Die Folgen der Insolvenz von Mietern und Wohnungseigentümern
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Strunz ♦ Alter<br />
Rechtsanwälte<br />
Zwangsvollstreckungen sind während <strong>der</strong> Dauer des<br />
<strong>Insolvenz</strong>verfahrens we<strong>der</strong> in die Masse noch in das sonstige<br />
Vermögen zulässig (§ 89 InsO).<br />
Damit besteht ein umfassen<strong>der</strong> Schutz. Einschränkungen<br />
bestehen für For<strong>der</strong>ungen aus Unterhalt <strong>und</strong> unerlaubten<br />
Handlungen, da hierbei zugunsten <strong>der</strong> Gläubiger geringere<br />
Pfändungsfreigrenzen gelten.<br />
Zu beachten ist die Rückschlagsperre des § 88 InsO: Danach<br />
wird eine Sicherung <strong>von</strong> For<strong>der</strong>ungen, die im Monat vor<br />
<strong>Insolvenz</strong>eröffnung erlangt wurde, unwirksam. Der Gläubiger<br />
muss daher das Erlangte an den <strong>Insolvenz</strong>verwalter<br />
herausgeben.<br />
Mandantentreffen 2006