Bäumige Stadt Basel.indd 1 - Stadtgärtnerei - Kanton Basel-Stadt
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BÄUMIGE STADT BASEL<br />
17. BAUMSCHUTZGESETZ<br />
Bäume im <strong>Kanton</strong> <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> sind geschützt!<br />
Das Baumschutzgesetz kam vor rund 30 Jahren<br />
auf Initiative der Basler Bevölkerung zustande.<br />
Damit werden Bäume vor einer ungerechtfertigten<br />
Fällung geschützt und bei<br />
bewilligten Fällungen wird die Pflanzung von<br />
Ersatzbäumen gefordert. Das Gesetz gilt sowohl<br />
für Bäume auf privatem wie auch auf<br />
öffentlichem Areal. Es bedeutet zwar einen erheblichen<br />
administrativen Aufwand, hat aber<br />
viel zum heutigen Baumreichtum im <strong>Kanton</strong><br />
<strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> beigetragen.<br />
den Gärten und Bäume. Auch viele Strassenprojekte<br />
wurden realisiert, welche den Baumbestand bedrängten<br />
und verminderten.<br />
Als Reaktion darauf wurde durch die Arbeitsgemeinschaft<br />
zum Schutz von Natur und Umwelt (BASNU) eine<br />
Volksinitiative lanciert. Daraus resultierte das Baumgesetz,<br />
welches 1980 in Kraft trat. Damit soll der Baumbestand<br />
erhalten oder vermehrt werden, was der Lebensqualität<br />
in der <strong>Stadt</strong> zugute kommt.<br />
Grüne <strong>Stadt</strong> <strong>Basel</strong><br />
© Hertach Martin<br />
ENTSTEHUNG DES GESETZES<br />
© Grundbuch- und Vermessungsamt <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong><br />
Grün schraffierte Flächen: Baumschutz ab 50 cm Stammumfang<br />
Übrige Flächen: Baumschutz ab 90 cm Stammumfang<br />
Zwischen 1960 und 1970 fand in <strong>Basel</strong> eine rasante bauliche<br />
Entwicklung statt. Viele alte Liegenschaften wurden<br />
durch neue ersetzt und eine bauliche Verdichtung<br />
wurde angestrebt. Dies ging oft zulasten der umliegen-<br />
WANN DARF EIN BAUM GEFÄLLT WERDEN?<br />
In den im Zonenplan mit grüner Schraffur gekennzeichneten<br />
Baumschutzgebieten sind Bäume mit einem<br />
Stammumfang ab 50 cm geschützt, in den übrigen Gebieten<br />
gilt der Schutz ab 90 cm.<br />
Für die Fällung eines geschützten Baumes ist eine<br />
rechtsgültige Fällbewilligung erforderlich. Diese kann<br />
laut §6 des Baumschutzgesetzes aus folgenden Gründen<br />
erteilt werden: Wenn<br />
a) mit dem Fortbestand eines Baumes eine Gefahr verbunden<br />
ist,<br />
b) eine Fällung als Pflegemassnahme für den übrigen<br />
Baumbestand oder<br />
c) aus Gründen der Wohnhygiene geboten erscheint,<br />
d) in Würdigung des Interesses des Gesuchstellers das<br />
Rittergasse 4, CH-4001 <strong>Basel</strong>, Tel: 061 267 67 36, bvdsf@bs.ch, www.stadtgaertnerei.bs.ch<br />
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