Die Folgen der Insolvenz von Mietern und Wohnungseigentümern
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Strunz ♦ Alter<br />
Rechtsanwälte<br />
III. Vorläufiges <strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />
Mit Scheitern des außergerichtlichen Verfahrens <strong>und</strong><br />
Antragstellung bei Gericht beginnt das vorläufige<br />
<strong>Insolvenz</strong>verfahren. Das Gericht ernennt einen vorläufigen<br />
<strong>Insolvenz</strong>verwalter <strong>und</strong> ordnet den Fortgang des Verfahrens<br />
nach § 306 Abs. 1 Satz 2 InsO an, wenn nach <strong>der</strong> freien<br />
Überzeugung des Gerichts <strong>der</strong> Schuldenbereinigungsplan keine<br />
Aussicht auf Zustimmung aller Gläubiger hat o<strong>der</strong> die fehlende<br />
Zustimmung nicht gerichtlich ersetzt werden kann (Vor. mehr<br />
als 50 % <strong>der</strong> Gläubiger haben bereits zugestimmt).<br />
An<strong>der</strong>enfalls kann das Gericht Maßnahmen zur Sicherung <strong>der</strong><br />
Masse erlassen, so z.B. ein vorläufiges Verfügungs- <strong>und</strong><br />
Verwaltungsverbot nach § 21 InsO.<br />
Mandantentreffen 2006