11.09.2014 Aufrufe

Leitfaden Energieausweis. Teil 3 – Energieverbrauchsausweise.

<p>Der dritte Teil erläutert die Vorgehensweise bei der Datenaufnahme und Berechnung des verbrauchsbasierten Energieausweises für Wohn- und Nichwohngebäude. Es werden die anzuwendenden Regeln der Bekanntmachungen und die laut EnEV 2014 zulässigen Vereinfachungen dargestellt und praktische Tipps für die Ausweiserstellung gegeben. </p> Alle Publikationen zum herunterladen oder bestellen unter <a href="http://www.dena.de/publikationen">www.dena.de/publikationen</a>

<p>Der dritte Teil erläutert die Vorgehensweise bei der Datenaufnahme und Berechnung des verbrauchsbasierten Energieausweises für Wohn- und Nichwohngebäude. Es werden die anzuwendenden Regeln der Bekanntmachungen und die laut EnEV 2014 zulässigen Vereinfachungen dargestellt und praktische Tipps für die Ausweiserstellung gegeben. </p>
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3.2 Aufnahme der Verbrauchsdaten und Leerstände 3<br />

3.2 Aufnahme der Verbrauchsdaten und Leerstände.<br />

Ziel der Verbrauchserfassung für den <strong>Energieausweis</strong> ist die Ermittlung eines<br />

Endenergieverbrauchs, der möglichst wenig durch lokale und temporäre<br />

klimatische Gegebenheiten sowie durch längere Leerstände verfälscht wird.<br />

Neben den Verbrauchsdaten selbst müssen also weitere Angaben für die<br />

Verbrauchsbereinigung erfasst werden. Während für die Witterungsbereinigung<br />

die Kenntnis der Postleitzahl ausreicht (vgl. Kapitel 4.6), müssen für eine<br />

Leerstandsbereinigung alle im Abrechnungszeitraum leer stehenden Wohnoder<br />

Nutzflächen einschließlich ihres Leerstandszeitraums aufgenommen<br />

werden (vgl. Kapitel 2.3.1 und 4.5). Persönliche Gewohnheiten der Nutzer (z. B.<br />

die Raumtemperatur oder das Lüftungsverhalten) können im Rahmen des<br />

<strong>Energieverbrauchsausweise</strong>s nicht bereinigt werden. Bei größeren Gebäuden<br />

mit unterschiedlichen Nutzern ist jedoch davon auszugehen, dass sich dies<br />

zumindest teilweise ausgleicht.<br />

Erhält der Kunde von seinem Energieversorgungsunternehmen jährliche<br />

Abrechnungen, in denen der Energieverbrauch genau erfasst wird, sind<br />

hierin alle notwendigen Informationen für die Verbrauchserfassung (Abrechnungszeitraum<br />

und Energieverbrauch) enthalten. Für die Abrechnungen<br />

ist ein zusammenhängender Zeitraum von 36 Monaten zugrunde zu legen,<br />

der die jüngste Abrechnungsperiode einschließt. Stammt ein Zählerstand in<br />

der Abrechnung nicht aus einer tatsächlichen Zählerablesung, sondern aus<br />

einer maschinellen Schätzung des Energieversorgers über einen längeren<br />

Zeitraum, empfiehlt es sich, den Berechnungszeitraum bis zum vorhergehenden<br />

Ablesewert zu verlängern und das in den Bekanntmachungen [4] und [5]<br />

beschriebene Verfahren für einen Zeitraum von mindestens 36 Monaten zu<br />

verwenden.<br />

Effizienz Entscheidet<br />

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