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Die Folgen der Insolvenz von Mietern und Wohnungseigentümern

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Strunz ♦ Alter<br />

Rechtsanwälte<br />

b) Gewerbemietverhältnis<br />

In <strong>der</strong> Regel finden sich in <strong>der</strong> Verbraucherinsolvenz keine<br />

Gewerbemietverhältnisse.<br />

Falls ein solches betroffen ist, gelten §§ 108, 109 InsO:<br />

Verträge wirken mit Wirkung für die Masse fort (gilt auch für<br />

Pachtverträge <strong>und</strong> Immobilienleasing)<br />

Der Treuhän<strong>der</strong>, nicht aber <strong>der</strong> Vermieter hat einmaliges<br />

Son<strong>der</strong>kündigungsrecht gem. § 109 Abs. 1 InsO unter Einhaltung<br />

<strong>der</strong> gesetzlichen Frist .<br />

Für Vertragsabschlüsse nach 2001 gilt somit § 580 a II, IV<br />

BGB (3 Monate zum Ende des nächsten Quartals), für<br />

Altverträge besteht noch immer ein Streit, ob hier ebenfalls<br />

die 3-Monats-Frist gilt, o<strong>der</strong> die 3-Monats-Frist aus dem<br />

Wohnungsmietrecht (zum Ende des Monats) gilt.<br />

Mandantentreffen 2006

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