Jahrgang 15 | Ausgabe 2/Mai 2012 Solidaris Information
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Gesonderte Berechnung von<br />
Investitionsaufwendungen bei<br />
Pflegeeinrichtungen<br />
PflegeVG) in Sachsen-Anhalt, die zu 100 % durch Zuschüsse<br />
der öffentlichen Hand gefördert worden sind. Die vierte, in<br />
Bayern angesiedelte Klägerin erhielt ebenfalls öffentliche Fördermittel.<br />
Friedrich Dickopp<br />
WP StB<br />
Köln<br />
℡ 02203 | 8997-146<br />
f.dickopp@solidaris.de<br />
Ina Symhardt, LL.M.<br />
Rechtsanwältin<br />
Köln<br />
℡ 02203 | 8997-419<br />
i.symhardt@solidaris.de<br />
Der 3. Senat des Bundessozialgerichtes (BSG) hat in gleich<br />
vier Urteilen vom 8. September 2011 (B 3 P 4/10 R, B 3 P<br />
2/11 R, B 3 P 3/11 R, B 3 P 6/10 R) die gesonderte Berechnung<br />
von Investitionsaufwendungen gemäß § 82<br />
Abs. 3 SGB XI auf den Prüfstand gestellt und mit seinen<br />
Entscheidungen einen einschneidenden Paradigmenwechsel<br />
vorgenommen. Nach langer Wartezeit wurden die<br />
Urteilsbegründungen im März <strong>2012</strong> veröffentlicht.<br />
Sachverhalt<br />
Der 3. Senat des BSG hat in mehreren Fällen über die gemäß<br />
§ 82 Abs. 3 SGB XI gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen<br />
bei geförderten Einrichtungen (Objektförderung<br />
gemäß § 9 SGB XI) entschieden. Drei der klagenden Einrichtungen<br />
sind sog. Artikel 52-Einrichtungen (Art. 52<br />
Entscheidungsgründe<br />
Das Bundessozialgericht (BSG) erteilt<br />
– der Umlagefähigkeit von fiktiven Zinsen auf das eingesetzte<br />
Eigenkapital und von Fremdkapitalzinsen auf die Anschaffung<br />
und die Herrichtung von Betriebsgrundstücken,<br />
– der Heranziehung von Bewohnern zu pauschalierten Instandhaltungskosten<br />
sowie der<br />
– Rücklagenbildung für erst in Zukunft anfallende Investitionen<br />
eine klare Absage.<br />
Gleichzeitig bestätigen die Richter einen Rechtsanspruch auf<br />
eine angemessene Eigenkapitalverzinsung und stellen enge,<br />
am Zahlungsabfluss orientierte Bedingungen für die Finanzierung<br />
der Instandhaltungsaufwendungen auf. Insgesamt<br />
sind nun klare Leitlinien für die Umlage von Investitionskosten<br />
auf Heimbewohner und für die Anforderungen an die jeweilige<br />
Landesgesetzgebung bei geförderten Einrichtungen<br />
aufgestellt. Offen bleibt, ob die aufgestellten Grundsätze auch<br />
auf nicht geförderte Einrichtungen anzuwenden sind. Zu weiteren<br />
Details verweisen wir auf unsere Darstellungen auf unserer<br />
Internetseite, Rubrik "Publikationen & Presse => Aktuelles",<br />
vom 8. November 2011 und 7. März <strong>2012</strong> sowie in Heft<br />
4/2011 der <strong>Solidaris</strong>-<strong>Information</strong>.<br />
Kritische Anmerkungen zur Instandhaltung<br />
Besonderen Anlass zu Kritik geben die vom 3. Senat des BSG<br />
getroffenen Entscheidungen zu den Instandhaltungsaufwendungen.<br />
Der Gesetzgeber formuliert hierzu in § 82 Abs. 2<br />
Nr. 1 SGB XI: