Anlage 1: Technische Einzelheiten zum ... - Sw-schuettorf.de
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<strong>Anlage</strong> 5<br />
§ 18 NDAV<br />
§ 18 Haftung bei Störungen <strong>de</strong>r Anschlussnutzung<br />
(1) Soweit <strong>de</strong>r Netzbetreiber für Schä<strong>de</strong>n, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung o<strong>de</strong>r<br />
durch Unregelmäßigkeiten in <strong>de</strong>r Anschlussnutzung erlei<strong>de</strong>t, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis<br />
o<strong>de</strong>r unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschul<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Unternehmens<br />
o<strong>de</strong>r eines Erfüllungs- o<strong>de</strong>r Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird<br />
1. hinsichtlich eines Vermögensscha<strong>de</strong>ns wi<strong>de</strong>rleglich vermutet, dass Vorsatz o<strong>de</strong>r<br />
grobe Fahrlässigkeit vorliegt,<br />
2. hinsichtlich <strong>de</strong>r Beschädigung einer Sache wi<strong>de</strong>rleglich vermutet, dass Vorsatz<br />
o<strong>de</strong>r Fahrlässigkeit vorliegt.<br />
Bei Vermögensschä<strong>de</strong>n nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.<br />
(2) Bei we<strong>de</strong>r vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschä<strong>de</strong>n ist die Haftung <strong>de</strong>s<br />
Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro begrenzt. Die<br />
Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschä<strong>de</strong>n ist je Scha<strong>de</strong>nsereignis insgesamt<br />
begrenzt auf<br />
1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;<br />
2. 10 Millionen Euro bei 25.001 bis 100.000 an das eigene Netz angeschlossenen<br />
Anschlussnutzern;<br />
3. 20 Millionen Euro bei 100.001 bis 200.000 an das eigene Netz angeschlossenen<br />
Anschlussnutzern;<br />
4. 30 Millionen Euro bei 200.001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen<br />
Anschlussnutzern;<br />
5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossene<br />
Anschlussnutzern.<br />
In diese Höchstgrenzen wer<strong>de</strong>n auch Schä<strong>de</strong>n von Anschlussnutzern in Mittel- und Hochdruck<br />
einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt<br />
ist.<br />
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwen<strong>de</strong>n, die<br />
diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne <strong>de</strong>s § 3 Nr. 27 <strong>de</strong>s Energiewirtschaftsgesetzes<br />
aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im Sinne<br />
<strong>de</strong>s § 3 Nr. 27 <strong>de</strong>s Energiewirtschaftsgesetzes ist je Scha<strong>de</strong>nsereignis insgesamt begrenzt<br />
auf das Dreifache <strong>de</strong>s Höchstbetrages, für <strong>de</strong>n sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern<br />
gegenüber haften. Hat <strong>de</strong>r dritte Netzbetreiber im Sinne <strong>de</strong>s § 3 Nr. 27 <strong>de</strong>s Energiewirtschaftsgesetzes<br />
keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne<br />
dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In <strong>de</strong>n<br />
Höchstbetrag nach <strong>de</strong>n Sätzen 2 und 3 können auch Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche von nicht<br />
unter diese Verordnung fallen<strong>de</strong>n Kun<strong>de</strong>n einbezogen wer<strong>de</strong>n, die diese gegen das dritte<br />
Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn <strong>de</strong>ren Ansprüche im Einzelfall<br />
entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen<br />
Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nsverursachung durch einen dritten<br />
Stadtwerke Schüttorf GmbH<br />
<strong>Anlage</strong>n <strong>zum</strong> Lieferantenrahmenvertrag Gas