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Die Folgen der Insolvenz von Mietern und Wohnungseigentümern

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Strunz ♦ Alter<br />

Rechtsanwälte<br />

III. Vorläufiges <strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />

Mit Scheitern des außergerichtlichen Verfahrens <strong>und</strong><br />

Antragstellung bei Gericht beginnt das vorläufige<br />

<strong>Insolvenz</strong>verfahren. Das Gericht ernennt einen vorläufigen<br />

<strong>Insolvenz</strong>verwalter <strong>und</strong> ordnet den Fortgang des Verfahrens<br />

nach § 306 Abs. 1 Satz 2 InsO an, wenn nach <strong>der</strong> freien<br />

Überzeugung des Gerichts <strong>der</strong> Schuldenbereinigungsplan keine<br />

Aussicht auf Zustimmung aller Gläubiger hat o<strong>der</strong> die fehlende<br />

Zustimmung nicht gerichtlich ersetzt werden kann (Vor. mehr<br />

als 50 % <strong>der</strong> Gläubiger haben bereits zugestimmt).<br />

An<strong>der</strong>enfalls kann das Gericht Maßnahmen zur Sicherung <strong>der</strong><br />

Masse erlassen, so z.B. ein vorläufiges Verfügungs- <strong>und</strong><br />

Verwaltungsverbot nach § 21 InsO.<br />

Mandantentreffen 2006

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