsteam


3<br />

FAKTEN AKTUELL<br />

Höherer Urlaubsanspruch für Jüngere<br />

und weitere Neuigkeiten zum Urlaubsrecht<br />

Dr. Dirk Neef<br />

Rechtsanwalt<br />

Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

Köln<br />

℡ 02203 | 8997-411<br />

d.neef@solidaris.de<br />

Am 20. März <strong>2012</strong> hat das Bundesarbeitsgericht in einer<br />

viel beachteten Entscheidung die in vielen Tarifverträgen<br />

festgeschriebene Differenzierung des Urlaubsanspruches<br />

nach dem Lebensalter für unrechtmäßig erklärt.<br />

§ 26 Abs. 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst<br />

(TVöD) regelt, dass bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit<br />

auf fünf Tage in der Kalenderwoche der Urlaubsanspruch<br />

in jedem Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr<br />

26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr<br />

29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr<br />

30 Arbeitstage beträgt und für die Berechnung der Urlaubsdauer<br />

das Lebensjahr maßgebend ist, das im Laufe des<br />

Kalenderjahres vollendet wird. Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz<br />

(BUrlG) beträgt der nach § 1 BUrlG jedem<br />

Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr zustehende bezahlte<br />

Erholungsurlaub mindestens 24 Werktage und richtet sich im<br />

Hinblick auf die Dauer des Urlaubs gerade nicht nach dem<br />

Lebensalter des Arbeitnehmers.<br />

Nach einen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom<br />

20. März <strong>2012</strong> (9 AZR 529/10) benachteiligt die Differenzierung<br />

der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter in § 26<br />

Abs. 1 Satz 2 TVöD Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr noch<br />

nicht vollendet haben, unmittelbar und verstößt gegen das<br />

Verbot der Benachteiligung wegen des Alters. Nach § 7 Abs. 1<br />

und Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in<br />

Verbindung mit § 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen ihres<br />

Alters benachteiligt werden, wobei eine unmittelbare Benachteiligung<br />

vorliegt, wenn eine Person wegen ihres Alters eine<br />

weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person<br />

in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren<br />

würde. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts verfolge<br />

die tarifliche Urlaubsstaffelung nicht das legitime Ziel,<br />

einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Menschen Rechnung<br />

zu tragen. Ein gesteigertes Erholungsbedürfnis von Beschäftigten<br />

bereits ab dem 30. bzw. 40. Lebensjahr ließe sich<br />

auch kaum begründen. Der Verstoß der in § 26 Abs. 1 Satz 2<br />

TVöD angeordneten Staffelung der Urlaubsdauer gegen das<br />

Verbot der Diskriminierung wegen des Alters könne nur beseitigt<br />

werden, indem die Dauer des Urlaubs der wegen ihres<br />

Alters diskriminierten Beschäftigten in der Art und Weise „nach<br />

oben“ angepasst wird, dass auch ihr Urlaubsanspruch in jedem<br />

Kalenderjahr 30 Arbeitstage beträgt.<br />

Damit hat das Bundesarbeitsgericht die Urlaubsstaffelung in<br />

§ 26 Abs. 1 TVöD nicht nur für unwirksam erklärt, sondern<br />

auch festgestellt, dass nunmehr alle vollbeschäftigten Arbeitnehmer<br />

im Bereich des TVöD einen Urlaubsanspruch von<br />

30 Arbeitstagen haben. Da sowohl in § 3 Abs. 1 der Anlage<br />

14 zu den AVR als auch in § 25 Abs. 1 BAT-KF inhaltsgleiche<br />

Regelungen zur altersabhängigen Staffelung des Urlaubsanspruch<br />

bestehen, ergeben sich für den kirchlichen Bereich die<br />

gleichen Konsequenzen. Zwar sind die auf dem „Dritten Weg“<br />

zustande gekommenen Arbeitsrechtsregelungen keine Tarifverträge<br />

(BAG, Urteil vom 25. März 2009 – 7 AZR 719/07),<br />

doch sind sie unabhängig davon, ob sie tarifvertragliche Regelungen<br />

des öffentlichen Dienstes ganz oder mit im We-<br />

Die im TVöD festgelegte<br />

Staffelung der Urlaubsdauer<br />

nach dem<br />

Lebensalter verstößt gegen<br />

das Verbot der Diskriminierung<br />

wegen des Alters.<br />

<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 2/<strong>2012</strong>


4<br />

Auch die in AVR und BAT-<br />

KV enthaltenen Regelungen<br />

zur altersabhängigen<br />

Staffelung des Urlaubsanspruchs<br />

sind unwirksam.<br />

Der Urlaubsanspruch langzeiterkrankter<br />

Mitarbeiter<br />

verfällt in der Regel am<br />

Ende des Jahres.<br />

sentlichen gleichen Inhalten übernehmen, wie Tarifverträge<br />

nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen die Verfassung,<br />

gegen anderes höherrangiges zwingendes Recht oder die<br />

guten Sitten verstoßen (BAG, Urteil vom 22. Juli 2010 –<br />

6 AZR 847/07). Damit dürften die in AVR und BAT-KF enthaltenen<br />

Regelungen zur altersabhängigen Staffelung des Urlaubsanspruchs<br />

ebenfalls unwirksam sein mit der Folge, dass<br />

auch im kirchlichen Bereich sämtliche vollzeitbeschäftigten<br />

Arbeitnehmer ein Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen je<br />

Kalenderjahr haben.<br />

Für das Jahr 2011 hätte der höhere Urlaubsanspruch im Jahr<br />

2011 geltend gemacht werden müssen. Eine Übertragung auf<br />

das Jahr <strong>2012</strong> war nur möglich, wenn der Urlaub aufgrund<br />

dringender betrieblicher bzw. dienstlicher Gründe oder aus<br />

Gründen, die in der Person des Mitarbeiters lagen, nicht angetreten<br />

werden konnte. Der jeweils höhere Urlaubsanspruch<br />

dürfte damit in der Regel nur noch bei Mitarbeitern vorliegen,<br />

die aus krankheitsbedingten Gründen ihren Urlaub nicht<br />

nehmen konnten. Für diese Mitarbeiter wäre eine höhere Urlaubsrückstellung<br />

gerechtfertigt.<br />

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass seit<br />

dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. März 2009<br />

(9 AZR 983/07) langzeiterkrankte Arbeitnehmer einen Anspruch<br />

auf den akkumulierten Jahresurlaub für den gesamten<br />

Zeitraum der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit<br />

haben. Dieser Urlaubsanspruch ist befristet. Sofern kein Übertragungsgrund<br />

nach § 7 Abs. 3 BUrlG vorliegt, verfällt der am<br />

Ende des Urlaubsjahres nicht genommene Urlaub. Dies gilt<br />

jedenfalls in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer nicht aus<br />

von ihm nicht zu vertretenden Gründen, etwa aufgrund von<br />

Arbeitsunfähigkeit, an der Urlaubsnahme gehindert ist. Geht<br />

der aus dem Vorjahr übertragene Urlaubsanspruch trotz Ab-<br />

lauf des Übertragungszeitraums – etwa wegen andauernder<br />

Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers – nicht unter, ist dieser<br />

Teil des Urlaubsanspruchs gegenüber dem Teil, den der<br />

Arbeitnehmer zu Beginn des aktuellen Urlaubsjahres erworben<br />

hat, nicht privilegiert. Er unterliegt auch dem Fristenregime<br />

des § 7 Abs. 3 BUrlG. Der aus früheren Zeiträumen<br />

stammende Urlaubsanspruch erlischt demnach trotz langwieriger<br />

krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit genau so wie<br />

der Anspruch, der zu Beginn des Urlaubsjahrs neu entstanden<br />

ist, wenn der Arbeitnehmer im Kalenderjahr oder im<br />

Übertragungszeitraum so rechtzeitig gesund und arbeitsfähig<br />

wird, dass er in der verbleibenden Zeit seinen Urlaub nehmen<br />

kann (BAG, Urteil vom 9. August 2011 – 9 AZR 425/10).<br />

Scheidet ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt aus dem Arbeitsverhältnis<br />

aus, wird der Urlaubsabgeltungsanspruch auch<br />

im Fall der Arbeitsunfähigkeit mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

fällig. Dieser Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt<br />

jedoch den tarif- bzw. arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen<br />

(BAG, Urteil vom 9. August 2011 – 9 AZR 352/<br />

10). Eine anzuwendende tarifliche Ausschlussfrist sei nicht<br />

nach § 13 Abs. 1 BUrlG in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam,<br />

weil sie den Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen<br />

Mindesturlaubs einschließt. Die Anwendung von tarif -<br />

lichen Ausschlussfristen für Urlaubsabgeltungsansprüche verstoße<br />

nicht gegen Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie (EGRL<br />

88/2003). Sie sei insbesondere mit Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie<br />

und den hierzu vom Gerichtshof der Europäischen<br />

Union aufgestellten Grundsätzen vereinbar.<br />

Der EuGH stellt mit Urteil vom 22. November 2011 (C-<br />

214/10) fest, dass ein Recht auf ein unbegrenztes Ansammeln<br />

von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub, die während<br />

eines Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit erworben


5<br />

wurden, nicht mehr dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten<br />

Jahresurlaub entspricht. Neben dem Zweck, einen Zeitraum<br />

für Entspannung und Freizeit zu schaffen, habe der Urlaub<br />

nach Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der EU und<br />

nach Art. 7 der Richtlinie 2003/88 den Zweck, dem Arbeitnehmer<br />

Erholung von der Ausübung der ihm nach dem Arbeitsvertrag<br />

obliegenden Aufgaben zu ermöglichen. Würde<br />

man den Jahresurlaub eines dauerhaft kranken Arbeitnehmers<br />

unbegrenzt in die Folgejahre übertragen, fehle dem Jahresurlaub<br />

seine positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit.<br />

Der nationale Gesetzgeber, ggf. auch die<br />

Tarifvertragsparteien, könnte daher die Übertragung des Jahresurlaubs<br />

begrenzen. Dabei müsse der Übertragungszeitraum<br />

die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt wird,<br />

deutlich überschreiten, wobei der EuGH einen <strong>15</strong>-monatigen<br />

Übertragungszeitraum für richtlinienkonform hält. Der Zeitraum<br />

müsse dem Arbeitnehmer ermöglichen, bei Bedarf über<br />

Erholungszeiträume zu verfügen, die längerfristig gestaffelt<br />

und geplant werden sowie verfügbar sein können. Und<br />

schließlich müsse der Arbeitgeber geschützt werden vor der<br />

Gefahr der Ansammlung von zu langen Abwesenheitszeiträumen.<br />

Für die deutsche Praxis ändert sich durch die EuGH-Entscheidung<br />

zunächst nichts. Der derzeit noch in § 7 Abs. 3 BUrlG<br />

stehende Übertragungszeitraum von drei Monaten dürfte<br />

kaum im Lichte der Richtlinie als <strong>15</strong> Monate ausgelegt werden<br />

können. Der deutsche Gesetzgeber ist daher gefragt. Solange<br />

er nicht aktiv wird, gilt wegen der Unwirksamkeit der<br />

jetzigen Regelung überhaupt keine Übertragungsbegrenzung.<br />

Jedoch hätten die Tarifvertragparteien bzw. die Arbeitsrechtlichen<br />

Kommissionen die Möglichkeit, dem deutschen Gesetzgeber<br />

zuvorzukommen. Dies ist im Bereich des Dritten<br />

Weges und des TVöD aber noch nicht geschehen.<br />

Zusammenfassend lässt sich festhalten:<br />

• Die altersabhängige Staffelung des Urlaubsanspruchs<br />

in Arbeitsverträgen, Arbeitsvertragsrichtlinien<br />

und Tarifverträgen ist unwirksam und führt<br />

zum jeweils höchsten in der Staffelung vorgesehenen<br />

Urlaubsanspruch für alle Arbeitnehmer.<br />

• Akkumulierter Urlaub für den Zeitraum krankheitsbedingter<br />

Arbeitsunfähigkeit ist nicht privilegiert,<br />

sondern wird genauso behandelt wie der Urlaubsanspruch<br />

des aktuellen Urlaubsjahres.<br />

• Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt tarifbzw.<br />

arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen.<br />

• Durch die EuGH-Entscheidung vom 22. November<br />

2011 ändert sich für die deutsche Praxis nichts.<br />

Impressum<br />

Die <strong>Solidaris</strong>-<strong>Information</strong> erscheint quartalsweise für Mandanten<br />

und Geschäftspartner der <strong>Solidaris</strong>-Unternehmensgruppe.<br />

Herausgeber:<br />

<strong>Solidaris</strong> Unternehmensberatungs-GmbH<br />

Von-der-Wettern-Straße 11, 51149 Köln<br />

Geschäftsführung:<br />

Dipl.-Kfm. Matthias Hennke<br />

Dipl.-Kfm. Rainer Kenntemich<br />

Sitz der Gesellschaft: 51149 Köln,<br />

Registergericht Köln, HRB 52005<br />

Redaktionsleitung:<br />

Michael Basangeac, Soziologe M. A.<br />

Tel. 02203 | 8997-<strong>15</strong>3, Fax 02203 | 8997-197<br />

E-<strong>Mai</strong>l: m.basangeac@solidaris.de<br />

Redaktionsschluss dieser <strong>Ausgabe</strong>: 16. April <strong>2012</strong><br />

Auflage: 3.400 Stück<br />

Gestaltung: Pauli-Bach und Lewald GmbH, Köln<br />

Satz, Lithografie und Druck: Flock Druck GmbH, Köln<br />

Nachdruck auch auszugsweise nur in Absprache mit der Redaktions<br />

leitung und unter Nennung der Quelle. Für die Inhalte kann<br />

trotz sorgfältiger Bearbeitung keine Haftung übernommen werden.<br />

Die Beiträge können nicht das jeweilige, den individuellen<br />

Verhältnissen angepasste Beratungsgespräch ersetzen.<br />

<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 2/<strong>2012</strong>


6<br />

Gesonderte Berechnung von<br />

Investitionsaufwendungen bei<br />

Pflegeeinrichtungen<br />

PflegeVG) in Sachsen-Anhalt, die zu 100 % durch Zuschüsse<br />

der öffentlichen Hand gefördert worden sind. Die vierte, in<br />

Bayern angesiedelte Klägerin erhielt ebenfalls öffentliche Fördermittel.<br />

Friedrich Dickopp<br />

WP StB<br />

Köln<br />

℡ 02203 | 8997-146<br />

f.dickopp@solidaris.de<br />

Ina Symhardt, LL.M.<br />

Rechtsanwältin<br />

Köln<br />

℡ 02203 | 8997-419<br />

i.symhardt@solidaris.de<br />

Der 3. Senat des Bundessozialgerichtes (BSG) hat in gleich<br />

vier Urteilen vom 8. September 2011 (B 3 P 4/10 R, B 3 P<br />

2/11 R, B 3 P 3/11 R, B 3 P 6/10 R) die gesonderte Berechnung<br />

von Investitionsaufwendungen gemäß § 82<br />

Abs. 3 SGB XI auf den Prüfstand gestellt und mit seinen<br />

Entscheidungen einen einschneidenden Paradigmenwechsel<br />

vorgenommen. Nach langer Wartezeit wurden die<br />

Urteilsbegründungen im März <strong>2012</strong> veröffentlicht.<br />

Sachverhalt<br />

Der 3. Senat des BSG hat in mehreren Fällen über die gemäß<br />

§ 82 Abs. 3 SGB XI gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen<br />

bei geförderten Einrichtungen (Objektförderung<br />

gemäß § 9 SGB XI) entschieden. Drei der klagenden Einrichtungen<br />

sind sog. Artikel 52-Einrichtungen (Art. 52<br />

Entscheidungsgründe<br />

Das Bundessozialgericht (BSG) erteilt<br />

– der Umlagefähigkeit von fiktiven Zinsen auf das eingesetzte<br />

Eigenkapital und von Fremdkapitalzinsen auf die Anschaffung<br />

und die Herrichtung von Betriebsgrundstücken,<br />

– der Heranziehung von Bewohnern zu pauschalierten Instandhaltungskosten<br />

sowie der<br />

– Rücklagenbildung für erst in Zukunft anfallende Investitionen<br />

eine klare Absage.<br />

Gleichzeitig bestätigen die Richter einen Rechtsanspruch auf<br />

eine angemessene Eigenkapitalverzinsung und stellen enge,<br />

am Zahlungsabfluss orientierte Bedingungen für die Finanzierung<br />

der Instandhaltungsaufwendungen auf. Insgesamt<br />

sind nun klare Leitlinien für die Umlage von Investitionskosten<br />

auf Heimbewohner und für die Anforderungen an die jeweilige<br />

Landesgesetzgebung bei geförderten Einrichtungen<br />

aufgestellt. Offen bleibt, ob die aufgestellten Grundsätze auch<br />

auf nicht geförderte Einrichtungen anzuwenden sind. Zu weiteren<br />

Details verweisen wir auf unsere Darstellungen auf unserer<br />

Internetseite, Rubrik "Publikationen & Presse => Aktuelles",<br />

vom 8. November 2011 und 7. März <strong>2012</strong> sowie in Heft<br />

4/2011 der <strong>Solidaris</strong>-<strong>Information</strong>.<br />

Kritische Anmerkungen zur Instandhaltung<br />

Besonderen Anlass zu Kritik geben die vom 3. Senat des BSG<br />

getroffenen Entscheidungen zu den Instandhaltungsaufwendungen.<br />

Der Gesetzgeber formuliert hierzu in § 82 Abs. 2<br />

Nr. 1 SGB XI:


7<br />

"In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft<br />

und Verpflegung dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt<br />

werden für<br />

1. Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb<br />

der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen<br />

abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen,<br />

wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten<br />

oder instandzusetzen;..."<br />

Der Gesetzgeber verwendet in § 82 Abs. 2 und 3 SGB XI also<br />

den Begriff „Aufwendungen“ und damit einen Begriff des Handelsgesetzbuches,<br />

der eindeutig nicht an Zahlungsströme anknüpft<br />

(wie es z. B. bei den Aufwendungen für Abschreibungen<br />

der Fall ist). Im Zusammenhang mit den Instandhaltungsaufwendungen<br />

werden in den Urteilsbegründungen dagegen die<br />

Begriffe Aufwendungen und Kosten (ein Begriff der Kosten- und<br />

Leistungsrechnung) undifferenziert im Sinne von zahlungsstrombezogenen<br />

Auszahlungen verwendet. Eine derartige zahlungsstrombezogene<br />

Betrachtung kann bei den Instandhaltungen<br />

jedoch zu extrem schwankenden und aus der Sicht der<br />

Heimbewohner/innen zu willkürlich anmutenden gesondert berechneten<br />

Beträgen für Investitionskosten führen.<br />

Beispiel<br />

Wird in einer Pflegeeinrichtung mit 80 Plätzen nach einer längeren<br />

Betriebszeit die Sanierung der Heizungsanlage mit<br />

einem Instandhaltungsaufwand von 250.000,00 EUR erforderlich,<br />

würde dies selbst bei 100%-iger Auslastung in diesem<br />

Jahr die zu genehmigenden gesondert berechenbaren Investitionskosten<br />

um 8,56 EUR je Tag ansteigen lassen. Die<br />

Reaktionen der Bewohner/innen auf derart stark steigende<br />

Entgelte für Investitionskosten wären absehbar und würden<br />

bis zum Auszug aus der Einrichtung gehen. Interessenten würden<br />

sich für andere Einrichtungen entscheiden. Die Sozialhilfeträger<br />

könnten versuchen, Sozialhilfeempfänger mit dem<br />

Argument des Mehrkostenvorbehaltes vom Einzug in diese<br />

Einrichtung abzuhalten. Folge wäre ein drastischer Belegungseinbruch,<br />

der die Finanzierung der Instandhaltungsmaßnahme<br />

ausschließen bzw. zu noch höheren Entgelten führen<br />

würde.<br />

Auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht führt eine derartige zahlungsstrombezogene<br />

Finanzierung der Instandhaltungsaufwendungen<br />

zu falschen Ergebnissen. Die Abnutzung der Heizungsanlage<br />

im vorstehenden Beispiel findet nicht im Jahr der<br />

Erneuerung statt, sondern kontinuierlich ab der Inbetriebnahme<br />

der Einrichtung bis zum Zeitpunkt der Erneuerung. Gleiches gilt<br />

für andere Großreparaturen (Dach, Fenster, Fußböden etc.). Die<br />

Aufwendungen in Form der Abnutzung sind also diesen Jahren<br />

anteilig zuzuordnen und auch entsprechend zu refinanzieren.<br />

Es ist insoweit falsch, im Jahr der Durchführung solcher Maßnahmen<br />

die Bewohner/innen einseitig zu belasten, die in diesem<br />

Jahr in der Einrichtung leben. Der vom Gesetzgeber verwendete<br />

Begriff „Aufwendungen“ verlangt dies auch ausdrücklich<br />

nicht. Derartige größere Instandhaltungsmaßnahmen lassen<br />

sich auch bei konsequenter Instandhaltungsplanung nicht<br />

gänzlich vermeiden. Auch ist zu befürchten, dass Instandhaltungsmaßnahmen<br />

damit künftig jeweils jährlich mit den für die<br />

Genehmigung zuständigen Landesbehörden abgestimmt und<br />

letztlich „genehmigt“ werden müssten. Hier könnten in letzter<br />

Konsequenz auch die im Grundgesetz verankerten Rechte auf<br />

Eigentum und freie Berufsausübung (Art. 14 und 12 GG) beeinträchtigt<br />

sein.<br />

Praxis-Hinweis: Wir empfehlen, zunächst abzuwarten,<br />

wie sich die einzelnen Bundesländer als Ausführungsgebietskörperschaften<br />

des § 9 SGB XI bzw. insbesondere<br />

der Bundesgesetzgeber als „Herr über das Verfahren“<br />

des § 82 SGB XI verhalten werden. Der<br />

Eine zahlungsstrombezogene<br />

Finanzierung der<br />

Instandhaltungsaufwendungen<br />

würde aus<br />

betriebswirtschaftlicher<br />

Sicht zu falschen<br />

Ergebnissen führen.<br />

<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 2/<strong>2012</strong>


8<br />

Handlungsempfehlung:<br />

Zunächst abwarten<br />

und keine voreiligen<br />

Maßnahmen umsetzen.<br />

Gesetzgeber ist hier gefordert und wird von den Verbänden<br />

bereits zum Handeln aufgefordert. Um zu vermeiden,<br />

dass anteilige Beträge für Instandhaltungen,<br />

die in den einzelnen Geschäftsjahren (noch) nicht entsprechend<br />

eingesetzt worden sind, zweckentfremdet<br />

(z. B. zum Ausgleich von Fehlbeträgen in den Bereichen<br />

Pflege, Unterkunft und Verpflegung) verwendet werden,<br />

könnte der Gesetzgeber die Ansammlung dieser<br />

Mittel sowie den Nachweis/Ausweis der angesammelten<br />

Mittel in einem gesonderten Passivposten in der<br />

Bilanz vorschreiben. Zugleich würden die Pflegebedürftigen<br />

bzw. die zuständigen Sozialleistungsträger in<br />

den einzelnen Jahren gleichmäßig und in sachgerechter<br />

Weise mit den „Aufwendungen“ belastet, willkürlich<br />

anmutende gesondert berechenbare Beträge<br />

würden vermieden. Der in § 82 Abs. 2 SGB XI verwendete<br />

Begriff der „Aufwendungen“ lässt eine derartige<br />

Vorgehensweise ausdrücklich zu.<br />

Eine mittel- bis langfristige Instandhaltungsplanung<br />

erlangt vor dem Hintergrund der aktuellen Urteile<br />

hohe Bedeutung, kann die Problematik aus Sicht der<br />

Heimträger aber nicht vollständig lösen. Alternative<br />

Gestaltungsmöglichkeiten wie Mietmodelle oder Betriebsaufspaltungen<br />

sollten durchaus geprüft, aber<br />

keinesfalls voreilig umgesetzt werden, da sie Mehraufwendungen<br />

in Form von Organisationsaufwand,<br />

steuerlichen Belastungen (insbesondere Grundsteuer<br />

und Grunderwerbsteuer) sowie Risiken (z. B. langfristig<br />

steigende Mieten) nach sich ziehen können. Auch<br />

bleibt abzuwarten, ob derartige Betriebsaufspaltungen<br />

von den zuständigen Landesbehörden akzeptiert<br />

werden. Bei weiteren Rückfragen zu diesem Thema<br />

stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.<br />

Praxishinweise zu Konzernabschlüssen<br />

und Konzernlageberichten<br />

Aufgrund sich ausweitender rechtlicher und wirtschaftlicher<br />

Verflechtungen zwischen Unternehmen und der damit<br />

einhergehende Absenkung des <strong>Information</strong>sgehalts von<br />

Einzelabschlüssen steigt auch im gemeinnützigen Sektor<br />

die Bedeutung der bisher vielfach stiefmütterlich behandelten<br />

Konzernabschlüsse. Im Folgenden werden deshalb –<br />

ohne Anspruch auf Vollständigkeit – wichtige Punkte dargestellt,<br />

die bei der Erstellung von Konzernabschlüssen und<br />

Konzernlageberichten zu beachten sind. Hierbei werden<br />

insbesondere gesetzliche Neuregelungen im Zusammenhang<br />

mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (Bil-<br />

MoG), neue Vorgaben des Deutschen Rechnungslegungs<br />

Standards Committee e. V. (DRSC e. V.), neue Rechnungslegungsstandards<br />

des Instituts der Wirtschaftsprüfer in<br />

Deutschland e. V. (IDW) sowie Prüfungsfeststellungen von<br />

<strong>Solidaris</strong>-Mitarbeitern anlässlich der Prüfung von Konzernabschlüssen<br />

berücksichtigt.<br />

Konzernbilanz<br />

Dr. Thomas Drove<br />

WP StB<br />

Köln<br />

℡ 02203 | 8997-173<br />

t.drove@solidaris.de<br />

Ausgleichsposten für Eigenmittelförderung<br />

Nach der im Rechnungslegungsstandard IDW RS KHFA 1,<br />

Tz. 37 verlautbarten Auffassung des Krankenhausfachausschusses<br />

(KHFA) des IDW sind die Vorschriften der Krankenhausbuchführungsverordnung<br />

(KHBV) für einen Konzernab-


9<br />

schluss nicht zu beachten. Deshalb soll ein Ausgleichposten<br />

für Eigenmittelförderung im Konzernabschluss mit dem Eigen -<br />

kapital aufgerechnet werden. Wie dies konkret zu geschehen<br />

hat (erfolgswirksam, nicht erfolgswirksam, gegen das Konzerneigenkapital<br />

oder gegen den Unterschiedsbetrag aus der<br />

Kapitalkonsolidierung), hängt von verschiedenen Faktoren ab<br />

und sollte bereits im Vorfeld der Konzernabschlussprüfung geklärt<br />

werden.<br />

Passivischer Unterschiedsbetrag aus der<br />

Kapitalkonsolidierung<br />

Passivische Unterschiedsbeträge aus der Kapitalkonsolidierung<br />

(pUB), die seit Geltung des BilMoG nunmehr zwingend<br />

nach dem Eigenkapital auszuweisen sind (§ 301 Abs. 3<br />

Satz 1 HGB), sind bei gewerblichen Unternehmen sehr selten<br />

anzutreffen. Sie kommen dadurch zustande, dass der Kaufpreis<br />

für Anteile an einem Tochterunternehmen das anteilige<br />

Eigenkapital des Tochterunternehmens übersteigt. Dies kann<br />

unter rational handelnden Kaufleuten nur dann der Fall sein,<br />

wenn von künftigen Ergebnisbelastungen ausgegangen wird,<br />

die sich im Eigenkapital noch nicht niedergeschlagen haben<br />

(„badwill“). Der andere denkbare Fall ist der „lucky buy“, also<br />

der „glückliche Erwerb“. Im gemeinnützigen Sektor werden<br />

Anteile an einem Tochterunternehmen häufig zum Nominalwert<br />

des anteiligen Stammkapitals erworben, wobei Rück -<br />

lagen und Ergebnisvorträge eben keine Beachtung finden.<br />

Deshalb sind hier pUB vergleichsweise häufig. § 309 Abs. 2<br />

HGB schreibt vor, dass ein pUB nur aufgelöst werden darf,<br />

wenn eine im Anteilskaufpreis zum Ausdruck gekommene ungünstige<br />

Entwicklung der Ertragslage eingetreten ist, in diesem<br />

Zeitpunkt erwartete Aufwendungen zu berücksichtigen<br />

sind oder am Abschlussstichtag feststeht, dass der pUB einem<br />

realisierten Gewinn entspricht. Aufgrund dieser eher vagen<br />

Vorgaben und der Besonderheiten im Rahmen gemeinnützi-<br />

ger Konzernabschlüsse wurden die pUB in der Vergangenheit<br />

häufig nicht fortentwickelt.<br />

Erstmals für Konzernabschlüsse ab dem 31. Dezember 2010<br />

(bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr) sieht der Deutsche<br />

Rechnungslegungsstandard Nr. 4 (DRS 4) in den Tz. 40, 41<br />

grundsätzlich eine erfolgswirksame Behandlung des pUB vor.<br />

Sofern ein „badwill“ vorliegt, ist der pUB soweit aufzulösen,<br />

soweit erwartete und im "badwill" zum Ausdruck gekommene<br />

Verluste eingetreten sind. Sofern es sich nicht um einen "badwill"<br />

handelt (z. B. „lucky-buy“), ist der Anteil des pUB, der die<br />

beizulegenden Zeitwerte der erworbenen nichtmonetären Vermögenswerte<br />

nicht übersteigt, planmäßig über die gewichtete<br />

durchschnittliche Restnutzungsdauer der erworbenen abnutzbaren<br />

Vermögenswerte zu vereinnahmen. Der übersteigende<br />

Anteil ist zum Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung<br />

als Ertrag zu vereinnahmen. Anders als die Rechnungslegungsstandards<br />

des KHFA des IDW, welche die Rechnungslegungsauffassung<br />

einer – wenn auch für Wirtschaftsprüfer<br />

quasi-verbindlichen – privaten Organisation wiedergeben,<br />

besitzen die DRS nach Bekanntmachung durch das Bundesministerium<br />

der Justiz den Charakter von Grundsätzen ordnungsmäßiger<br />

Buchführung bezüglich der Konzernrechnungslegung<br />

(§ 342 Abs. 2 HGB), sind also grundsätzlich zwingend<br />

bei der Konzernrechnungslegung zu beachten. Auch hier<br />

sollte das konkrete Vorgehen im Vorfeld der Konzernabschlussprüfung<br />

geklärt werden.<br />

Konzernanhang<br />

§ 285 Nr. 17 (Einzelabschluss) bzw. § 314 Nr. 9 HGB in der<br />

Fassung des BilMoG (Konzernabschluss) sehen die differenzierte<br />

Angabe des Abschlussprüferhonorars in den Kategorien<br />

Abschlussprüfungsleistungen, sonstige Beratungsleistungen,<br />

Steuerberatungsleistungen und sonstige Leistungen<br />

Der DRS 4 sieht für<br />

Konzernabschlüsse ab<br />

dem 31.12.2010 grundsätzlich<br />

eine erfolgswirksame<br />

Behandlung<br />

des passivischen<br />

Unterschiedsbetrages vor.<br />

<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 2/<strong>2012</strong>


10<br />

vor. Diese Kategorien müssen buchstabengetreu in den Konzernanhang<br />

übernommen werden. Eine zusammenfassende<br />

Angabe ist keinesfalls zulässig (IDW RS HFA 36).<br />

Kapitalflussrechnung<br />

Vorjahreszahlen<br />

Nach DRS 2, Tz. 10 sind auch in der Kapitalflussrechnung die<br />

Vorjahreszahlen zwingend anzugeben.<br />

Definition des Finanzmittelfonds<br />

Sofern der in der Kapitalflussrechnung verwendete Inhalt des<br />

„Finanzmittelfonds“ nicht mit dem Bilanzposten „Kassenbestand,<br />

Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten“<br />

übereinstimmt, ist der Inhalt dieses Postens im Anhang zu erläutern<br />

(DRS 2, Tz. 52). Auch ein entsprechender Fußnotenvermerk<br />

in der Kapitalflussrechnung erscheint zulässig.<br />

Eigenkapitalspiegel<br />

Vorjahreszahlen<br />

Nach DRS 7, Tz. 3 müssen in den Eigenkapitalspiegel auch<br />

die Vorjahreszahlen aufgenommen werden. Dieser Forderung<br />

kann am leichtesten dadurch Rechnung getragen werden,<br />

dass der komplette Eigenkapitalspiegel des Vorjahres und der<br />

komplette Eigenkapitalspiegel des laufenden Jahres untereinander<br />

aufgeführt werden.<br />

• der Betrag, der gemäß Gesellschaftsvertrag einer Ausschüttungssperre<br />

unterliegt (DRS 7, Tz. <strong>15</strong>).<br />

Bei gemeinnützigen Unternehmen sollte hier der Hinweis genügen,<br />

dass das gesamte Eigenkapital den Bindungen des<br />

Gemeinnützigkeitsrechts unterliegt.<br />

Konzernlagebericht<br />

Chancen- und Risikobericht<br />

Im Rahmen des Chancen- und Risikoberichts hat der Lagebericht<br />

quantifizierte Prognosen für ein Jahr (das nächste Geschäftsjahr)<br />

zu enthalten. Der Prognosezeitraum für qualitative<br />

Prognosen beträgt mindestens zwei Jahre (DRS <strong>15</strong>, Tz 86).<br />

Abweichen von den Vorjahresprognosen<br />

Wesentliche Abweichungen der wirtschaftlichen Lage zum Berichtszeitpunkt<br />

gegenüber den im Konzernlagebericht des Vorjahres<br />

prognostizierten Entwicklungen sind darzustellen und<br />

zu erläutern (DRS <strong>15</strong>, Tz. 33)<br />

Fehlende Notwendigkeit für einen Nachtragsbericht<br />

Sind nach Ende des Geschäftsjahres keine Vorgänge von besonderer<br />

Bedeutung eingetreten, über die im Konzernlagebericht<br />

zu berichten ist, ist im Konzernlagebericht Fehlanzeige zu<br />

erstatten (DRS <strong>15</strong>, Tz. 81).<br />

Erwirtschaftetes Eigenkapital<br />

Im Eigenkapitalspiegel sind beim erwirtschafteten Eigen -<br />

kapital zusätzlich anzugeben<br />

• der Betrag, der für Ausschüttungen an Gesellschafter zur<br />

Verfügung steht,<br />

• der Betrag, der gesetzlichen Ausschüttungssperren unterliegt,<br />

• der Betrag, der gemäß Satzung einer Ausschüttungssperre<br />

unterliegt, und


11<br />

Sozialfirmen als Zweckbetriebe<br />

Dr. Axel Stephan Scherff<br />

Rechtsanwalt<br />

Fachanwalt für Steuerrecht<br />

Köln<br />

℡ 02203 | 8997-401<br />

a.scherff@solidaris.de<br />

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen<br />

am Arbeitsmarkt ist die öffentlich geförderte Beschäftigung<br />

durch den Gesetzgeber ab dem 1. April <strong>2012</strong> neu ausgerichtet<br />

worden. Die Änderungen in der Sozialgesetzgebung<br />

zur Finanzierung von Projekten der Beschäftigungsförderung<br />

führen dazu, dass die im Bereich der Beschäftigungsförderung<br />

tätigen caritativen Träger versuchen,<br />

neue Wege zu gehen und entsprechende Konzepte umzusetzen.<br />

In diesem Zusammenhang werden derzeit u. a. sogenannte<br />

Sozialfirmen errichtet, die den Zweck verfolgen,<br />

Personen mit Einschränkungen bzw. geringen Vermittlungschancen<br />

auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft zu beschäftigen.<br />

Die steuerliche Klassifizierung derartiger Sozialfirmen, die in<br />

unterschiedlichen Ausprägungen am Markt entstehen, ist zum<br />

Teil nicht einfach. Neben einer Einordnung dieser Aktivitäten<br />

in die verschiedenen Varianten des § 68 Nr. 3 AO, welche regelmäßig<br />

nicht erfüllt sind, stellt sich vor allem die Frage einer<br />

Zweckbetriebseigenschaft nach § 66 bzw. § 65 AO.<br />

In diesem Kontext ist ein aktuelles Urteil des Thüringer<br />

Finanzgerichts vom 29. September 2011 (2 K 29/09) von Bedeutung.<br />

Das Gericht hat einen Mahlzeitendienst, welcher<br />

neben einem fest beschäftigten Küchenmeister und einem Koch<br />

mit Ausbildungseignung ausschließlich Langzeitarbeitslose mit<br />

entsprechendem Gesundheitspass beschäftigte, als Zweckbetrieb<br />

i. S. v. § 65 AO eingestuft. Insbesondere führt das Gericht<br />

in seinen Urteilsgründen aus, dass der Einsatz von benachteiligten<br />

Personen (insbesondere Langzeitarbeitslosen) im Mahlzeitendienst<br />

den steuerbegünstigten Satzungszwecken der Klägerin<br />

dient, Personen mit Einschränkungen oder geringen<br />

Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt zu betreuen, zu<br />

qualifizieren und zu beschäftigen sowie wieder an Arbeit zu gewöhnen.<br />

Dabei machte das Gericht umfangreiche Ausführungen<br />

zur sog. Wettbewerbsklausel nach § 65 Nr. 3 AO und gelangte<br />

zu dem Ergebnis, dass die Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen<br />

nebst deren sozialtherapeutischer Betreuung einen<br />

sachlichen Grund für einen steuerlichen Eingriff in den Wettbewerb<br />

darstelle. Insbesondere führt der Senat aus, dass § 65<br />

Nr. 3 AO kein generelles Gebot der Zurückhaltung am Markt<br />

und insbesondere auch keine Umsatzgrenze enthalte. Vielmehr<br />

müsse vorliegend der Wettbewerbsgedanke gegenüber der Intention<br />

der Klägerin, schwer vermittelbare Personen zu beschäftigen<br />

sowie sozialtherapeutisch zu betreuen, zurücktreten.<br />

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Finanzverwaltung hat<br />

beim BFH Revision eingelegt, welche unter dem Aktenzeichen<br />

BFH I R 71/11 derzeit anhängig ist.<br />

Fazit: Im Hinblick auf die nicht unerheblichen steuerlichen<br />

Risiken für steuerbegünstigte Körperschaften<br />

sollten derartige Projekte vor einer Umsetzung<br />

mit den steuerlichen Beratern erörtert werden. Auch<br />

steht zu hoffen, dass der Gesetzgeber bzw. die<br />

Finanzverwaltung unbürokratisch Mittel und Wege<br />

findet, die Umsetzung derartiger aus sozialer Sicht<br />

begrüßenswerter Projekte auch steuerlich zu ermöglichen.<br />

<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 2/<strong>2012</strong>


12<br />

Kontakt:<br />

StB Lutz van der Boeken<br />

℡ 02203 | 8997-149<br />

l.van-der-boeken@solidaris.de<br />

StB Ulrich Schulte<br />

℡ 02203 | 8997-182<br />

u.schulte@solidaris.de<br />

Zur Besteuerung der Abgabe<br />

von Zytostatika<br />

Die Finanzgerichtsbarkeit hat in jüngster Zeit zwei bedeutsame<br />

Entscheidungen zur Besteuerung der Abgabe<br />

von Zytostatika durch Krankenhäuser gefällt.<br />

BFH: Umsatzsteuerfreiheit von Zytostatikaumsätzen<br />

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Gerichtsbescheid vom<br />

26. Januar <strong>2012</strong> (V R 19/11) entschieden, dass es sich bei<br />

den Umsätzen aus der Abgabe von Zytostatika an ambulante<br />

Patienten im Krankenhaus gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. b<br />

UStG a. F. um mit dem Betrieb von Krankenhäusern eng verbundene,<br />

umsatzsteuerfreie Umsätze handelt. Damit bestätigt<br />

der BFH die Entscheidung des Finanzgerichts Münster<br />

vom 12. <strong>Mai</strong> 2011 (5 K 435/09).<br />

tika-Verabreichung im Rahmen der ambulanten Chemotherapie<br />

hat das Finanzgericht Münster am 23. Februar <strong>2012</strong><br />

(Az. 9 K 4639/10 K, G) eine Entscheidung getroffen. Nach<br />

Auffassung des Finanzgerichtes sind die Überschüsse aus der<br />

Verabreichung von Medikamenten zur Behandlung von Krebserkrankungen,<br />

die ein Krankenhaus im Rahmen einer onkologischen<br />

Institutsambulanz erzielt, dem steuerbegünstigten<br />

Zweckbetrieb nach § 67 AO zuzuordnen. Entgegen der Ansicht<br />

des beklagten Finanzamtes ist es auch nicht von Bedeutung,<br />

ob das Krankenhaus im Rahmen der ambulanten<br />

Behandlung mit der Verabreichung von Zytostatika in Wettbewerb<br />

zu anderen Anbietern von Zytostatika tritt. Hiermit<br />

setzt der 9. Senat des Finanzgerichts Münster die für Krankenhäuser<br />

erfreuliche Rechtsprechung des 5. Senats des<br />

Finanzgerichts Münster fort. Die Revision wurde wegen der<br />

grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.<br />

Nach Auffassung des BFH ist im Hinblick auf die Umsatzsteuerfreiheit<br />

nicht zwischen stationär und ambulant im Krankenhaus<br />

behandelten Patienten zu unterscheiden. Es kommt für<br />

die Umsatzsteuerfreiheit vielmehr darauf an, dass die Verabreichung<br />

von Zytostatika für die verfolgte therapeutische Zielsetzung<br />

unentbehrlich ist. Insofern ist es für die Umsatzsteuerfreiheit<br />

nicht maßgeblich, ob die ambulanten Patienten durch das<br />

Krankenhaus selbst im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung<br />

oder durch zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung<br />

ermächtigte Krankenhausärzte behandelt werden.<br />

Daher ist es für die Umsatzsteuerfreiheit auch nicht entscheidend,<br />

dass zwei unterschiedliche Unternehmer tätig geworden<br />

sind, da es nicht auf die Identität des Leistenden, sondern auf<br />

die Identität des Leistungsempfängers ankommt.<br />

FG Münster: Abgabe von Zytostatika als Zweckbetrieb<br />

Hinsichtlich der ertragsteuerlichen Zuordnung der Zytosta-<br />

Es ist darauf hinzuweisen, dass der BFH nur durch<br />

Gerichtsbescheid entschieden hat. Da das beklagte<br />

Finanzamt hinsichtlich der BFH-Entscheidung mündliche<br />

Verhandlung beantragt hat (Termin: 10. <strong>Mai</strong><br />

<strong>2012</strong>), liegt noch kein endgültiges Urteil vor. Es bleibt<br />

abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf die bisher<br />

ergangene Rechtsprechung reagiert. Nach <strong>Information</strong>en<br />

aus zuverlässigen Quellen arbeitet die<br />

Finanzverwaltung bereits an einem Nichtanwendungserlass<br />

im Hinblick auf die oben dargestellte<br />

BFH-Entscheidung. Insofern ist jedes der betroffenen<br />

Krankenhäuser im Rahmen seiner verfahrensrechtlichen<br />

Möglichkeiten selbst gehalten, seine Rechtsansprüche<br />

im Wege einer erneuten Klage durchzusetzen.


13<br />

Verpflichtung zur Abgabe von<br />

elektronischen Steuererklärungen<br />

Ines Kühnel<br />

Steuerfachwirtin<br />

Berlin<br />

℡ 030 | 72382-428<br />

i.kuehnel@solidaris.de<br />

Es war bisher freiwillig möglich, Steuererklärungen elektronisch<br />

einzureichen, vgl. § <strong>15</strong>0 Abs. 6 AO i. V. m. der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung<br />

(StDÜV). Die wesentlichen<br />

gesetzlichen Änderungen für die Abgabe von elektronischen<br />

Steuererklärungen wurden bereits durch das Steuerbürokratieabbaugesetz<br />

vom 20. Dezember 2008 in die einzelnen<br />

Steuergesetze integriert. Darin wird die elektronische Übermittlung<br />

mit dem Ausdruck „nach amtlich vorgeschriebenem<br />

Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln“ bezeichnet.<br />

An die Stelle des bisherigen Wahlrechtes ist nun aufgrund<br />

der Neufassung der StDÜV die Verpflichtung zur elektronischen<br />

Abgabe ab dem Veranlagungszeitraum 2011<br />

getreten. Grundsätzlich gilt, dass auf Antrag zur Vermeidung<br />

unbilliger Härten die Finanzverwaltung auf eine elektronische<br />

Übermittlung verzichten kann. Eine nicht abschließende Aufzählung<br />

von so genannten „Härtefällen“ hält § <strong>15</strong>0 Abs. 8<br />

AO bereit. Nach Rücksprache mit den Berliner Finanzbehörden<br />

steht für die Gem1-Erklärung noch nicht fest, ob die Abgabe<br />

elektronisch erfolgen soll.<br />

René Stolzenburg<br />

WP StB<br />

Berlin<br />

℡ 030 | 72382-435<br />

r.stolzenburg@solidaris.de<br />

Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 besteht für alle Unternehmen<br />

und Selbständigen die Verpflichtung, ihre betrieblichen<br />

Steuererklärungen und ESt-Erklärungen elektronisch<br />

an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Auch<br />

Vereine und gemeinnützige GmbHs sind davon betroffen,<br />

sofern sie einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

betreiben und dafür Steuererklärungen abgeben<br />

müssen.<br />

Folgende gesetzliche Grundlagen bestimmen die elektronische<br />

Übermittlung im Einzelnen:<br />

Umsatzsteuer: Das Besteuerungsverfahren ist in § 18 UStG<br />

geregelt. Die USt-Voranmeldung ist bereits seit 2009 gemäß<br />

§ 18 Abs. 1 UStG elektronisch abzugeben. Auch der Antrag<br />

auf Dauerfristverlängerung inklusive Anmeldung der Sondervorauszahlung<br />

hat elektronisch zu erfolgen (vgl. § 48<br />

UStDV, Neufassung 1. Januar 2011). Die USt- Erklärung ist<br />

verpflichtend ab dem Veranlagungszeitraum 2011 elektronisch<br />

abzugeben (vgl. § 18 Abs. 3 i. V. m. § 27 Abs. 17<br />

UStG).<br />

Körperschaftsteuer: Die elektronische Abgabe ist erstmals<br />

verpflichtend für den Veranlagungszeitraum 2011 gemäß<br />

§ 31 Abs. 1a i. V. m. § 34 Abs. 13a Satz 2 KStG.<br />

Kapitalertragsteuer: Die Anmeldung auf elektronischen<br />

Wege gilt im Grundsatz bereits seit 2009 und ist geregelt in<br />

§ 45a Abs. 1 EStG i. V. m. § 52 Abs. 53 Satz 2 EStG und § 34<br />

Abs. 10a KStG.<br />

<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 2/<strong>2012</strong>


14<br />

Gewerbesteuer: Die Gewerbesteuererklärung sowie die Gewerbesteuerzerlegungserklärung<br />

sind erstmals für das Veranlagungsjahr<br />

2011 elektronisch abzugeben (vgl. § 14a i. V. m.<br />

§ 36 Abs. 9b GewStG).<br />

Gesonderte und einheitliche Feststellung: Die elektronische<br />

Abgabe soll ab Feststellungszeiträumen, die nach dem 31. Dezember<br />

2010 beginnen, elektronisch erfolgen (vgl. § 181<br />

Abs. 2a AO i. V. m. Art. 97 § 10a Abs. 2 EGAO). Der BMF-<br />

Newsletter vom 12. Dezember 2011 teilte mit, dass diese<br />

Vorschriften derzeit nur für Feststellungserklärungen mit<br />

maximal 10 Beteiligten gelten. Es ist zu erwarten, dass diese<br />

Zahl im Laufe des Jahres <strong>2012</strong> schrittweise erhöht wird.<br />

Einkommensteuer:<br />

• Einkommensteuererklärungen sind ab dem Veranlagungszeitraum<br />

2011 elektronisch abzugeben, wenn darin Einkünfte<br />

aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb<br />

und/oder selbständiger Arbeit erklärt werden (vgl. § 25<br />

Abs. 4 EStG i. V. m. § 52 Abs. 39 EStG).<br />

• Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen sind<br />

grundsätzlich für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember<br />

2011 beginnen, elektronisch zu übermitteln<br />

(vgl. § 5b EStG i. V. m. § 52 Abs. <strong>15</strong>a EStG i. V. m. § 1 Anwendungszeitpunktverschiebungsverordnung).<br />

Mit Datum<br />

vom 28. September 2011 hat das BMF hierzu ein Anwendungsschreiben<br />

veröffentlicht. In Tz. 27 wird dort eine<br />

Nichtbeanstandungsregelung bekannt gegeben, die es<br />

möglich macht, den Termin zur erstmaligen elektronischen<br />

Übermittlung um ein weiteres Jahr nach hinten zu verschieben.<br />

• Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR): Diese ist Bestandteil<br />

der elektronisch einzureichenden Einkommensteuererklärung<br />

(separate Anlage EÜR).<br />

Praxis-Hinweis: Auch gemeinnützige Vereine und Gesellschaften<br />

können von der Verpflichtung, ihre Steuererklärungen<br />

ab dem Veranlagungszeitraum 2011 elektronisch<br />

zu übermitteln, betroffen sein. Was durch das<br />

Steuerbürokratiegesetz vom 20. Dezember 2008 auf<br />

den Weg gebracht wurde, ist nun in allen wesentlichen<br />

Steuergesetzen durch entsprechende Vorschriften umgesetzt<br />

worden. Kleine Vereine, die selbst ihre Steuererklärungen<br />

erstellen, könnten sich von der elektronischen<br />

Abgabe ihrer Steuererklärungen ggf. über die<br />

Härtefallklausel nach § <strong>15</strong>0 Abs. 8 AO von der Finanzverwaltung<br />

befreien lassen. Die Sicherheit der Datennetze<br />

sollte vor dem Hintergrund der von der Finanzverwaltung<br />

erzwungenen elektronischen Steuererklärungen<br />

nun im Fokus stehen und möglicherweise vorhandene<br />

Sicherheitslücken sollten geschlossen werden.<br />

Aktuelle Urteile und<br />

Verwaltungsanweisungen<br />

In dieser Rubrik finden Sie zusammenfassende Hinweise auf<br />

seit dem Erscheinen der letzten <strong>Solidaris</strong>-<strong>Information</strong> veröffentlichte<br />

Urteile, Verwaltungsanweisungen und geplante<br />

Gesetzesänderungen, die für den Bereich des Gesundheitsund<br />

Sozialwesens von Belang sind. Links zu den Originalentscheidungen<br />

enthält die Online-<strong>Ausgabe</strong> der <strong>Solidaris</strong>-<br />

<strong>Information</strong> auf unserer Webseite www.solidaris.de.<br />

Umsatzsteuerbefreiung bei ehrenamtlicher Tätigkeit<br />

Mit Schreiben vom 2. Januar und 21. März <strong>2012</strong> hat das Bundesfinanzministerium<br />

den Begriff der angemessenen Ent-


<strong>15</strong><br />

Referentenentwurf Jahressteuergesetz 2013<br />

Seit dem 5. März <strong>2012</strong> liegt der Referentenentwurf für das<br />

Jahressteuergesetz 2013 (JStG 2013) vor. Das JStG 2013 dient<br />

insbesondere der Anpassung an das EU-Recht sowie an die<br />

Rechtsprechung von EuGH und BFH und soll am 1. Januar<br />

2013 in Kraft treten. Eine wesentliche Änderung betrifft die<br />

Neuregelung der Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen<br />

nach § 4 Nr. 21 und 22 UStG. Künftig soll die<br />

Steuerbefreiung sämtliche Schulungseinrichtungen umfassen,<br />

die mit genehmigten Ersatzschulen vergleichbar sind. Die bislang<br />

erforderliche landesrechtliche Bescheinigung ist folglich<br />

nicht mehr notwendig. Die Vorschrift gilt auch für Bildungseinrichtungen<br />

von Privatlehrern. Leistungen, die der reinen<br />

Freizeitgestaltung dienen, fallen nicht unter die Steuerbefreiung.<br />

Das Ziel dieser Änderung, den Zugang zu entsprechenschädigung<br />

für Zeitversäumnis im Rahmen einer ehrenamtlichen<br />

Tätigkeit nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG genauer definiert.<br />

Entschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten können<br />

demnach regelmäßig als angemessen und insoweit als<br />

umsatzsteuerbefreit angesehen werden, wenn sie 50 EUR je<br />

Tätigkeitsstunde und insgesamt den Betrag von 17.500 EUR<br />

pro Jahr für alle ehrenamtlichen Tätigkeiten der Person nicht<br />

übersteigen. Die bisher geltende Beurteilung der Angemessenheit<br />

nach den Verhältnissen des Einzelfalls bleibt jedoch<br />

weiterhin bestehen. Ein Überschreiten der Jahresgrenze bzw.<br />

der angemessenen Entschädigung führt dazu, dass sämtliche<br />

Vergütungen des entsprechenden Jahres umsatzsteuerpflichtig<br />

sind. Wird eine pauschale, zeitunabhängige Vergütung gezahlt,<br />

so führt dies ebenfalls zur Umsatzsteuerpflicht der gesamten<br />

für ehrenamtliche Tätigkeiten gezahlten Vergütungen.<br />

Das bedeutet für die gemeinnützige Einrichtung, dass sie<br />

künftig von ihren Ehrenamtlichen eine zeitliche Dokumentation<br />

der Tätigkeiten erhalten muss.<br />

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 25 UStG für<br />

individualpädagogische Maßnahmen – BMF vom<br />

29. März <strong>2012</strong><br />

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit seinem Schreiben<br />

vom 29. März <strong>2012</strong> die Wirkung der Betriebserlaubnis<br />

nach § 45 SGB VIII für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 25<br />

UStG ausgeweitet. So gilt die Betriebserlaubnis einer<br />

Jugendhilfeeinrichtung auch für Unternehmer, die im Auftrag<br />

der Einrichtung eine sonstige Wohnform betreiben. Die sonstige<br />

Wohnform muss dabei organisatorisch mit der Jugendhilfeeinrichtung<br />

verbunden, also Teil der Einrichtung sein. Des<br />

Weiteren muss der beauftragte Unternehmer ausdrücklich in<br />

der Betriebserlaubnis aufgeführt sein.<br />

Die entsprechenden Umsätze können ab sofort als umsatzsteuerfrei<br />

nach § 4 Nr. 25 UStG behandelt werden. Es wird jedoch<br />

nicht beanstandet, wenn Umsätze, die vor dem 1. Juli <strong>2012</strong> ausgeführt<br />

werden, noch als steuerpflichtig behandelt werden.<br />

Kontakt:<br />

StBin Yvonne Fischer<br />

℡ 02203 | 8997-147<br />

y.fischer@solidaris.de<br />

Die vorgenannten Regelungen sind auf Tätigkeitsvergütungen<br />

bzw. Aufwandsentschädigungen anzuwenden, die für<br />

Tätigkeiten nach dem 31. Dezember <strong>2012</strong> gezahlt werden.<br />

Die gewollte Vereinfachung des Nachweises der Angemessenheit<br />

der Tätigkeitsvergütung ist der Finanzverwaltung<br />

damit allerdings nicht gelungen. Der verlangte Nachweis des<br />

tatsächlichen Zeitaufwandes und das Verbot von pauschalen<br />

Vergütungen führt zu einem höheren Aufwand für gemeinnützige<br />

Einrichtungen. Die Höhe der Ehrenamtsvergütungen<br />

ist somit für die Einrichtungen nicht mehr planbar und führen<br />

zu einem finanziellen Risiko. Auch die Höchstgrenze von<br />

50 EUR je Stunde kann zu Schwierigkeiten führen. Hier läßt<br />

die Finanzverwaltung aber die bisherige Beurteilung aufgrund<br />

der Verhältnisse des Einzelfalls weiterhin zu.<br />

<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 2/<strong>2012</strong>


16<br />

BERATUNG AKTUELL<br />

den Bildungsleistungen nicht durch höhere Kosten (Umsatzsteuer)<br />

zu versperren, sieht der Deutsche Steuerberater -<br />

verband (DStV) als nicht erreicht an. Insbesondere für Unternehmen,<br />

die ihre Leistungen bislang umsatzsteuerpflichtig<br />

ausgeführt haben, kann die Neuregelung von Nachteil sein.<br />

Daher wird eine Nachbesserung der Vorschrift durch mögliche<br />

Anknüpfungspunkte zur Vermeidung der Steuerbefreiung gefordert.<br />

Die weitere Entwicklung und der endgültige Wortlaut<br />

des JStG 2013 bleiben somit abzuwarten.<br />

Ambulanzanalysen im Krankenhaus<br />

Günter Schmalen<br />

Dipl.-Kfm.<br />

Köln<br />

℡ 02203 | 8997-518<br />

g.schmalen@solidaris.de<br />

Nebenberufliche Tätigkeit bei Mitarbeitern im<br />

Offenen Ganztag – FG Düsseldorf vom 29. März <strong>2012</strong><br />

Nach einem von der <strong>Solidaris</strong> am 29. Februar <strong>2012</strong> erstrittenen<br />

Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf können die Vergütungen,<br />

die an Mitarbeiter in Offenen Ganztagsschulen dafür<br />

gezahlt werden, dass sie über die eigentliche Betreuungstätigkeit<br />

hinaus zusätzlich Aufgaben in Arbeitsgemeinschaften<br />

oder Projekten übernehmen, bis zu einem Betrag von<br />

2.100,00 EUR im Jahr nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei ausgezahlt<br />

werden. Voraussetzung ist, dass es sich um eine erzieherische<br />

oder betreuende Tätigkeit im Dienst oder Auftrag<br />

einer steuerbegünstigten Körperschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 9<br />

KStG handelt, die vom zeitlichen Umfang her weniger als ein<br />

Drittel einer vergleichbaren Vollzeittätigkeit in Anspruch<br />

nimmt. Der Senat sah in der Durchführung der Arbeitsgemeinschaften<br />

und Projekte keine zusätzliche Aufgabe, zu der<br />

der Mitarbeiter aufgrund seines Anstellungsverhältnisses oder<br />

faktisch verpflichtet war. Die Ausübung dieser Tätigkeiten<br />

setze überdies individuelle Fertigkeiten in musischer, gestalterischer<br />

oder sportlicher Art voraus, über die die Mitarbeiter<br />

für die eigentliche Betreuungstätigkeit nicht verfügen mussten.<br />

Vielmehr bedürfen sie einer intensiven Vorbereitung und<br />

Erarbeitung eines Konzepts, um auf die verschiedenen Teilnehmer<br />

individuell eingehen zu können.<br />

Die Einführung des DRG-Systems hat dazu geführt, dass<br />

die meisten Krankenhäuser sehr intensiv und tiefgreifend<br />

ihre stationären Bereiche durchleuchten. Es werden Kostenträgerrechnungen<br />

durchgeführt, um bis auf die Abteilungsebenen<br />

herunter aufzuzeigen, welche der Fachabteilungen<br />

positive oder negative Ergebnisse für die Klinik<br />

erzielen. Die gleichen Systematiken gibt es für die ambulanten<br />

Bereiche eher selten. Es gibt noch keine komplette<br />

Datengrundlage, die Rückschlüsse wie im stationären Bereich<br />

zulassen würde; Erkenntnisse über die erbrachten Deckungsbeiträge<br />

der verschiedenen Ambulanzbereiche sind<br />

noch nicht durchgängig vorhanden. Um den Kliniken hierbei<br />

Hilfestellungen anbieten zu können, hat die <strong>Solidaris</strong><br />

Unternehmensberatungs-GmbH verschiedene Methodiken<br />

entwickelt, um die Ambulanzbereiche zu untersuchen und<br />

Ergebnisse für die wirtschaftliche Leistung zu erhalten.<br />

Ausgangssituation und Zielsetzung<br />

Die Krankenhäuser verfügen für ihre stationären Leistungsbereiche<br />

über vielfältige <strong>Information</strong>en über den wirtschaftlichen<br />

Stand ihrer vorgehaltenen Fachabteilungen. Insofern<br />

ist es ein logischer Schritt, die Ambulanzbereiche ebenfalls<br />

einer Erlös- und Kostenanalyse zu unterziehen, um feststellen<br />

zu lassen, welche der im Haus vorhandenen ambulanten Leis-


17<br />

tungsbereiche positive oder negative Beiträge zum Gesamtergebnis<br />

leisten. Gleichzeitig sollte auch die Aufbau- und Ablauforganisation<br />

der Ambulanzbereiche untersucht werden,<br />

um Optimierungsmöglichkeiten der Arbeitsabläufe zu generieren.<br />

Die zu untersuchenden Bereiche sind:<br />

• die Notfallaufnahme (§ 75 SGB V)<br />

• das ambulante Operieren und die Durchführung stationsersetzender<br />

Eingriffe (§1<strong>15</strong>b SGB V)<br />

• die hochspezialisierten Leistungen und Behandlungen seltener<br />

Erkrankungen und von Erkrankungen mit besonderen<br />

Krankheitsverläufen (§ 116b SGB V)<br />

• die Privatambulanzen der Ärzte<br />

• die Ermächtigungsambulanz<br />

• die berufsgenossenschaftliche D-Arzt-Ambulanz.<br />

Projektablauf<br />

Grundsätzlich gliedern sich die Analyse der Ambulanzkosten<br />

und -erlöse sowie die Analyse der Aufbau- und Ablauforganisation<br />

in vier Phasen:<br />

Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4<br />

Bestandsaufnahmen und Interviews<br />

Analyse<br />

Analyse der Aufbau-<br />

Kosten+Erlöse<br />

und Ablauforganisation<br />

Handlungsempfehlungen und<br />

Erstellung eines Maßnahmenplans<br />

Optional: Umsetzung der<br />

Maßnahmen - Projektmanagement<br />

Phase 1 – Bestandsaufnahmen<br />

Dokumenten- und Datenerhebung<br />

Die Erlös- und Kostenanalyse wird anhand einer Dokumenten-<br />

und Datenerhebung durchgeführt. Die Leistungsdaten<br />

werden für die ambulanten Leistungen des Krankenhauses,<br />

als auch für die Leistungen, die Ärzte im Rahmen ihrer<br />

Nebentätigkeiten am Krankenhaus erbringen, gesammelt.<br />

Entsprechendes gilt auch für die Nutzung der Operationssäle,<br />

in denen ambulante Operationen erbracht werden. Hier kommen<br />

noch die Schnitt-Naht- und Rüstzeiten sowie die fachrichtungsbezogenen<br />

OP-Pläne hinzu. In der Regel sind alle<br />

Daten in den Krankenhausinformationssystemen vorhanden.<br />

Die Kostendaten werden, soweit möglich, aus der bereits vorhandenen<br />

Kostenträgerrechnung generiert.<br />

Erfassung der Organisations- und Prozessdaten der ambulanten<br />

Leistungsbereiche<br />

Um Akzeptanz für das Projekt zu erreichen und um strukturelle<br />

und prozessbezogene Besonderheiten zu erfassen, werden<br />

mit den verantwortlichen Mitarbeitern Interviews geführt.<br />

Die vorhandenen Ambulanzbereiche werden nach dem jeweiligen<br />

Leistungs- und Erlösvolumen priorisiert. Ziel ist, eine<br />

Aufstellung über sämtliche Leistungsbereiche zu erstellen, in<br />

der das Leistungsvolumen und die jeweiligen Leistungszeiten<br />

zusammengefasst werden. Der nächste Schritt umfasst eine<br />

genaue Erfassung der Arbeitsabläufe und Tätigkeiten, um Besonderheiten<br />

und Effizienz der Arbeitsorganisation und eventuell<br />

auftretende Reibungsverluste aufzulisten.<br />

Im Ergebnis der Phase 1 liegen die zur Auswertung der Ambulanzerlöse<br />

und -kosten notwendigen <strong>Information</strong>en vor.<br />

Hierbei handelt es sich einerseits um eine detaillierte Zusammenstellung<br />

der jeweiligen ambulanten Leistungsbereiche<br />

und andererseits um die notwendigen <strong>Information</strong>en sowohl<br />

über die insgesamt in den ambulanten Bereichen<br />

erbrachten Leistungen als auch über die dort entstandenen<br />

Kosten. Ebenfalls liegen die für die Aufbau- und Ablauforganisation<br />

in den vorhandenen Ambulanzbereichen notwendi-<br />

Die für die Analyse<br />

benötigten Daten werden<br />

weitestgehend aus dem<br />

bereits bestehenden KIS<br />

übernommen.<br />

<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 2/<strong>2012</strong>


18<br />

Erlösanalyse, Kosten -<br />

analyse, Analyse der Kernprozesse<br />

und Berechnung<br />

des Personalbedarfs sind<br />

die zentralen Inhalte der<br />

Datenanalysen<br />

gen <strong>Information</strong>en vor (z. B. Wartezeiten- und Frequentierungsanalysen),<br />

um den quantitativen Ergebnissen qualitative<br />

Aussagen in Bezug auf die Tätigkeitsverteilung und die<br />

Arbeitsabläufe zur Seite stellen zu können.<br />

Phase 2 – Datenauswertung und -analysen<br />

In dieser Phase erfolgen die Auswertung der erhobenen Daten,<br />

die Überprüfung der Abrechnungsmodalitäten, die Identifikation<br />

der Kernprozesse und die Berechnung des Personalbedarfs.<br />

Es werden Erlös- und Kostenanalysen für die jeweiligen Ambulanzen<br />

erstellt. In der Erlösanalyse wird geprüft, ob alle am<br />

Patienten erbrachten Leistungen im System erfasst und dokumentiert<br />

wurden, und daraus folgend die Abrechnung vollständig<br />

und zeitnah erfolgt ist. Die Kostenanalyse identifiziert<br />

zunächst unabhängig von bereits vorliegenden <strong>Information</strong>en<br />

die Kosten, die den ambulanten Leistungsbereichen zuzuordnen<br />

sind. Über alle weiteren Kostenzuordnungen muss im Vorfeld<br />

eine Absprache getroffen werden, inwiefern Fixkosten anteilig<br />

den Ambulanzbereichen zugeordnet werden sollen. Die<br />

bei der Begehung identifizierten Kernprozesse werden analysiert<br />

und auf ihre Funktionalität überprüft. Die erkennbaren<br />

Schwachstellen werden aufgelistet und Verbesserungspotenziale<br />

erarbeitet, mit denen der Auftraggeber Veränderungen in<br />

der Ablauf- und Aufbauorganisation der jeweiligen Ambulanzbereiche<br />

sowie ggf. an Schnittstellen umsetzen kann. Anhand<br />

der vorliegenden Personalzahlen, Personaleinsatzplänen,<br />

Arbeitszeitmodellen und Leistungszahlen wird der Personalbedarf<br />

für die vorhandenen Ambulanzbereiche ermittelt.<br />

Phase 3 – Ergebnispräsentation und Maßnahmenplan<br />

Die Ergebnisse der Analysen werden dem Auftraggeber in<br />

Form einer strukturierten und detaillierten Präsentation vorgestellt.<br />

Diese Vorgehensweise hat sich in vergleichbaren<br />

Projekten aufgrund der direkten Auseinandersetzung und Diskussion<br />

der Beteiligten mit den dargestellten Stärken und<br />

Optimierungspotenzialen sowie des konkreten Bezugs zu den<br />

Handlungsempfehlungen bewährt. Zusätzlich werden die in<br />

der Präsentation aufgeführten Handlungsempfehlungen<br />

durch den Auftragnehmer in einen strukturierten Maßnahmenplan<br />

überführt und durch notwendige Arbeitsschritte ergänzt.<br />

Auftraggeber und Auftragnehmer stimmen gemeinsam<br />

eine erste Priorisierung der Maßnahmen ab.<br />

Phase 4 – Optional:<br />

Umsetzung der Maßnahmen – Projektmanagement<br />

Der Maßnahmenplan dient dem Auftraggeber als Arbeitspapier<br />

für kurz- bis mittelfristige Optimierungen zur Weiterentwicklung<br />

des unternehmensinternen Personalmanagements und basiert<br />

auf den Handlungsempfehlungen aus den Projektergebnissen.<br />

Zu den Handlungsempfehlungen wurden durch den Auftragnehmer<br />

bereits in Phase 3 Arbeitspakete in Form von Empfehlungen<br />

skizziert. Diese können entsprechend der Priorisierung<br />

und orientiert an spezifischen internen Belangen im internen<br />

Projektmanagement konkretisiert und durch Verantwortlichkeiten,<br />

Zuständigkeiten, Fristen und Ziele ergänzt werden.<br />

Über eine weiterführende externe Beratung zu einzelnen Arbeitsschritten<br />

kann der Auftraggeber nach Bedarf entscheiden.<br />

Zusammenfassung: Ziel ist es, für die Ambulanz eine<br />

transparente Erlös- und Kostenstruktur aufzuzeigen<br />

und die Erlöse und Kosten den Ambulanzbereichen<br />

zuzuordnen. Weiterhin können Potentiale in der Aufbau-<br />

und Ablauforganisation identifiziert und ausgeschöpft<br />

werden. Die Erkenntnisse der Analysen ermöglichen<br />

eine gezielte Weiterentwicklung des Ambulanzbereiches<br />

der Einrichtung und können somit<br />

die Wirtschaftlichkeit eines Krankenhauses steigern.


19<br />

ANALYSE<br />

Übertragung von Aufwandsrückstellungen<br />

im Rahmen von Umstrukturierungen<br />

Petra Assenmacher<br />

WPin StBin<br />

Köln<br />

℡ 02203 | 8997-171<br />

p.assenmacher@solidaris.de<br />

Vor Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes<br />

(BilMoG) durften Rückstellungen auch gebildet werden für<br />

im Geschäftsjahr unterlassene Instandhaltungen, die in den<br />

letzten neun Monaten des folgenden Geschäftsjahres nachgeholt<br />

wurden (§ 249 Abs. 1 S. 3 HGB a. F.), sowie für ihrer<br />

Eigenart nach genau umschriebene, dem Geschäftsjahr oder<br />

einem früheren Geschäftsjahr zuzuordnende Aufwendungen,<br />

die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber<br />

hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts<br />

nach unbestimmt waren (§ 249 Abs. 2 HGB a. F.). Durch das<br />

BilMoG wurde das Wahlrecht der Bildung von Aufwandsrückstellungen<br />

gestrichen, sie haben aber aufgrund der nach<br />

Art. 67 Abs. 3 EGHGB bestehenden Fortführungsmöglichkeit<br />

auch nach Einführung des BilMoG eine Praxisrelevanz. In diesem<br />

Zusammenhang besteht gelegentlich der Wunsch, fortgeführte<br />

Aufwandsrückstellungen im Rahmen von Umstrukturierungen<br />

auf neue Rechtsträger zu übertragen.<br />

Für die Frage der Übertragbarkeit von Aufwandsrückstellungen<br />

ist zunächst festzustellen, dass im Falle der im Umwandlungsgesetz<br />

(UmwG) geregelten Verschmelzung der übernehmende<br />

Rechtsträger die Aufwandsrückstellungen fortführen kann, da er<br />

als Gesamtrechtsnachfolger vollumfänglich in die Rechtsposition<br />

der übertragenden Einrichtung eintritt und die Buchwerte<br />

fortführen kann. Vermögensübertragungen werden jedoch häufig<br />

im Wege der Einzelrechtsnachfolge durch Übertragung einzelner<br />

Vermögensgegenstände und Schulden (Asset-Deal) und<br />

damit außerhalb des UmwG vorgenommen, um nicht einen Betrieb<br />

mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen zu<br />

müssen (z. B. vor dem Hintergrund von grunderwerbsteuerlichen<br />

Überlegungen). Allerdings ist die Übertragbarkeit von Aufwandsrückstellungen<br />

im Wege der Einzelrechtsnachfolge anders<br />

als bei der Gesamtrechtsnachfolge zu beurteilen. Im<br />

Rahmen der Kaufpreisfindung werden die erworbenen Vermögensgegenstände<br />

(Assets) und die übernommenen Schulden<br />

dem Kaufpreis gegenübergestellt. Die Übernahme der Schulden<br />

stellt gleichzeitig einen Teil der Anschaffungskosten auf die<br />

erworbenen Vermögensgegenstände dar. Aufwandsrückstellungen<br />

weisen nach handelsrechtlichen Grundsätzen als reine<br />

Innenverpflichtungen jedoch keinen Schuldcharakter auf. Auch<br />

zivilrechtlich sind mit der als „Schuld“ in der Bilanz des übertragenden<br />

Rechtsträgers passivierten Aufwandsrückstellung<br />

weder Rechte noch Verpflichtungen verbunden. Eine Übertragung<br />

von Aufwandsrückstellungen als „Schuld“ ist demnach bei<br />

Asset-Deals nicht gegeben. Die Rückstellung wäre im Rahmen<br />

der Übertragung aufzulösen.<br />

Diese Einordnung versteht sich grundsätzlich unabhängig von<br />

den neu getroffenen Regelungen des BilMoG. Der Charakter<br />

der Aufwandsrückstellung als (nicht übertragbare) reine Innenverpflichtung<br />

wurde bereits in den gesetzlichen Regelungen<br />

des HGB a. F. definiert. Dennoch kommt den Regelungen nach<br />

BilMoG bei den in Zukunft vorzunehmenden Umstrukturierungen<br />

eine besondere Bedeutung zu. Einer zwangsweisen außerordentlichen<br />

Auflösung einer Aufwandsrückstellung in der<br />

Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers konnte nach<br />

den Vorschriften des HGB a. F. durch die Bildung einer neuen<br />

betragsgleichen Aufwandsrückstellung für die gleichen Zwecke<br />

Aufwandsrückstellungen<br />

sind beim Asset-Deal nicht<br />

ohne weiteres übertragbar.<br />

<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 2/<strong>2012</strong>


20<br />

Aufwandsrückstellungen<br />

sind im Wege der Einzelrechtsnachfolge<br />

nicht übertragungsfähig.<br />

Durch vertragliche Gestaltungen,<br />

z. B. Nebenabreden<br />

im Kaufvertrag,<br />

können für den übernehmenden<br />

Rechtsträger<br />

Außenverpflichtungen geschaffen<br />

werden, die aus<br />

handelsrechtlicher Sicht<br />

eine passivierungspflichtige<br />

Schuld darstellen.<br />

beim übernehmenden Rechtsträger begegnet werden. Im Ergebnis<br />

konnte die Rückstellung damit zwar nicht übertragen<br />

werden, bilanziell führte jedoch die Übernahme eines um den<br />

Auflösungsbetrag in der Schlussbilanz des übertragenden<br />

Rechtsträgers erhöhten Reinvermögens und einer (in der logischen<br />

Sekunde nachfolgenden) Neubildung der betragsgleichen<br />

Rückstellung zum gleichen Ergebnis. Diese Möglichkeit der Neubildung<br />

von Aufwandsrückstellungen ist mit dem BilMoG jedoch<br />

entfallen. Auch schied die Ausübung des Beibehaltungswahlrechts<br />

nach Art. 67 Abs. 3 EGHGB für den übernehmenden<br />

Rechtsträger zum 1. Januar 2010 aus. Die Beibehaltungswahlrechte<br />

nach Artikel 67 EGHGB erfordern zwingend, dass die betreffenden<br />

Posten im Jahresabschluss für das letzte vor dem<br />

1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr enthalten waren.<br />

Diese Voraussetzung liegt beim übernehmenden Rechtsträger<br />

nicht vor, er tritt mangels Gesamtrechtsnachfolge auch nicht in<br />

die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers ein. Auch ist eine<br />

Analogie zum Umwandlungsgesetz, selbst wenn ganze Betriebe<br />

oder Teilbetriebe übertragen werden, nicht gegeben. Damit sind<br />

Aufwandsrückstellungen im Wege der Einzelrechtsnachfolge<br />

nicht übertragungsfähig.<br />

Lösungsansatz<br />

Rückstellungen sind für die in § 249 Abs. 1 HGB n. F. aufgeführten<br />

Fälle, beispielsweise für ungewisse Verbindlichkeiten,<br />

zu bilden. Kann durch vertragliche Gestaltungen erreicht werden,<br />

dass die beim übertragenden Rechtsträger ausgewiesene<br />

Aufwandsrückstellung (Innenverpflichtung) beim übernehmenden<br />

Rechtsträger als rechtliche Verpflichtung zu qualifizieren<br />

ist, handelt es sich aus dessen Sicht um eine passivierungspflichtige<br />

Schuld. Betrifft die Aufwandsrückstellung z. B.<br />

eine Sanierungsmaßnahme, welche in einer unbestimmten<br />

nachfolgenden Zeit vorgenommen werden sollte, so könnte im<br />

Kaufvertrag eine Nebenabrede getroffen werden, welche den<br />

übernehmenden Rechtsträger faktisch dazu verpflichtet, die erforderlichen<br />

Sanierungen durchzuführen. Die Verpflichtung zur<br />

Sanierung kann insofern als Teil der Gegenleistung verstanden<br />

werden und führt für den übernehmenden Rechtsträger damit<br />

zu einer Außenverpflichtung, welche auch der handelsrechtlichen<br />

Definition einer Schuld gerecht werden dürfte.<br />

Fazit: Auch nach den Änderungen durch das BilMoG<br />

behalten Aufwandsrückstellungen aufgrund der im<br />

EGHGB verankerten Übergangsvorschriften eine Praxisrelevanz.<br />

Daher ist in Übertragungsfällen zu beurteilen,<br />

ob die durch einen übertragenden Rechtsträger<br />

wahlweise gebildeten und beibehaltenen Aufwandsrückstellungen<br />

beim übernehmenden Rechtsträger<br />

ansatzfähig sind. Für Übertragungsvorgänge<br />

im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge ist dies für<br />

den Fall der Buchwertfortführung gegeben, da der<br />

übernehmende Rechtsträger vollständig in die<br />

Rechtsposition des Rechtsvorgängers eintritt. Zu<br />

einem anderen Ergebnis gelangt man bei der Beurteilung<br />

von Asset-Deals, bei denen einzelne Vermögensgegenstände<br />

und Schulden im Wege der Einzelrechtsnachfolge<br />

übertragen werden. Da Aufwandsrückstellungen<br />

eine reine Innenverpflichtung darstellen,<br />

weisen sie keinen Schuldcharakter auf und<br />

können nicht im Einzelnen auf einen anderen Rechtsträger<br />

übergehen. Gleichwohl wird in der Praxis die<br />

Übertragung von Aufwandsrückstellungen auch bei<br />

Asset-Deals durchaus angestrebt. Der hierzu skizzierte<br />

Lösungsansatz zeigt, dass durch geeignete vertragliche<br />

Regelungen beim übernehmenden Rechtsträger<br />

eine passivierungspflichtige Verpflichtung<br />

entstehen kann, deren bilanzielle Abbildung der<br />

Übernahme einer Aufwandsrückstellung entspricht.


21<br />

INTERN<br />

Päpstlicher Orden<br />

Examina<br />

Folgende Mitarbeiter der <strong>Solidaris</strong> haben im Frühjahr dieses<br />

Jahres das Steuerberaterexamen bestanden:<br />

• Herr StB Dipl.-Kfm. Markus Fischer, Köln,<br />

• Frau StBin Dipl.-Kffr. Christine Hüttinger, München,<br />

• Herr StB Dipl-Kfm. Markus Pielen, Köln,<br />

• Herr StB Dipl.-Kfm. Alexander Schmidt, Münster,<br />

• Herr Rechtsanwalt StB André Spak, LL.M., Köln, und<br />

• Herr StB Dipl.-Kfm. Torsten Wohlberg, Hamburg.<br />

Herr Rechtsanwalt StB André Spak, LL.M., darf außerdem seit<br />

dem 8. Februar <strong>2012</strong> die Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht"<br />

führen.<br />

Wir gratulieren der Kollegin und den Kollegen ganz herzlich<br />

und wünschen ihnen für den weiteren beruflichen und privaten<br />

Lebensweg viel Erfolg und alles Gute!<br />

Papst Benedikt XVI. hat Herrn Dr. Rüdiger Fuchs zum Ritter<br />

des Gregorius-Ordens ernannt. Die Urkunde und die Ordensinsignien<br />

überreichte der Kölner Erzbischof Joachim Kardinal<br />

Meisner am 8. <strong>Mai</strong> <strong>2012</strong> in Köln persönlich. Diese hohe Auszeichnung<br />

spiegelt sicherlich auch wesentlich die besondere<br />

Wertschätzung für die Arbeit aller Mitarbeiterinnen und<br />

Mitarbeiter der <strong>Solidaris</strong> für Kirche und Caritas.<br />

Neue Standorte der <strong>Solidaris</strong><br />

Rechtsanwaltsgesellschaft mbH<br />

Seit dem 1. März <strong>2012</strong> ist die <strong>Solidaris</strong> Rechtsanwaltsgesellschaft<br />

mbH neben ihrem Hauptsitz in Köln auch an den <strong>Solidaris</strong>-Standorten<br />

Berlin und München vertreten.<br />

Die Kontaktdaten der neuen Standorte finden Sie auf der<br />

Webseite der Rechtsanwaltsgesellschaft unter www.solidarisrecht.de.<br />

Neue Mitarbeiter<br />

Herr WP StB Dipl.-Kfm. Jörg Lawrenz unterstützt seit dem<br />

1. März <strong>2012</strong> unser Prüfungsteam in Erfurt. Zum gleichen<br />

Zeitpunkt begannen Herr Dipl.-Betriebsw. (FH) Ferdinand<br />

Lukas Karwath als Prüfungsassistent in Würzburg und Herr<br />

Dipl.-Kfm. (FH) Achim Küper als Prüfer in Köln ihre Tätigkeit<br />

für die <strong>Solidaris</strong>. Ebenfalls seit dem 1. März <strong>2012</strong> ist Herr<br />

Dipl.- Betriebsw. (FH) Markus Lissner als Leiter Personal &<br />

Organisation in Köln tätig und unterstützen Frau Laura<br />

Schmid in München und Herr André Hogen in Köln unseren<br />

Innendienst. Seit dem <strong>15</strong>. März <strong>2012</strong> ist Frau Dipl.-Kffr.<br />

Daniela Ehbrecht als Prüfungsassistentin in Hamburg tätig.<br />

Frau Dipl.-Volksw. Rike Behrens und Frau Dipl.-Kffr. Christine<br />

Jerzt unterstützen seit dem 1. April <strong>2012</strong> das Kompetenzteam<br />

Prüfungsnahe Beratung in Köln. Und am 1. <strong>Mai</strong> <strong>2012</strong> hat Herr<br />

M. A. Ivan Panayotov seine Tätigkeit im Innendienst in Köln<br />

begonnen. Wir wünschen allen Kolleginnen und Kollegen<br />

einen guten Start!<br />

<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 2/<strong>2012</strong>


22<br />

GESPRÄCH<br />

„Die breite Beteiligung aller ist unser<br />

Erfolgsmodell"<br />

In 16 Seniorenhäusern in der Region Köln-Bonn-Düren bietet<br />

die Stiftung der Cellitinnen zur hl. Maria ein vielfältiges<br />

Pflege- und Betreuungsangebot<br />

mit fachlicher Spezialisierung im<br />

Bereich der Pflege und Betreuung<br />

von Menschen mit Demenzerkrankungen<br />

und von schwerstkranken<br />

und sterbenden Menschen.<br />

Stephanie Kirsch Frau Stephanie Kirsch, Geschäftsführerin<br />

der Seniorenhaus GmbH der Cellitinnen zur hl.<br />

Maria, erläutert im Gespräch, wie Werteorientierung und<br />

betriebswirtschaftliche Erfordernisse erfolgreich in Einklang<br />

gebracht werden können.<br />

Welche grundsätzlichen Aufgaben verfolgt die Seniorenhaus<br />

GmbH der Cellitinnen zur hl. Maria?<br />

Die Einrichtungen der Seniorenhaus GmbH orientieren sich in<br />

erster Linie am Bewohner. Diese konsequente Ausrichtung ist<br />

Ausdruck unseres Selbstverständnisses „Der Mensch in guten<br />

Händen“, das aus unserer christlichen Wertehaltung resultiert.<br />

Neben der hohen Qualität der Leistungen sind für uns die gelebte<br />

Spiritualität und die Gemeinschaft von hoher Bedeutung.<br />

Daher freuen wir uns, in jeder Einrichtung Ordensschwestern<br />

vor Ort zu haben, die sich – je nach Alter und Möglichkeiten –<br />

in die Gemeinschaft einbringen. Wir investieren stetig in unsere<br />

Häuser und Mitarbeiter, damit wir ein modernes Ambiente und<br />

hochqualifizierte Pflege und Betreuung anbieten können. Der<br />

Erfolg wie auch die Rückmeldungen von Bewohnern und Angehörigen<br />

geben uns Recht: Nur mit überdurchschnittlicher<br />

Qualität können wir uns in diesem mittlerweile umkämpften<br />

Marktsegment positiv herausheben.<br />

Und welche Ziele verfolgen Sie dabei konkret?<br />

Unsere strategischen Ziele WIR 20<strong>15</strong> werden in der Balanced<br />

Scorecard konkretisiert. Hierbei haben wir – neben den vier<br />

klassischen Dimensionen Kunden-, Prozess-, Entwicklungsund<br />

Finanzperspektive – zwei weitere Perspektiven etabliert:<br />

die Werte- und die Mitarbeiterperspektive. Wir setzen auf weitere<br />

Spezialisierungen unserer Pflege- und Betreuungs- sowie<br />

Serviceleistungen. Die breite Beteiligung aller am Dienstleistungserstellungsprozess<br />

ist dabei unser Erfolgsmodell. Nur<br />

wer an der Planung verantwortlich mitgewirkt hat, kann auch<br />

erfolgreich an der Umsetzung mitwirken und Erfolge feiern.<br />

Wie wird das spezifisch christliche Profil im Alltag deutlich?<br />

Wir legen großen Wert darauf, dass Glaube und Spiritualität<br />

in unseren Seniorenhäusern erfahrbar sind. Das beginnt bei<br />

den Feiern innerhalb des Kirchenjahres, dem Angebot heiliger<br />

Messen in unseren Hauskapellen und endet noch lange nicht<br />

bei der gemeinsamen Wallfahrt nach Knechtsteden. Christlicher<br />

Glaube äußert sich, meiner Erfahrung nach, vor allem in<br />

der täglichen Begegnung. Um unsere Mitarbeiter bestmöglich<br />

auf ihre „allgemein seelsorglichen“ Aufgaben vorzubereiten,<br />

haben wir bereits vor einigen Jahren KUK online eingeführt.<br />

Hierbei handelt es sich um einen prämierten<br />

Online-Kurs, der Mitarbeiter im Selbststudium unsere kirchliche<br />

Unternehmenskultur nahebringt. Wir bilden uns nicht<br />

ein, der Kurs könne eine gute katholische Sozialisation vollständig<br />

ersetzen, aber er vermittelt Grundzüge katholischen<br />

Lebens und schafft so eine gemeinsame Basis für das Miteinander<br />

im Seniorenhaus. Darüber hinaus bieten wir für interessierte<br />

Mitarbeiter den Kurs „Begleiter in der Seelsorge“<br />

an. Im vergangenen Jahr haben erstmalig 14 Mitarbeiter<br />

diese besondere Qualifikation erworben. Alle leitenden Mitarbeiter<br />

orientieren sich an modernen Führungsgrundsätzen,<br />

die auf der Basis der Ordenstradition entwickelt wurden.


23<br />

Qualität und Qualifikation: Sind das Schlüsselbegriffe<br />

Ihres Unternehmens?<br />

Ja, unbedingt. Unsere Ansprüche an die Qualität in Pflege<br />

und Betreuung sind sehr hoch. Bereits vor über 10 Jahren<br />

haben wir deshalb ein eigenes Qualitätsinstitut (CIS) gegründet<br />

und ein umfangreiches Qualitätssicherungssystem<br />

aufgebaut. Handbücher, Standards, Verfahrensanweisungen<br />

usw. sind bei uns durchgängig etabliert und werden kontinlierlich<br />

weiterentwickelt. Diese soliden Voraussetzungen<br />

haben zum überdurchschnittlich guten Abschneiden bei der<br />

MDK-Benotung geführt. Auch wenn wir das Verfahren der<br />

MDK-Notenermittlung kritisch bewerten, stellen wir uns<br />

durchaus selbstbewusst dem Wettbewerb in diesem Feld.<br />

Beim zweiten Thema, der Qualifikation, geht es um unsere<br />

über 1.450 hoch motivierten und engagierten Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter, die überaus gute Arbeit leisten.<br />

Die Seniorenhaus GmbH bietet Fort- und Weiterbildung<br />

nicht nur an, sondern fördert sie gezielt mit einem umfangreichen<br />

Inhouse-Programm. Und das trägt Früchte: Wir<br />

wurden gleich zweimal hintereinander 2008 und 2009 als<br />

Bester Arbeitgeber der Initiative Great Place to Work ausgezeichnet.<br />

Welche Bedeutung hat das Ehrenamt für Ihre Einrichtungen?<br />

Das Ehrenamt ist überaus wichtig für die Bewohner und Mitarbeiter<br />

in unseren Häusern, denn aufgrund der sozialpolitischen<br />

Rahmenbedingungen werden die Betreuungsräume, die wir<br />

durch angestellte Mitarbeiter ausfüllen können, immer enger.<br />

Hier kann ehrenamtliches Engagement ein Stück weit helfen,<br />

die Lücke zu schließen, die in den letzten Jahren entstanden ist.<br />

Andererseits muss Ehrenamt aber Ehrenamt bleiben: Das heißt,<br />

wir dürfen Politik und Kostenträger nicht aus der Pflicht entlassen<br />

und die gute Betreuung von Senioren unentgeltlich arbeitenden<br />

Freiwilligen aufbürden. Auch wenn sie dies gern machen,<br />

muss es die vornehmliche Aufgabe eines Seniorenhauses<br />

und seiner angestellten Leistungsträger sein, Pflege und Betreuung<br />

auf hohem Niveau selber zu gewährleisten.<br />

Welche Entwicklungen im Pflegebereich erwarten Sie in<br />

den nächsten Jahren?<br />

Anders als manche Kollegen oder Politiker sehe ich absehbar<br />

keinen Rückgang stationärer Pflegeleistungen am Markt. Natürlich<br />

wird sich aufgrund anderer Möglichkeiten und gestiegener<br />

Anforderungen die ambulante Alten- und Krankenpflege<br />

wandeln. Sie wird an Bedeutung gewinnen und ihr<br />

Portfolio ausbauen. Aufgrund der demografischen Entwicklung<br />

wird die Hochaltrigkeit der Menschen weiter zunehmen.<br />

Damit wird auch die hohe Pflegebedürftigkeit, Pflegestufe 3,<br />

weiter wachsen. Die Anzahl demenziell veränderter Menschen<br />

wird sich ebenfalls erhöhen und neue Wohnraumkonzepte erforderlich<br />

machen. Insgesamt werden die Herausforderungen<br />

also zunehmen und die Schwerpunkte sich verschieben, gute<br />

stationäre Pflegeleistungen werden aber flächendeckend und<br />

unverzichtbar erhalten bleiben.<br />

CM – Mitarbeiter formen das Logo der Cellitinnen zur hl. Maria<br />

verbunden durch das Kreuz<br />

Wir danken Ihnen für das Gespräch und wünschen Ihnen<br />

und Ihrer Gesellschaft alles Gute für die Zukunft!<br />

<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 2/<strong>2012</strong>


AKTUELLE<br />

SEMINARE<br />

DATUM ORT TITEL<br />

30.05.<strong>2012</strong> Köln Das Krankenhaus im Fokus der Finanzverwaltung • aktuelle gesetzliche Entwicklungen<br />

18.10.<strong>2012</strong> Münster • aktuelle Rechtsprechung • umsatzsteuerliche Befreiungsvorschriften • umsatzsteuerliche<br />

Organschaft • Praxis-Hinweise<br />

12.06.<strong>2012</strong><br />

19.06.<strong>2012</strong><br />

03.07.<strong>2012</strong><br />

17.07.<strong>2012</strong><br />

Berlin<br />

Freiburg<br />

Köln<br />

München<br />

Unternehmensanalyse und -bewertung: Grundlagenseminar zu Transaktionen •<br />

Formen von Umstrukturierungen • rechtliche, steuerliche und wirtschaftliche Aspekte der<br />

Bildung von Kooperationen • Beispiele aus der Praxis<br />

12.06.<strong>2012</strong> -<br />

13.06.<strong>2012</strong><br />

Köln<br />

Krankenhaus-Rechnungswesen – Grundlagenseminar • dualistisches Finanzierungssystem<br />

• gesetzliche Vorschriften • Gestaltungsmöglichkeiten und Handlungsempfehlungen<br />

19.06.<strong>2012</strong><br />

18.10.<strong>2012</strong><br />

06.11.<strong>2012</strong><br />

05.12.<strong>2012</strong><br />

Köln<br />

Berlin<br />

Essen<br />

Freiburg<br />

Corporate Governance und Compliance: 1x1für Aufsichtsräte • Grundlagen der<br />

Aufsichtstätigkeit • aktuelle Gestaltungsempfehlungen der Verbände • Praxis-Hinweise<br />

21.06.<strong>2012</strong><br />

30.10.<strong>2012</strong><br />

Köln<br />

Münster<br />

Neue Risiken beim Personalabgleich nach § 84 Abs. 6 SGB XI • Urteil des Hessischen<br />

Sozialgerichtes vom 27. Januar 2011 und seine Folgen •<br />

Bedeutung des Personalcontrollings • Möglichkeiten der Personaleinsatzgestaltung<br />

26.06.<strong>2012</strong><br />

20.09.<strong>2012</strong><br />

04.12.<strong>2012</strong><br />

Essen<br />

Nürnberg<br />

Münster<br />

Trends im Krankenhausbereich – Wirtschaft, Recht und Steuern • aktuelle Rechtsfragen<br />

• Krankenhausmanagement • steuerliche Aspekte • Fallbeispiele • Praxis-Hinweise<br />

26.06.<strong>2012</strong><br />

27.09.<strong>2012</strong><br />

<strong>15</strong>.11.<strong>2012</strong><br />

Köln<br />

Nürnberg<br />

Hamburg<br />

Weiterentwicklung des Berichtswesens zu einem ganzheitlichen Führungsinformationssystem•<br />

Der Aufbau von Berichten – Gliederung, Struktur • Integration des Berichtswesens<br />

ins Controlling • Budgetierung • Integration der Kostenträgerrechnung in das Berichtswesen<br />

• Praktisches Umsetzungsbeispiel<br />

www.solidaris.de<br />

28.06.<strong>2012</strong><br />

23.08.<strong>2012</strong><br />

25.09.2912<br />

10.10.<strong>2012</strong><br />

24.10.<strong>2012</strong><br />

Essen<br />

Berlin<br />

Köln<br />

Erfurt<br />

Münster<br />

Steuer-Update für Non-Profit-Organisationen – Aufbauseminar • Handlungsspielräume<br />

ausloten, Steuervorteile sichten, Steuern effizient gestalten – der neueste Stand<br />

im Steuerrecht für NPO<br />

Anmeldung und weitere Seminare unter www.solidaris.de > Veranstaltungen.

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