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Leitfaden Energieausweis. Teil 3 – Energieverbrauchsausweise.

<p>Der dritte Teil erläutert die Vorgehensweise bei der Datenaufnahme und Berechnung des verbrauchsbasierten Energieausweises für Wohn- und Nichwohngebäude. Es werden die anzuwendenden Regeln der Bekanntmachungen und die laut EnEV 2014 zulässigen Vereinfachungen dargestellt und praktische Tipps für die Ausweiserstellung gegeben. </p> Alle Publikationen zum herunterladen oder bestellen unter <a href="http://www.dena.de/publikationen">www.dena.de/publikationen</a>

<p>Der dritte Teil erläutert die Vorgehensweise bei der Datenaufnahme und Berechnung des verbrauchsbasierten Energieausweises für Wohn- und Nichwohngebäude. Es werden die anzuwendenden Regeln der Bekanntmachungen und die laut EnEV 2014 zulässigen Vereinfachungen dargestellt und praktische Tipps für die Ausweiserstellung gegeben. </p>
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2.3 Anforderungen der EnEV an die Datengrundlage 2<br />

Wenn z. B. bei Neubauten oder bereits energetisch sanierten Gebäuden keine<br />

kostengünstigen Modernisierungsempfehlungen gegeben werden können,<br />

muss dies im <strong>Energieausweis</strong>formular vermerkt werden. Fehlen dem Aussteller<br />

die zur Erstellung der Modernisierungsempfehlungen notwendigen Informationen<br />

über das Gebäude und seine Schwachstellen, muss der Aussteller<br />

diese beschaffen <strong>–</strong> ggf. auch durch eine Vor-Ort-Begehung des Gebäudes. Zur<br />

Erstellung von Modernisierungshinweisen sind detaillierte Informationen<br />

über das Gebäude und seinen Sanierungsstand notwendig. Kapitel 3.3 geht<br />

darauf im Detail ein.<br />

2.3.4 Plausibilität der Daten.<br />

Eigentümer von Gebäuden dürfen die Daten für die Erstellung von <strong>Energieausweis</strong>en<br />

selbst erheben und an den Aussteller weitergeben. Beim Verbrauchsausweis<br />

wird der Eigentümer in den meisten Fällen die Verbrauchsdaten<br />

in Form von Rechnungen des Energieversorgers zusammen mit Angaben<br />

über die Wohn- oder Nutzfläche an den Aussteller weitergeben. Die EnEV<br />

schreibt vor, dass alle Daten, die vom Eigentümer zur Verfügung gestellt werden,<br />

vom Aussteller auf Plausibilität zu überprüfen sind. Hat der Aussteller<br />

„berechtigte Zweifel“ an den Angaben des Eigentümers, darf er die Daten des<br />

Eigentümers nicht für einen <strong>Energieausweis</strong> verwenden. Weist beispielsweise<br />

ein unsaniertes Gebäude aus der Gründerzeit Verbrauchswerte eines EnEV-<br />

Neubaus auf, können Zweifel an der Richtigkeit der vom Eigentümer zur Verfügung<br />

gestellten Daten begründet sein.<br />

Hier steht’s:<br />

§ 17 EnEV<br />

Durch die Plausibilitätsprüfung sollen einerseits grobe Fehler bei der Datenaufnahme<br />

für den Verbrauchsausweis vermieden werden, andererseits soll<br />

aber auch ein Missbrauch durch vorsätzlich fehlerhafte Angaben verhindert<br />

werden. Genauere Angaben über den Umfang einer Prüfung oder Plausibilitätsgrenzen<br />

gibt die EnEV jedoch nicht vor, sodass im Einzelfall der Aussteller<br />

selbst dafür verantwortlich ist, festzustellen, ob die Verbrauchsdaten plausibel<br />

sind oder nicht. Gibt der Eigentümer Daten weiter, die nicht richtig sind, oder<br />

verwendet der Aussteller Daten, bei denen begründeter Anlass zu Zweifeln<br />

an deren Richtigkeit besteht, so stellt dies nach § 27 (2) EnEV eine bußgeldbewehrte<br />

Ordnungswidrigkeit dar.<br />

Werden dem Aussteller Abrechnungen eines Energieversorgers oder -lieferanten<br />

zur Verfügung gestellt, kann er davon ausgehen, dass die darin angegebenen<br />

Werte korrekt sind und der Verbrauchsberechnung zugrunde<br />

gelegt werden können. Ein besonderes Augenmerk ist dann lediglich auf die<br />

Vollständigkeit der Abrechnungen, auf die Übereinstimmung mit der Bezugsfläche<br />

sowie auf mögliche Leerstände des Gebäudes zu legen. Daten, die nicht<br />

über Abrechnungsbelege nachgewiesen werden können, weil beispielsweise<br />

Stückholz der Energieträger für den Kaminofen ist oder weil der Eigentümer<br />

eigene Verbrauchsmessungen durchgeführt hat, sollten genauestens überprüft<br />

werden.<br />

Auch wenn dem Aussteller nicht die Originalabrechnungen über die Energieverbräuche<br />

vorliegen, sollte mithilfe weiterer Zusatzdaten über das Gebäude<br />

und seinen Sanierungsstand abgeschätzt werden, ob die Verbräuche im Rahmen<br />

des Üblichen liegen und somit plausibel sind. Kapitel 3.3 stellt die wichtigsten<br />

Zusatzdaten vor.<br />

Effizienz Entscheidet<br />

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