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Die Folgen der Insolvenz von Mietern und Wohnungseigentümern

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Strunz ♦ Alter<br />

Rechtsanwälte<br />

b) Hausgeldzahlungen<br />

Mit Übergang <strong>der</strong> Verwaltungs- <strong>und</strong> Verfügungsbefugnis auf<br />

den <strong>Insolvenz</strong>verwalter (§ 80 Abs. 1 InsO) geht auch die<br />

Verpflichtung zur Zahlung fällig werden<strong>der</strong> Hausgel<strong>der</strong> auf<br />

den Verwalter über. Rückstände sind <strong>Insolvenz</strong>for<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>und</strong> können zur Tabelle angemeldet werden. Nach<br />

Freigabeerklärung ist <strong>der</strong> Wohnungseigentümer zum<br />

Ausgleich <strong>der</strong> dann fällig werdenden Hausgeldzahlungen<br />

verpflichtet.<br />

c) Son<strong>der</strong>umlagen<br />

Soweit diese während <strong>der</strong> <strong>Insolvenz</strong>verwaltung fällig wird, ist<br />

diese vom <strong>Insolvenz</strong>verwalter aus <strong>der</strong> Masse zu bedienen<br />

(BGH ZMR 1996, 215).<br />

Mandantentreffen 2006

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