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Anlage 1: Technische Einzelheiten zum ... - Sw-schuettorf.de

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<strong>Anlage</strong> 5<br />

§ 18 NDAV<br />

§ 18 Haftung bei Störungen <strong>de</strong>r Anschlussnutzung<br />

(1) Soweit <strong>de</strong>r Netzbetreiber für Schä<strong>de</strong>n, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung o<strong>de</strong>r<br />

durch Unregelmäßigkeiten in <strong>de</strong>r Anschlussnutzung erlei<strong>de</strong>t, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis<br />

o<strong>de</strong>r unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschul<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Unternehmens<br />

o<strong>de</strong>r eines Erfüllungs- o<strong>de</strong>r Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird<br />

1. hinsichtlich eines Vermögensscha<strong>de</strong>ns wi<strong>de</strong>rleglich vermutet, dass Vorsatz o<strong>de</strong>r<br />

grobe Fahrlässigkeit vorliegt,<br />

2. hinsichtlich <strong>de</strong>r Beschädigung einer Sache wi<strong>de</strong>rleglich vermutet, dass Vorsatz<br />

o<strong>de</strong>r Fahrlässigkeit vorliegt.<br />

Bei Vermögensschä<strong>de</strong>n nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.<br />

(2) Bei we<strong>de</strong>r vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschä<strong>de</strong>n ist die Haftung <strong>de</strong>s<br />

Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro begrenzt. Die<br />

Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschä<strong>de</strong>n ist je Scha<strong>de</strong>nsereignis insgesamt<br />

begrenzt auf<br />

1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;<br />

2. 10 Millionen Euro bei 25.001 bis 100.000 an das eigene Netz angeschlossenen<br />

Anschlussnutzern;<br />

3. 20 Millionen Euro bei 100.001 bis 200.000 an das eigene Netz angeschlossenen<br />

Anschlussnutzern;<br />

4. 30 Millionen Euro bei 200.001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen<br />

Anschlussnutzern;<br />

5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossene<br />

Anschlussnutzern.<br />

In diese Höchstgrenzen wer<strong>de</strong>n auch Schä<strong>de</strong>n von Anschlussnutzern in Mittel- und Hochdruck<br />

einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt<br />

ist.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwen<strong>de</strong>n, die<br />

diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne <strong>de</strong>s § 3 Nr. 27 <strong>de</strong>s Energiewirtschaftsgesetzes<br />

aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im Sinne<br />

<strong>de</strong>s § 3 Nr. 27 <strong>de</strong>s Energiewirtschaftsgesetzes ist je Scha<strong>de</strong>nsereignis insgesamt begrenzt<br />

auf das Dreifache <strong>de</strong>s Höchstbetrages, für <strong>de</strong>n sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern<br />

gegenüber haften. Hat <strong>de</strong>r dritte Netzbetreiber im Sinne <strong>de</strong>s § 3 Nr. 27 <strong>de</strong>s Energiewirtschaftsgesetzes<br />

keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne<br />

dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In <strong>de</strong>n<br />

Höchstbetrag nach <strong>de</strong>n Sätzen 2 und 3 können auch Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche von nicht<br />

unter diese Verordnung fallen<strong>de</strong>n Kun<strong>de</strong>n einbezogen wer<strong>de</strong>n, die diese gegen das dritte<br />

Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn <strong>de</strong>ren Ansprüche im Einzelfall<br />

entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen<br />

Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nsverursachung durch einen dritten<br />

Stadtwerke Schüttorf GmbH<br />

<strong>Anlage</strong>n <strong>zum</strong> Lieferantenrahmenvertrag Gas

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