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Erwerbslosen<br />

Zusatzbeitrag Krankenkasse<br />

beim ALG II<br />

Tipp<br />

Im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung vom 1.1.2009 hat die Bundesregierung die<br />

Arbeitgeberanteile zur Krankenversicherung gedeckelt und zugleich<br />

den Krankenkassen die Möglichkeit eröffnet, absehbare Defizite durch<br />

Einnahmeverluste durch private Zusatzbeiträge auszugleichen. Letzte<br />

sind bisher auf 1 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Versicherten<br />

begrenzt worden. Die zuständige ALG-II-Behörde darf den privaten<br />

Zusatzbeitrag nur in besonderen Härtefällen übernehmen.<br />

Die anderen Erwerbslosen sollen, wenn sie das Geld nicht aus dem sehr<br />

knapp bemessenen Regelsatz aufbringen können, zu einer Kasse<br />

wechseln, die den Zusatzbeitrag noch nicht verlangt. Mittelfristig wird<br />

sich keine Kasse mehr leisten können, auf den Zusatzbeitrag zu verzichten.<br />

Also lassen Sie sich, wenn Ihre Krankenkasse den Zusatzbeitrag<br />

verlangt erst einmal auf jeden Fall beraten, bevor Sie bezahlen.<br />

Noch ein Tipp: Erwerbslose müssen bei Krankheit nur eine Krankmeldung<br />

des Arztes vorlegen, aber keine zusätzliche Erklärung, dass<br />

der/die Erwerbslose bettlägerig ist. Das ist rechtswidrig.<br />

Herbst<br />

Gesundheitstipp<br />

Wer vergißt nicht schon einmal, wo er seine Schlüssel hingelegt hat<br />

oder wie die Telefonnummern der Kinder lauten. Nachlassende Gedächtnisleistung<br />

kommt meist schleichend und wird gerne zu Anfang<br />

nicht richtig wahrgenommen. Doch nicht jeder, der gelegentlich mal<br />

etwas vergißt, leidet auch an Gedächtnisschwäche.<br />

Manchmal führt schon eine zu geringe Flüssigkeitszufuhr dazu, dass<br />

Menschen sich schlecht konzentrieren können oder die Merkfähigkeit<br />

abnimmt.<br />

Mit zunehmendem Alter jedoch nimmt die Aktivität der Nervenzellen<br />

im Gehirn ab, so dass dadurch Konzentrationsschwierigkeiten, Vergeßlichkeit<br />

oder auch ein Tinnitus auftreten können. Wenn Sie diese Symptome<br />

bei sich in letzter Zeit gehäuft beobachten können, sollten Sie<br />

überlegen, ob Sie Ihren Arzt nicht einmal auf dieses Thema ansprechen<br />

wollen.<br />

Doch selbstverständlich können Sie bereits im Vorhinein damit beginnen,<br />

ihren Geist fit zu halten. Sich stets neuen Eindrücken auszusetzen,<br />

sei es beim Gang in die Stadt, beim Kaffeekränzchen mit Freunden oder<br />

auch durch den Besuch von Museen, ist oftmals ein wichtiger erster<br />

Schritt, um mental auf der Höhe zu bleiben. Auch der Kontakt mit anderen<br />

Generationen kann den geistigen Horizont erweitern.<br />

Wenn die Abende jetzt wieder länger werden, sind auch Rätsel, Memory-Spiele<br />

oder Puzzles zur Stärkung der Leistungsfähigkeit sehr beliebt.<br />

Wer außerdem noch etwas für seinen Geist tun möchte, ist mit Ginkgo<br />

gut bedient. Wissenschaftliche Studien haben gezeigt, daß ein Extrakt<br />

dieses Baumes die Widerstandsfähigkeit und Aktivität der menschlichen<br />

Nervenzellen erhöht.<br />

Bereits nach zwei bis drei Wochen ist ein Unterschied spürbar und Sie<br />

fühlen sich wieder besser gerüstet für die Herausforderungen des Alltags.<br />

Der helle Blick<br />

Rechtstipp<br />

In Kooperation mit der Anwaltskanzlei Nebelung<br />

Verkäufer trägt grundsätzlich die Hin- und<br />

Rücksendekosten bei Widerruf eines<br />

Fernabsatzvertrages<br />

Widerruft ein Verbraucher einen sogenannten Fernabsatzvertrag (z.<br />

B. einen Versandhandelskauf), braucht er die Hinsendekosten der<br />

Ware nicht zu bezahlen. Allein die Rücksendekosten dürfen ihm für<br />

den Fall des Widerrufs unter bestimmten Bedingungen auferlegt<br />

werden. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshof sorgt für Klarheit.<br />

Die Frage, wer schlussendlich die Hin- bzw. Rücksendung bezahlt,<br />

wenn ein Kunde seine Bestellung widerruft, war bislang umstritten.<br />

Insbesondere ging es darum, ob eine entsprechende Klausel im "Kleingedruckten"<br />

des Händlers zulässig ist, nach der auch die Hinsendekosten<br />

vom Käufer zu tragen sind (z. B. verlangt ein Versandhändler dafür<br />

pauschal 4,95 Euro). Der Bundesgerichtshof hatte diese Frage dem Europäischen<br />

Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.<br />

Hier die Antwort: Widerrufen Sie einen sogenannten Fernabsatzvertrag<br />

(z. B. eine Online-Bestellung) und senden Sie die bestellte Ware<br />

komplett an den Anbieter zurück, muss er auf alle Fälle die Kosten der<br />

Zusendung der Ware bezahlen. Unzulässig ist es, diese Kosten beispielsweise<br />

in einer Klausel im "Kleingedruckten" auf den Verbraucher<br />

abzuwälzen. Aber: Schicken Sie lediglich einen Teil der gleichzeitig bestellten<br />

Waren zurück, müssen Sie die Hinsendekosten bezahlen, sofern<br />

diese im Bestellformular entsprechend aufgeführt sind.<br />

Anders als die Hinsendekosten dürfen Online-Händler aber ihren Kunden<br />

die Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegen (z. B. durch<br />

eine Regelung in den AGB). Dies ist unter folgenden Voraussetzungen<br />

möglich:<br />

Die zurückzusendende Ware kostet nicht mehr als 40,- Euro. Entscheidend<br />

ist dabei der jeweilige Warenwert und nicht der (Gesamt-)Bestellwert,<br />

wenn Sie mehrere Produkte bestellt haben.<br />

Die gelieferte Ware ist teurer als 40,- Euro und Sie haben zum Zeitpunkt<br />

des Widerrufs weder etwas angezahlt noch den Kaufpreis vollständig<br />

beglichen.<br />

Prüfen Sie deshalb, was im Einzelfall geregelt ist. Nicht alle Händler<br />

machen von dieser Möglichkeit Gebrauch. Denn: Fehlt eine entsprechende<br />

Vereinbarung, brauchen Sie auch die Rücksendekosten nicht<br />

zu bezahlen.<br />

Ihr Arvid Springer<br />

Der helle Blick<br />

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