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Jahrgang 15 | Ausgabe 2/Mai 2012 Solidaris Information

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6<br />

Gesonderte Berechnung von<br />

Investitionsaufwendungen bei<br />

Pflegeeinrichtungen<br />

PflegeVG) in Sachsen-Anhalt, die zu 100 % durch Zuschüsse<br />

der öffentlichen Hand gefördert worden sind. Die vierte, in<br />

Bayern angesiedelte Klägerin erhielt ebenfalls öffentliche Fördermittel.<br />

Friedrich Dickopp<br />

WP StB<br />

Köln<br />

℡ 02203 | 8997-146<br />

f.dickopp@solidaris.de<br />

Ina Symhardt, LL.M.<br />

Rechtsanwältin<br />

Köln<br />

℡ 02203 | 8997-419<br />

i.symhardt@solidaris.de<br />

Der 3. Senat des Bundessozialgerichtes (BSG) hat in gleich<br />

vier Urteilen vom 8. September 2011 (B 3 P 4/10 R, B 3 P<br />

2/11 R, B 3 P 3/11 R, B 3 P 6/10 R) die gesonderte Berechnung<br />

von Investitionsaufwendungen gemäß § 82<br />

Abs. 3 SGB XI auf den Prüfstand gestellt und mit seinen<br />

Entscheidungen einen einschneidenden Paradigmenwechsel<br />

vorgenommen. Nach langer Wartezeit wurden die<br />

Urteilsbegründungen im März <strong>2012</strong> veröffentlicht.<br />

Sachverhalt<br />

Der 3. Senat des BSG hat in mehreren Fällen über die gemäß<br />

§ 82 Abs. 3 SGB XI gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen<br />

bei geförderten Einrichtungen (Objektförderung<br />

gemäß § 9 SGB XI) entschieden. Drei der klagenden Einrichtungen<br />

sind sog. Artikel 52-Einrichtungen (Art. 52<br />

Entscheidungsgründe<br />

Das Bundessozialgericht (BSG) erteilt<br />

– der Umlagefähigkeit von fiktiven Zinsen auf das eingesetzte<br />

Eigenkapital und von Fremdkapitalzinsen auf die Anschaffung<br />

und die Herrichtung von Betriebsgrundstücken,<br />

– der Heranziehung von Bewohnern zu pauschalierten Instandhaltungskosten<br />

sowie der<br />

– Rücklagenbildung für erst in Zukunft anfallende Investitionen<br />

eine klare Absage.<br />

Gleichzeitig bestätigen die Richter einen Rechtsanspruch auf<br />

eine angemessene Eigenkapitalverzinsung und stellen enge,<br />

am Zahlungsabfluss orientierte Bedingungen für die Finanzierung<br />

der Instandhaltungsaufwendungen auf. Insgesamt<br />

sind nun klare Leitlinien für die Umlage von Investitionskosten<br />

auf Heimbewohner und für die Anforderungen an die jeweilige<br />

Landesgesetzgebung bei geförderten Einrichtungen<br />

aufgestellt. Offen bleibt, ob die aufgestellten Grundsätze auch<br />

auf nicht geförderte Einrichtungen anzuwenden sind. Zu weiteren<br />

Details verweisen wir auf unsere Darstellungen auf unserer<br />

Internetseite, Rubrik "Publikationen & Presse => Aktuelles",<br />

vom 8. November 2011 und 7. März <strong>2012</strong> sowie in Heft<br />

4/2011 der <strong>Solidaris</strong>-<strong>Information</strong>.<br />

Kritische Anmerkungen zur Instandhaltung<br />

Besonderen Anlass zu Kritik geben die vom 3. Senat des BSG<br />

getroffenen Entscheidungen zu den Instandhaltungsaufwendungen.<br />

Der Gesetzgeber formuliert hierzu in § 82 Abs. 2<br />

Nr. 1 SGB XI:

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