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FAQ zu SEPA - Sparkasse Bamberg

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S <strong>Sparkasse</strong><br />

<strong>Bamberg</strong><br />

3 <strong>SEPA</strong>-Lastschrift – Grundlagen<br />

3.1 Warum wird die Gläubiger-ID immer benötigt?<br />

Um als Lastschrift-Einreicher (Zahlungsempfänger) die Lastschriften auf Basis der <strong>SEPA</strong>-<br />

Lastschriftverfahren nutzen <strong>zu</strong> können, benötigt der Zahlungsempfänger eine Gläubiger-<br />

Identifikationsnummer (auch „Creditor Identifier“ bzw. CI).<br />

Hierbei handelt es sich um eine eindeutige Kennung, die EU-weit gültig ist und Sie als Lastschrift-<br />

Einreicher <strong>zu</strong>sätzlich identifiziert.<br />

Sie „kennzeichnet“ den Einreicher eindeutig und erleichtert die Zuordnung einer Lastschrift <strong>zu</strong> dem<br />

jeweiligen Grundgeschäft.<br />

Die Beantragung muss online vom Kunden selbst bei der Deutschen Bundesbank erfolgen<br />

www.bundesbank.de/sepa.<br />

3.2 Warum ist für die <strong>SEPA</strong>-Lastschrift ein schriftliches Mandat erforderlich?<br />

Darin ermächtigt der Zahlungspflichtige den Zahlungsempfänger, Lastschriften <strong>zu</strong> Lasten seines<br />

genannten Kontos ziehen.<br />

Die kontoführende Bank wird gleichzeitig angewiesen, die übermittelten Lastschriftanweisungen <strong>zu</strong><br />

erfüllen und das entsprechende Konto <strong>zu</strong> belasten („Vorautorisierung“).<br />

Die Bank des Zahlungsempfängers ist bei Einreichungen nicht verpflichtet, das Vorhandensein der<br />

Mandate <strong>zu</strong> prüfen.<br />

Mit den neu <strong>zu</strong> schließenden Lastschriftvereinbarungen verpflichtet sich der Einreicher gegenüber<br />

seiner Bank, nur Einreichungen für gültige Mandate vor<strong>zu</strong>nehmen.<br />

3.3 Was ist die Vorabinformation (Pre-Notification)?<br />

Vor Einreichung der Lastschrift muss der Zahlungsempfänger dem Bezogenen die Abbuchung kenntlich<br />

machen. Dies kann durch eine Rechnung, eine Bestätigung (z.B. Versicherung) oder Abschlagsplan (z.B.<br />

Versorger) spätestens 14 Tage vor Belastung erfolgen, die Frist kann individuell durch die AGB des<br />

Kunden verkürzt werden. Die vereinbarte Vorabinformationsfrist darf nicht kürzer sein, als die<br />

jeweiligen Vorlauffristen für die Dateieinreichung bei der Bank des Zahlungsempfängers!<br />

Eine Vorabankündigung muss neu erstellt und an den Zahlungspflichtigen erneut versendet werden,<br />

wenn sich (z.B. auf Grund von technischen Schwierigkeiten) der Fälligkeitszeitpunkt oder Betrag ändert.<br />

Ändern sich im Laufe des Jahres die Höhe der einzelnen Beiträge oder die Fälligkeitstermine, so ist<br />

jedes Mal eine erneute Vorabinformation mit Angaben der geänderten Daten erforderlich.<br />

Selbiges gilt, wenn sich aufgrund einer Teilrückgabe einer Warensendung der Betrag einer<br />

Folgelastschrift ändert.<br />

Bei wiederkehrenden Lastschriften (Folgelastschriften) reicht eine einmalige Unterrichtung des<br />

Schuldners vor dem ersten Lastschriftein<strong>zu</strong>g unter Angabe der <strong>zu</strong>künftigen Fälligkeitstermine und der<br />

vereinbarten Ein<strong>zu</strong>gsbeträge aus.<br />

Die Fälligkeitsangaben können als periodische Zeitangabe (… jeweils <strong>zu</strong>m 1. Arbeitstag eines Monats,<br />

beginnend ab Monat/Jahr) oder auch als konkretes Kalenderdatum (… jeweils <strong>zu</strong>m TT.MM.JJJJ,<br />

TT.MM.JJJJ usw. ) angegeben werden.<br />

<strong>FAQ</strong> <strong>SEPA</strong> Seite 8 von 17<br />

Stand: Juni 2013

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