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Bäumige Stadt Basel.indd 1 - Stadtgärtnerei - Kanton Basel-Stadt

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BÄUMIGE STADT BASEL<br />

17. BAUMSCHUTZGESETZ<br />

Bäume im <strong>Kanton</strong> <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> sind geschützt!<br />

Das Baumschutzgesetz kam vor rund 30 Jahren<br />

auf Initiative der Basler Bevölkerung zustande.<br />

Damit werden Bäume vor einer ungerechtfertigten<br />

Fällung geschützt und bei<br />

bewilligten Fällungen wird die Pflanzung von<br />

Ersatzbäumen gefordert. Das Gesetz gilt sowohl<br />

für Bäume auf privatem wie auch auf<br />

öffentlichem Areal. Es bedeutet zwar einen erheblichen<br />

administrativen Aufwand, hat aber<br />

viel zum heutigen Baumreichtum im <strong>Kanton</strong><br />

<strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> beigetragen.<br />

den Gärten und Bäume. Auch viele Strassenprojekte<br />

wurden realisiert, welche den Baumbestand bedrängten<br />

und verminderten.<br />

Als Reaktion darauf wurde durch die Arbeitsgemeinschaft<br />

zum Schutz von Natur und Umwelt (BASNU) eine<br />

Volksinitiative lanciert. Daraus resultierte das Baumgesetz,<br />

welches 1980 in Kraft trat. Damit soll der Baumbestand<br />

erhalten oder vermehrt werden, was der Lebensqualität<br />

in der <strong>Stadt</strong> zugute kommt.<br />

Grüne <strong>Stadt</strong> <strong>Basel</strong><br />

© Hertach Martin<br />

ENTSTEHUNG DES GESETZES<br />

© Grundbuch- und Vermessungsamt <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong><br />

Grün schraffierte Flächen: Baumschutz ab 50 cm Stammumfang<br />

Übrige Flächen: Baumschutz ab 90 cm Stammumfang<br />

Zwischen 1960 und 1970 fand in <strong>Basel</strong> eine rasante bauliche<br />

Entwicklung statt. Viele alte Liegenschaften wurden<br />

durch neue ersetzt und eine bauliche Verdichtung<br />

wurde angestrebt. Dies ging oft zulasten der umliegen-<br />

WANN DARF EIN BAUM GEFÄLLT WERDEN?<br />

In den im Zonenplan mit grüner Schraffur gekennzeichneten<br />

Baumschutzgebieten sind Bäume mit einem<br />

Stammumfang ab 50 cm geschützt, in den übrigen Gebieten<br />

gilt der Schutz ab 90 cm.<br />

Für die Fällung eines geschützten Baumes ist eine<br />

rechtsgültige Fällbewilligung erforderlich. Diese kann<br />

laut §6 des Baumschutzgesetzes aus folgenden Gründen<br />

erteilt werden: Wenn<br />

a) mit dem Fortbestand eines Baumes eine Gefahr verbunden<br />

ist,<br />

b) eine Fällung als Pflegemassnahme für den übrigen<br />

Baumbestand oder<br />

c) aus Gründen der Wohnhygiene geboten erscheint,<br />

d) in Würdigung des Interesses des Gesuchstellers das<br />

Rittergasse 4, CH-4001 <strong>Basel</strong>, Tel: 061 267 67 36, bvdsf@bs.ch, www.stadtgaertnerei.bs.ch<br />

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