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Anlage 1: Technische Einzelheiten zum ... - Sw-schuettorf.de

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2.2.1.1 Bestimmung <strong>de</strong>s Grundpreises bei regulärer Abrechnungsperio<strong>de</strong><br />

Im Falle einer regulären Abrechnungsperio<strong>de</strong> ist die reguläre Abrechnungsperio<strong>de</strong> <strong>de</strong>r<br />

für die Einordnung in eine Zone/Stufe maßgebliche Zeitraum.<br />

2.2.1.2 Bestimmung <strong>de</strong>s Grundpreises bei abweichen<strong>de</strong>r Abrechnungsperio<strong>de</strong><br />

2.2.1.2.1 Einordnung in eine Zone/Stufe<br />

Im Falle einer abweichen<strong>de</strong>n Abrechnungsperio<strong>de</strong> wird <strong>de</strong>r Ausspeisepunkt in eine<br />

Zone/Stufe eingeordnet, die sich aus <strong>de</strong>r Hochrechnung <strong>de</strong>r tatsächlichen am<br />

Ausspeisepunkt bezogenen Arbeit auf eine reguläre Abrechnungsperio<strong>de</strong> ergibt.<br />

2.2.1.2.2 Berechnung <strong>de</strong>s Grundpreises<br />

Der Grundpreis ergibt sich unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Dauer <strong>de</strong>r abweichen<strong>de</strong>n Abrechnungsperio<strong>de</strong><br />

im Verhältnis zu einer regulären Abrechnungsperio<strong>de</strong> (zeitanteilige<br />

Berechnung.<br />

2.2.2 (Jahres-)Arbeitsentgelt<br />

Die Höhe <strong>de</strong>s (Jahres-)Arbeitsentgeltes bemisst sich entsprechend <strong>de</strong>n Regelungen<br />

in Ziffer 2.1.2.<br />

2.3 Entgelt für Messung, Messstellenbetrieb und Abrechnung<br />

Die Höhe <strong>de</strong>r Entgelte für Messung (§ 3 Nr. 26 c) EnWG), Messstellenbetrieb (§ 3 Nr.<br />

26 b) EnWG) und Abrechnung am Ausspeisepunkt ist im Preisblatt separat ausgewiesen.<br />

Die Entgelte für Messung und Messstellenbetrieb rechnet <strong>de</strong>r Netzbetreiber nur<br />

ab, soweit er Messstellenbetreiber bzw. Messdienstleister ist.<br />

Im Falle einer abweichen<strong>de</strong>n Abrechnungsperio<strong>de</strong> wird das Entgelt für Messung,<br />

Messstellenbetrieb (sofern diese Dienstleistungen nicht von einem Dritten ausgeführt<br />

wer<strong>de</strong>n) und Abrechnung zeitanteilig berechnet.<br />

Ziffer 6 (zu § 10 Ziffer 1 <strong>de</strong>s Lieferantenrahmenvertrages)<br />

1. Abrechnung leistungsgemessener Kun<strong>de</strong>n (RLM-Kun<strong>de</strong>n)<br />

Der Transportkun<strong>de</strong> zahlt monatlich vom Netzbetreiber in Rechnung gestellte vorläufige<br />

Entgelte, die sich nach <strong>de</strong>n gemessenen Werten für die tatsächlich bezogene Arbeit,<br />

die tatsächlich in Anspruch genommene Jahreshöchstleistung sowie nach anteiligen<br />

Beträgen für die Leistungen nach Ziffer 2.3 richten. Wird die bisher vorläufig abgerechnete<br />

Jahreshöchstleistung aus <strong>de</strong>n Vormonaten im Abrechnungsmonat überschritten,<br />

wird die Differenz zwischen <strong>de</strong>r bisher berechneten und neuen Maximalleistung<br />

für die vorangegangenen Monate <strong>de</strong>s aktuellen Abrechnungszeitraums im betreffen<strong>de</strong>n<br />

Abrechnungsmonat nachberechnet.<br />

Die Endabrechnung für einen Ausspeisepunkt erfolgt nach Ablauf <strong>de</strong>r regulären o<strong>de</strong>r<br />

abweichen<strong>de</strong>n Abrechnungsperio<strong>de</strong>.<br />

2. Abrechnung nicht-leistungsgemessener Kun<strong>de</strong>n (SLP-Kun<strong>de</strong>n)<br />

Stadtwerke Schüttorf GmbH<br />

<strong>Anlage</strong>n <strong>zum</strong> Lieferantenrahmenvertrag Gas

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