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FAQ zu SEPA - Sparkasse Bamberg

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S <strong>Sparkasse</strong><br />

<strong>Bamberg</strong><br />

3.4 Ist eine <strong>SEPA</strong>-Lastschrift ohne Pre-Notification autorisiert?<br />

Eine <strong>SEPA</strong>-Lastschrift wird mit der Unterzeichnung des Mandats autorisiert. Daher gilt eine <strong>SEPA</strong>-<br />

Lastschrift auch ohne Vorabankündigung aus rechtlicher Sicht als autorisiert. Dennoch ist die<br />

Übermittlung einer Vorabankündigung als Verpflichtung aus der Inkassovereinbarung ein<strong>zu</strong>halten. Eine<br />

vertragliche Vereinbarung, die gänzlich auf die Vorabinformation verzichtet, ist nach dem <strong>SEPA</strong>-<br />

Rulebook nicht <strong>zu</strong>lässig.<br />

Die Bank des Zahlungspflichtigen ist nicht verpflichtet, die Versendung einer Pre-Notification <strong>zu</strong> prüfen,<br />

da diese Verpflichtung rein das Verhältnis zwischen dem Einreicher und dem Zahlungspflichtigen<br />

betrifft.<br />

Die Benachrichtigung ermöglicht dem Zahlungspflichtigen, rechtzeitig für die notwendige Deckung auf<br />

seinem Konto <strong>zu</strong> sorgen bzw. bei Unstimmigkeiten sich um eine Klärung mit dem Zahlungsempfänger<br />

<strong>zu</strong> bemühen, um hieraus entstehende Rücklastschriften <strong>zu</strong> vermeiden.<br />

Die Zustellungsart ist zwar nicht vorgeschrieben (Möglichkeiten: Rechnung, Avis- Brief, Telefax, E-Mail,<br />

SMS, Mitteilung im Verwendungszweck eines vorherigen Datensatzes etc.), mögliche Folgen aus einer<br />

unterlassenen oder hinterher nicht beweisbaren Vorabankündigung müssen vom Zahlungsempfänger<br />

beachtet werden (höhere Wahrscheinlichkeit einer Rücklastschrift, Reputationsschaden etc.).<br />

3.5 Wie sind die Einreichungs- und Ausführungsfristen?<br />

siehe Basis- (4.1) bzw. Firmenlastschrift (5.1)<br />

3.6 Wie erfolgt die Rückgabe von <strong>SEPA</strong>-Lastschriften?<br />

Sie können die <strong>SEPA</strong>-Lastschriften im Online-Banking oder bei einem unserer Mitarbeiter <strong>zu</strong>rückgeben.<br />

3.7 Mit welcher Wertstellung erfolgt die Gutschrift bzw. Belastung?<br />

Für jede <strong>SEPA</strong>-Lastschrift muss ein Fälligkeitstag („D“ = Due Date) angegeben werden. Die<br />

Wertstellung erfolgt gemäß PSD (Zahlungsdienstrichtlinie) durchgängig bei allen Beteiligten – also auch<br />

beim Zahlungspflichtigen – i.d.R. am Fälligkeitstag D.<br />

3.8 Was passiert, wenn eine Lastschrift mangels Deckung platzt?<br />

Die Rückgabe muss sowohl bei Firmen- als auch bei Basis-Lastschriften innerhalb von zwei Tagen nach<br />

Fälligkeit (i.d.R. Buchungstag) erfolgen (AGB/Lastschriftsbedingungen mit dem Kunden).<br />

3.9 Welche Kosten entstehen dabei?<br />

Bei der Rückgabe von nationalen <strong>SEPA</strong>-Lastschriften wird dem Einreicher das Interbankenentgelt (das<br />

ist eine Gebühr, die die Zahlstelle der Inkassostelle in Rechnung stellt) in Höhe von derzeit 3,00 €<br />

weiterbelastet. Sie können diese Gebühr im Falle einer von dem Zahlungspflichtigen <strong>zu</strong> vertretenden<br />

Rückgabe von diesem <strong>zu</strong>rückverlangen.<br />

3.10 Kann ich als Einreicher – um kürzere Vorlauffristen <strong>zu</strong> erreichen – eine Erstlastschrift<br />

(Vorlauf normalerweise D-6) auch mit dem Status „Folge“ (Vorlauf D-3) einreichen?<br />

Gemäß dem <strong>SEPA</strong> Regelwerk ist eine Trennung nach Vorlagefristen notwendig.<br />

<strong>FAQ</strong> <strong>SEPA</strong> Seite 9 von 17<br />

Stand: Juni 2013

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