Anlage 1: Technische Einzelheiten zum ... - Sw-schuettorf.de
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2.2.1.1 Bestimmung <strong>de</strong>s Grundpreises bei regulärer Abrechnungsperio<strong>de</strong><br />
Im Falle einer regulären Abrechnungsperio<strong>de</strong> ist die reguläre Abrechnungsperio<strong>de</strong> <strong>de</strong>r<br />
für die Einordnung in eine Zone/Stufe maßgebliche Zeitraum.<br />
2.2.1.2 Bestimmung <strong>de</strong>s Grundpreises bei abweichen<strong>de</strong>r Abrechnungsperio<strong>de</strong><br />
2.2.1.2.1 Einordnung in eine Zone/Stufe<br />
Im Falle einer abweichen<strong>de</strong>n Abrechnungsperio<strong>de</strong> wird <strong>de</strong>r Ausspeisepunkt in eine<br />
Zone/Stufe eingeordnet, die sich aus <strong>de</strong>r Hochrechnung <strong>de</strong>r tatsächlichen am<br />
Ausspeisepunkt bezogenen Arbeit auf eine reguläre Abrechnungsperio<strong>de</strong> ergibt.<br />
2.2.1.2.2 Berechnung <strong>de</strong>s Grundpreises<br />
Der Grundpreis ergibt sich unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Dauer <strong>de</strong>r abweichen<strong>de</strong>n Abrechnungsperio<strong>de</strong><br />
im Verhältnis zu einer regulären Abrechnungsperio<strong>de</strong> (zeitanteilige<br />
Berechnung.<br />
2.2.2 (Jahres-)Arbeitsentgelt<br />
Die Höhe <strong>de</strong>s (Jahres-)Arbeitsentgeltes bemisst sich entsprechend <strong>de</strong>n Regelungen<br />
in Ziffer 2.1.2.<br />
2.3 Entgelt für Messung, Messstellenbetrieb und Abrechnung<br />
Die Höhe <strong>de</strong>r Entgelte für Messung (§ 3 Nr. 26 c) EnWG), Messstellenbetrieb (§ 3 Nr.<br />
26 b) EnWG) und Abrechnung am Ausspeisepunkt ist im Preisblatt separat ausgewiesen.<br />
Die Entgelte für Messung und Messstellenbetrieb rechnet <strong>de</strong>r Netzbetreiber nur<br />
ab, soweit er Messstellenbetreiber bzw. Messdienstleister ist.<br />
Im Falle einer abweichen<strong>de</strong>n Abrechnungsperio<strong>de</strong> wird das Entgelt für Messung,<br />
Messstellenbetrieb (sofern diese Dienstleistungen nicht von einem Dritten ausgeführt<br />
wer<strong>de</strong>n) und Abrechnung zeitanteilig berechnet.<br />
Ziffer 6 (zu § 10 Ziffer 1 <strong>de</strong>s Lieferantenrahmenvertrages)<br />
1. Abrechnung leistungsgemessener Kun<strong>de</strong>n (RLM-Kun<strong>de</strong>n)<br />
Der Transportkun<strong>de</strong> zahlt monatlich vom Netzbetreiber in Rechnung gestellte vorläufige<br />
Entgelte, die sich nach <strong>de</strong>n gemessenen Werten für die tatsächlich bezogene Arbeit,<br />
die tatsächlich in Anspruch genommene Jahreshöchstleistung sowie nach anteiligen<br />
Beträgen für die Leistungen nach Ziffer 2.3 richten. Wird die bisher vorläufig abgerechnete<br />
Jahreshöchstleistung aus <strong>de</strong>n Vormonaten im Abrechnungsmonat überschritten,<br />
wird die Differenz zwischen <strong>de</strong>r bisher berechneten und neuen Maximalleistung<br />
für die vorangegangenen Monate <strong>de</strong>s aktuellen Abrechnungszeitraums im betreffen<strong>de</strong>n<br />
Abrechnungsmonat nachberechnet.<br />
Die Endabrechnung für einen Ausspeisepunkt erfolgt nach Ablauf <strong>de</strong>r regulären o<strong>de</strong>r<br />
abweichen<strong>de</strong>n Abrechnungsperio<strong>de</strong>.<br />
2. Abrechnung nicht-leistungsgemessener Kun<strong>de</strong>n (SLP-Kun<strong>de</strong>n)<br />
Stadtwerke Schüttorf GmbH<br />
<strong>Anlage</strong>n <strong>zum</strong> Lieferantenrahmenvertrag Gas