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Leitfaden Energieausweis. Teil 3 – Energieverbrauchsausweise.

<p>Der dritte Teil erläutert die Vorgehensweise bei der Datenaufnahme und Berechnung des verbrauchsbasierten Energieausweises für Wohn- und Nichwohngebäude. Es werden die anzuwendenden Regeln der Bekanntmachungen und die laut EnEV 2014 zulässigen Vereinfachungen dargestellt und praktische Tipps für die Ausweiserstellung gegeben. </p> Alle Publikationen zum herunterladen oder bestellen unter <a href="http://www.dena.de/publikationen">www.dena.de/publikationen</a>

<p>Der dritte Teil erläutert die Vorgehensweise bei der Datenaufnahme und Berechnung des verbrauchsbasierten Energieausweises für Wohn- und Nichwohngebäude. Es werden die anzuwendenden Regeln der Bekanntmachungen und die laut EnEV 2014 zulässigen Vereinfachungen dargestellt und praktische Tipps für die Ausweiserstellung gegeben. </p>
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3.2 Aufnahme der Verbrauchsdaten und Leerstände 3<br />

3.2.1 Datenaufnahme bei Energieträgern ohne vorhandene<br />

Messeinrichtungen.<br />

Bei Energieträgern wie z. B. Heizöl, Holzpellets, Kaminholz oder Kohle, wo<br />

Hauseigentümer in unregelmäßigen Zeitabständen Heizmittel einkaufen,<br />

sind in der Regel keine Messeinrichtungen für eine genaue Verbrauchserfassung<br />

vorhanden. In solchen Fällen liegen meist nur Angaben zu den<br />

ein gekauften Mengen anhand von Rechnungen oder Lieferscheinen vor.<br />

In welchem Zeitraum die Lieferung tatsächlich verbraucht wurde, bleibt<br />

unklar, da die Restmenge im Tank bzw. Vorratsraum zum Zeitpunkt der Lieferung<br />

in der Regel nicht genau gemessen wird. Die EnEV sieht daher vor, dass<br />

Abrechnungen aus einem einzigen zusammenhängenden Zeitraum von 36<br />

oder mehr Monaten zulässig sind, die die jüngste Abrechnungsperiode einschließen.<br />

Da in diesen Fällen eine Witterungsbereinigung nicht jahresweise<br />

durchgeführt werden kann, sehen die Bekanntmachungen [4] und [5] ein Verfahren<br />

zur gemeinsamen Witterungsbereinigung von 36 oder mehr Monaten<br />

vor, das in Kapitel 4.6.2 genauer erläutert wird.<br />

Liegen genaue Verbrauchserfassungen für Zeiträume von jeweils 12 Monaten<br />

vor, so kann analog zum bereits beschriebenen Verfahren vorgegangen werden.<br />

Entsprechend wird hier für einen Zeitraum von drei mal zwölf Monaten<br />

gerechnet. Wird beispielsweise zum Jahresende regelmäßig der Füllstand gemessen,<br />

kann die in 12 Monaten verbrauchte Menge leicht errechnet werden.<br />

Der Energieverbrauchswert ergibt sich hierbei als Durchschnittswert aus den<br />

drei berechneten Jahresverbrauchswerten.<br />

3.2.2 Datenaufnahme bei bivalenten Systemen und mehreren<br />

Heizungen in einem Gebäude.<br />

Insbesondere in kleinen Wohngebäuden werden z. B. neben einer Zentralheizung<br />

oft weitere Heizsysteme zur Beheizung des Gebäudes eingesetzt, wie<br />

beispielsweise Kamine, Kachelöfen oder elektrische Einzelöfen. Auch die verbrauchten<br />

Energiemengen dieser zusätzlichen Heizsysteme müssen erfasst<br />

und in die Berechnung des Energieverbrauchs einbezogen werden. Stromverbräuche<br />

für elektrische Heizlüfter, Ölradiatoren o. Ä. können jedoch meist<br />

nicht korrekt ermittelt werden. Kann der Energieverbrauch eines Gebäudes<br />

deswegen nicht vollständig ermittelt werden, ist anstelle des Verbrauchsausweises<br />

ein <strong>Energieausweis</strong> auf Bedarfsbasis auszustellen.<br />

Wird ein Gebäude durch Einzelheizsysteme wie Gasetagenheizungen beheizt,<br />

muss der Verbrauch von allen Parteien einzeln ermittelt werden. Eine zentrale<br />

Erfassung des Heizenergieverbrauchs aller Wohneinheiten kann dann in<br />

der Regel nur durch den Energieversorger erfolgen, und dies auch nur dann,<br />

wenn alle Bewohner des Gebäudes von diesem ihre Heizenergie beziehen. Für<br />

größere Mehrfamilienhäuser stellen einige Energieversorger inzwischen auf<br />

Anfrage aufsummierte Heizenergieverbräuche für sämtliche Wohneinheiten<br />

eines Gebäudes zur Verfügung. Dies ist nach Auffassung von Datenschutzbeauftragten<br />

datenschutzrechtlich dann unbedenklich, wenn aus der Summe<br />

keine Rückschlüsse mehr auf die Verbräuche einzelner Gebäudebewohner<br />

möglich sind. Andernfalls muss der Aussteller des <strong>Energieausweis</strong>es die Gebäudebewohner<br />

einzeln bitten, die entsprechenden Verbrauchsdaten zur<br />

Verfügung zu stellen (vgl. Kapitel 2.3.1).<br />

Effizienz Entscheidet<br />

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