Leitfaden Energieausweis. Teil 3 – Energieverbrauchsausweise.
<p>Der dritte Teil erläutert die Vorgehensweise bei der Datenaufnahme und Berechnung des verbrauchsbasierten Energieausweises für Wohn- und Nichwohngebäude. Es werden die anzuwendenden Regeln der Bekanntmachungen und die laut EnEV 2014 zulässigen Vereinfachungen dargestellt und praktische Tipps für die Ausweiserstellung gegeben. </p> Alle Publikationen zum herunterladen oder bestellen unter <a href="http://www.dena.de/publikationen">www.dena.de/publikationen</a>
<p>Der dritte Teil erläutert die Vorgehensweise bei der Datenaufnahme und Berechnung des verbrauchsbasierten Energieausweises für Wohn- und Nichwohngebäude. Es werden die anzuwendenden Regeln der Bekanntmachungen und die laut EnEV 2014 zulässigen Vereinfachungen dargestellt und praktische Tipps für die Ausweiserstellung gegeben. </p>
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2.3 Anforderungen der EnEV an die Datengrundlage 2<br />
Wenn z. B. bei Neubauten oder bereits energetisch sanierten Gebäuden keine<br />
kostengünstigen Modernisierungsempfehlungen gegeben werden können,<br />
muss dies im <strong>Energieausweis</strong>formular vermerkt werden. Fehlen dem Aussteller<br />
die zur Erstellung der Modernisierungsempfehlungen notwendigen Informationen<br />
über das Gebäude und seine Schwachstellen, muss der Aussteller<br />
diese beschaffen <strong>–</strong> ggf. auch durch eine Vor-Ort-Begehung des Gebäudes. Zur<br />
Erstellung von Modernisierungshinweisen sind detaillierte Informationen<br />
über das Gebäude und seinen Sanierungsstand notwendig. Kapitel 3.3 geht<br />
darauf im Detail ein.<br />
2.3.4 Plausibilität der Daten.<br />
Eigentümer von Gebäuden dürfen die Daten für die Erstellung von <strong>Energieausweis</strong>en<br />
selbst erheben und an den Aussteller weitergeben. Beim Verbrauchsausweis<br />
wird der Eigentümer in den meisten Fällen die Verbrauchsdaten<br />
in Form von Rechnungen des Energieversorgers zusammen mit Angaben<br />
über die Wohn- oder Nutzfläche an den Aussteller weitergeben. Die EnEV<br />
schreibt vor, dass alle Daten, die vom Eigentümer zur Verfügung gestellt werden,<br />
vom Aussteller auf Plausibilität zu überprüfen sind. Hat der Aussteller<br />
„berechtigte Zweifel“ an den Angaben des Eigentümers, darf er die Daten des<br />
Eigentümers nicht für einen <strong>Energieausweis</strong> verwenden. Weist beispielsweise<br />
ein unsaniertes Gebäude aus der Gründerzeit Verbrauchswerte eines EnEV-<br />
Neubaus auf, können Zweifel an der Richtigkeit der vom Eigentümer zur Verfügung<br />
gestellten Daten begründet sein.<br />
Hier steht’s:<br />
§ 17 EnEV<br />
Durch die Plausibilitätsprüfung sollen einerseits grobe Fehler bei der Datenaufnahme<br />
für den Verbrauchsausweis vermieden werden, andererseits soll<br />
aber auch ein Missbrauch durch vorsätzlich fehlerhafte Angaben verhindert<br />
werden. Genauere Angaben über den Umfang einer Prüfung oder Plausibilitätsgrenzen<br />
gibt die EnEV jedoch nicht vor, sodass im Einzelfall der Aussteller<br />
selbst dafür verantwortlich ist, festzustellen, ob die Verbrauchsdaten plausibel<br />
sind oder nicht. Gibt der Eigentümer Daten weiter, die nicht richtig sind, oder<br />
verwendet der Aussteller Daten, bei denen begründeter Anlass zu Zweifeln<br />
an deren Richtigkeit besteht, so stellt dies nach § 27 (2) EnEV eine bußgeldbewehrte<br />
Ordnungswidrigkeit dar.<br />
Werden dem Aussteller Abrechnungen eines Energieversorgers oder -lieferanten<br />
zur Verfügung gestellt, kann er davon ausgehen, dass die darin angegebenen<br />
Werte korrekt sind und der Verbrauchsberechnung zugrunde<br />
gelegt werden können. Ein besonderes Augenmerk ist dann lediglich auf die<br />
Vollständigkeit der Abrechnungen, auf die Übereinstimmung mit der Bezugsfläche<br />
sowie auf mögliche Leerstände des Gebäudes zu legen. Daten, die nicht<br />
über Abrechnungsbelege nachgewiesen werden können, weil beispielsweise<br />
Stückholz der Energieträger für den Kaminofen ist oder weil der Eigentümer<br />
eigene Verbrauchsmessungen durchgeführt hat, sollten genauestens überprüft<br />
werden.<br />
Auch wenn dem Aussteller nicht die Originalabrechnungen über die Energieverbräuche<br />
vorliegen, sollte mithilfe weiterer Zusatzdaten über das Gebäude<br />
und seinen Sanierungsstand abgeschätzt werden, ob die Verbräuche im Rahmen<br />
des Üblichen liegen und somit plausibel sind. Kapitel 3.3 stellt die wichtigsten<br />
Zusatzdaten vor.<br />
Effizienz Entscheidet<br />
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