Die Folgen der Insolvenz von Mietern und Wohnungseigentümern
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Strunz ♦ Alter<br />
Rechtsanwälte<br />
b) Hausgeldzahlungen<br />
Mit Übergang <strong>der</strong> Verwaltungs- <strong>und</strong> Verfügungsbefugnis auf<br />
den <strong>Insolvenz</strong>verwalter (§ 80 Abs. 1 InsO) geht auch die<br />
Verpflichtung zur Zahlung fällig werden<strong>der</strong> Hausgel<strong>der</strong> auf<br />
den Verwalter über. Rückstände sind <strong>Insolvenz</strong>for<strong>der</strong>ungen<br />
<strong>und</strong> können zur Tabelle angemeldet werden. Nach<br />
Freigabeerklärung ist <strong>der</strong> Wohnungseigentümer zum<br />
Ausgleich <strong>der</strong> dann fällig werdenden Hausgeldzahlungen<br />
verpflichtet.<br />
c) Son<strong>der</strong>umlagen<br />
Soweit diese während <strong>der</strong> <strong>Insolvenz</strong>verwaltung fällig wird, ist<br />
diese vom <strong>Insolvenz</strong>verwalter aus <strong>der</strong> Masse zu bedienen<br />
(BGH ZMR 1996, 215).<br />
Mandantentreffen 2006