Leitfaden Energieausweis. Teil 3 – Energieverbrauchsausweise.
<p>Der dritte Teil erläutert die Vorgehensweise bei der Datenaufnahme und Berechnung des verbrauchsbasierten Energieausweises für Wohn- und Nichwohngebäude. Es werden die anzuwendenden Regeln der Bekanntmachungen und die laut EnEV 2014 zulässigen Vereinfachungen dargestellt und praktische Tipps für die Ausweiserstellung gegeben. </p> Alle Publikationen zum herunterladen oder bestellen unter <a href="http://www.dena.de/publikationen">www.dena.de/publikationen</a>
<p>Der dritte Teil erläutert die Vorgehensweise bei der Datenaufnahme und Berechnung des verbrauchsbasierten Energieausweises für Wohn- und Nichwohngebäude. Es werden die anzuwendenden Regeln der Bekanntmachungen und die laut EnEV 2014 zulässigen Vereinfachungen dargestellt und praktische Tipps für die Ausweiserstellung gegeben. </p>
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3.2 Aufnahme der Verbrauchsdaten und Leerstände 3<br />
3.2.1 Datenaufnahme bei Energieträgern ohne vorhandene<br />
Messeinrichtungen.<br />
Bei Energieträgern wie z. B. Heizöl, Holzpellets, Kaminholz oder Kohle, wo<br />
Hauseigentümer in unregelmäßigen Zeitabständen Heizmittel einkaufen,<br />
sind in der Regel keine Messeinrichtungen für eine genaue Verbrauchserfassung<br />
vorhanden. In solchen Fällen liegen meist nur Angaben zu den<br />
ein gekauften Mengen anhand von Rechnungen oder Lieferscheinen vor.<br />
In welchem Zeitraum die Lieferung tatsächlich verbraucht wurde, bleibt<br />
unklar, da die Restmenge im Tank bzw. Vorratsraum zum Zeitpunkt der Lieferung<br />
in der Regel nicht genau gemessen wird. Die EnEV sieht daher vor, dass<br />
Abrechnungen aus einem einzigen zusammenhängenden Zeitraum von 36<br />
oder mehr Monaten zulässig sind, die die jüngste Abrechnungsperiode einschließen.<br />
Da in diesen Fällen eine Witterungsbereinigung nicht jahresweise<br />
durchgeführt werden kann, sehen die Bekanntmachungen [4] und [5] ein Verfahren<br />
zur gemeinsamen Witterungsbereinigung von 36 oder mehr Monaten<br />
vor, das in Kapitel 4.6.2 genauer erläutert wird.<br />
Liegen genaue Verbrauchserfassungen für Zeiträume von jeweils 12 Monaten<br />
vor, so kann analog zum bereits beschriebenen Verfahren vorgegangen werden.<br />
Entsprechend wird hier für einen Zeitraum von drei mal zwölf Monaten<br />
gerechnet. Wird beispielsweise zum Jahresende regelmäßig der Füllstand gemessen,<br />
kann die in 12 Monaten verbrauchte Menge leicht errechnet werden.<br />
Der Energieverbrauchswert ergibt sich hierbei als Durchschnittswert aus den<br />
drei berechneten Jahresverbrauchswerten.<br />
3.2.2 Datenaufnahme bei bivalenten Systemen und mehreren<br />
Heizungen in einem Gebäude.<br />
Insbesondere in kleinen Wohngebäuden werden z. B. neben einer Zentralheizung<br />
oft weitere Heizsysteme zur Beheizung des Gebäudes eingesetzt, wie<br />
beispielsweise Kamine, Kachelöfen oder elektrische Einzelöfen. Auch die verbrauchten<br />
Energiemengen dieser zusätzlichen Heizsysteme müssen erfasst<br />
und in die Berechnung des Energieverbrauchs einbezogen werden. Stromverbräuche<br />
für elektrische Heizlüfter, Ölradiatoren o. Ä. können jedoch meist<br />
nicht korrekt ermittelt werden. Kann der Energieverbrauch eines Gebäudes<br />
deswegen nicht vollständig ermittelt werden, ist anstelle des Verbrauchsausweises<br />
ein <strong>Energieausweis</strong> auf Bedarfsbasis auszustellen.<br />
Wird ein Gebäude durch Einzelheizsysteme wie Gasetagenheizungen beheizt,<br />
muss der Verbrauch von allen Parteien einzeln ermittelt werden. Eine zentrale<br />
Erfassung des Heizenergieverbrauchs aller Wohneinheiten kann dann in<br />
der Regel nur durch den Energieversorger erfolgen, und dies auch nur dann,<br />
wenn alle Bewohner des Gebäudes von diesem ihre Heizenergie beziehen. Für<br />
größere Mehrfamilienhäuser stellen einige Energieversorger inzwischen auf<br />
Anfrage aufsummierte Heizenergieverbräuche für sämtliche Wohneinheiten<br />
eines Gebäudes zur Verfügung. Dies ist nach Auffassung von Datenschutzbeauftragten<br />
datenschutzrechtlich dann unbedenklich, wenn aus der Summe<br />
keine Rückschlüsse mehr auf die Verbräuche einzelner Gebäudebewohner<br />
möglich sind. Andernfalls muss der Aussteller des <strong>Energieausweis</strong>es die Gebäudebewohner<br />
einzeln bitten, die entsprechenden Verbrauchsdaten zur<br />
Verfügung zu stellen (vgl. Kapitel 2.3.1).<br />
Effizienz Entscheidet<br />
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