Die Folgen der Insolvenz von Mietern und Wohnungseigentümern
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c) Mietverhältnis über Wohnraum<br />
Wichtigste Regelung ist § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO:<br />
Strunz ♦ Alter<br />
Rechtsanwälte<br />
„Ist Gegenstand des Mietverhältnisses die Wohnung des<br />
Schuldners, so tritt an die Stelle <strong>der</strong> Kündigung das Recht des<br />
<strong>Insolvenz</strong>verwalters zu erklären, das Ansprüche, die nach<br />
Ablauf <strong>der</strong> in Satz 1 genannten Frist fällig werden, nicht im<br />
<strong>Insolvenz</strong>verfahren geltend gemacht werden können.“<br />
Satz 1 beinhaltet die gesetzl. Kündigungsfrist <strong>von</strong> 3 Monaten.<br />
Eine Kündigungsmöglichkeit ist für den <strong>Insolvenz</strong>verwalter<br />
nicht ausgeschlossen (§ 109 Abs. 1 Satz 3 InsO), wird aber am<br />
Gr<strong>und</strong>satz <strong>von</strong> Treu <strong>und</strong> Glauben (§ 242 BGB) scheitern, da<br />
eine Freigabeerklärung zur Entlastung <strong>der</strong> Masse führt.<br />
Mandantentreffen 2006