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Erwerbslosen<br />
Zusatzbeitrag Krankenkasse<br />
beim ALG II<br />
Tipp<br />
Im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung vom 1.1.2009 hat die Bundesregierung die<br />
Arbeitgeberanteile zur Krankenversicherung gedeckelt und zugleich<br />
den Krankenkassen die Möglichkeit eröffnet, absehbare Defizite durch<br />
Einnahmeverluste durch private Zusatzbeiträge auszugleichen. Letzte<br />
sind bisher auf 1 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Versicherten<br />
begrenzt worden. Die zuständige ALG-II-Behörde darf den privaten<br />
Zusatzbeitrag nur in besonderen Härtefällen übernehmen.<br />
Die anderen Erwerbslosen sollen, wenn sie das Geld nicht aus dem sehr<br />
knapp bemessenen Regelsatz aufbringen können, zu einer Kasse<br />
wechseln, die den Zusatzbeitrag noch nicht verlangt. Mittelfristig wird<br />
sich keine Kasse mehr leisten können, auf den Zusatzbeitrag zu verzichten.<br />
Also lassen Sie sich, wenn Ihre Krankenkasse den Zusatzbeitrag<br />
verlangt erst einmal auf jeden Fall beraten, bevor Sie bezahlen.<br />
Noch ein Tipp: Erwerbslose müssen bei Krankheit nur eine Krankmeldung<br />
des Arztes vorlegen, aber keine zusätzliche Erklärung, dass<br />
der/die Erwerbslose bettlägerig ist. Das ist rechtswidrig.<br />
Herbst<br />
Gesundheitstipp<br />
Wer vergißt nicht schon einmal, wo er seine Schlüssel hingelegt hat<br />
oder wie die Telefonnummern der Kinder lauten. Nachlassende Gedächtnisleistung<br />
kommt meist schleichend und wird gerne zu Anfang<br />
nicht richtig wahrgenommen. Doch nicht jeder, der gelegentlich mal<br />
etwas vergißt, leidet auch an Gedächtnisschwäche.<br />
Manchmal führt schon eine zu geringe Flüssigkeitszufuhr dazu, dass<br />
Menschen sich schlecht konzentrieren können oder die Merkfähigkeit<br />
abnimmt.<br />
Mit zunehmendem Alter jedoch nimmt die Aktivität der Nervenzellen<br />
im Gehirn ab, so dass dadurch Konzentrationsschwierigkeiten, Vergeßlichkeit<br />
oder auch ein Tinnitus auftreten können. Wenn Sie diese Symptome<br />
bei sich in letzter Zeit gehäuft beobachten können, sollten Sie<br />
überlegen, ob Sie Ihren Arzt nicht einmal auf dieses Thema ansprechen<br />
wollen.<br />
Doch selbstverständlich können Sie bereits im Vorhinein damit beginnen,<br />
ihren Geist fit zu halten. Sich stets neuen Eindrücken auszusetzen,<br />
sei es beim Gang in die Stadt, beim Kaffeekränzchen mit Freunden oder<br />
auch durch den Besuch von Museen, ist oftmals ein wichtiger erster<br />
Schritt, um mental auf der Höhe zu bleiben. Auch der Kontakt mit anderen<br />
Generationen kann den geistigen Horizont erweitern.<br />
Wenn die Abende jetzt wieder länger werden, sind auch Rätsel, Memory-Spiele<br />
oder Puzzles zur Stärkung der Leistungsfähigkeit sehr beliebt.<br />
Wer außerdem noch etwas für seinen Geist tun möchte, ist mit Ginkgo<br />
gut bedient. Wissenschaftliche Studien haben gezeigt, daß ein Extrakt<br />
dieses Baumes die Widerstandsfähigkeit und Aktivität der menschlichen<br />
Nervenzellen erhöht.<br />
Bereits nach zwei bis drei Wochen ist ein Unterschied spürbar und Sie<br />
fühlen sich wieder besser gerüstet für die Herausforderungen des Alltags.<br />
Der helle Blick<br />
Rechtstipp<br />
In Kooperation mit der Anwaltskanzlei Nebelung<br />
Verkäufer trägt grundsätzlich die Hin- und<br />
Rücksendekosten bei Widerruf eines<br />
Fernabsatzvertrages<br />
Widerruft ein Verbraucher einen sogenannten Fernabsatzvertrag (z.<br />
B. einen Versandhandelskauf), braucht er die Hinsendekosten der<br />
Ware nicht zu bezahlen. Allein die Rücksendekosten dürfen ihm für<br />
den Fall des Widerrufs unter bestimmten Bedingungen auferlegt<br />
werden. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshof sorgt für Klarheit.<br />
Die Frage, wer schlussendlich die Hin- bzw. Rücksendung bezahlt,<br />
wenn ein Kunde seine Bestellung widerruft, war bislang umstritten.<br />
Insbesondere ging es darum, ob eine entsprechende Klausel im "Kleingedruckten"<br />
des Händlers zulässig ist, nach der auch die Hinsendekosten<br />
vom Käufer zu tragen sind (z. B. verlangt ein Versandhändler dafür<br />
pauschal 4,95 Euro). Der Bundesgerichtshof hatte diese Frage dem Europäischen<br />
Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.<br />
Hier die Antwort: Widerrufen Sie einen sogenannten Fernabsatzvertrag<br />
(z. B. eine Online-Bestellung) und senden Sie die bestellte Ware<br />
komplett an den Anbieter zurück, muss er auf alle Fälle die Kosten der<br />
Zusendung der Ware bezahlen. Unzulässig ist es, diese Kosten beispielsweise<br />
in einer Klausel im "Kleingedruckten" auf den Verbraucher<br />
abzuwälzen. Aber: Schicken Sie lediglich einen Teil der gleichzeitig bestellten<br />
Waren zurück, müssen Sie die Hinsendekosten bezahlen, sofern<br />
diese im Bestellformular entsprechend aufgeführt sind.<br />
Anders als die Hinsendekosten dürfen Online-Händler aber ihren Kunden<br />
die Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegen (z. B. durch<br />
eine Regelung in den AGB). Dies ist unter folgenden Voraussetzungen<br />
möglich:<br />
Die zurückzusendende Ware kostet nicht mehr als 40,- Euro. Entscheidend<br />
ist dabei der jeweilige Warenwert und nicht der (Gesamt-)Bestellwert,<br />
wenn Sie mehrere Produkte bestellt haben.<br />
Die gelieferte Ware ist teurer als 40,- Euro und Sie haben zum Zeitpunkt<br />
des Widerrufs weder etwas angezahlt noch den Kaufpreis vollständig<br />
beglichen.<br />
Prüfen Sie deshalb, was im Einzelfall geregelt ist. Nicht alle Händler<br />
machen von dieser Möglichkeit Gebrauch. Denn: Fehlt eine entsprechende<br />
Vereinbarung, brauchen Sie auch die Rücksendekosten nicht<br />
zu bezahlen.<br />
Ihr Arvid Springer<br />
Der helle Blick<br />
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