Leitfaden Energieausweis. Teil 3 – Energieverbrauchsausweise.
<p>Der dritte Teil erläutert die Vorgehensweise bei der Datenaufnahme und Berechnung des verbrauchsbasierten Energieausweises für Wohn- und Nichwohngebäude. Es werden die anzuwendenden Regeln der Bekanntmachungen und die laut EnEV 2014 zulässigen Vereinfachungen dargestellt und praktische Tipps für die Ausweiserstellung gegeben. </p> Alle Publikationen zum herunterladen oder bestellen unter <a href="http://www.dena.de/publikationen">www.dena.de/publikationen</a>
<p>Der dritte Teil erläutert die Vorgehensweise bei der Datenaufnahme und Berechnung des verbrauchsbasierten Energieausweises für Wohn- und Nichwohngebäude. Es werden die anzuwendenden Regeln der Bekanntmachungen und die laut EnEV 2014 zulässigen Vereinfachungen dargestellt und praktische Tipps für die Ausweiserstellung gegeben. </p>
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5.5 Ermittlung des Warmwasseranteils.<br />
5<br />
5.5 Ermittlung des Warmwasseranteils.<br />
Auch bei Nichtwohngebäuden wird für die Witterungsbereinigung zunächst<br />
der Heizenergieverbrauch eines Gebäudes in Anteile für die zentrale Warmwasserbereitung<br />
und für die Beheizung des Gebäudes aufgeteilt.<br />
Die Verfahren zur Ermittlung des Anteils für die zentrale Warmwasserbereitung<br />
unterscheiden sich teilweise von denen für Wohngebäude. Die Bekanntmachung<br />
[5] sieht für Nichtwohngebäude folgende Verfahren zur Ermittlung<br />
des Warmwasseranteils vor:<br />
Hier steht’s:<br />
Bekanntmachung [5],<br />
Abschnitt 2.1<br />
1. Vorrangig als Messwert.<br />
Messwerte aus Wärmemengenzählern können dazu verwendet werden. Zu<br />
beachten ist, dass derart gemessene Wärmemengen <strong>–</strong> anders als z. B. der Gasverbrauch<br />
<strong>–</strong> keine Anlagenverluste etc. beinhalten, also die Nutzenergie darstellen.<br />
Die Bekanntmachung sieht jedoch keine Umrechnung von Messwerten<br />
in die Endenergie vor. Bei Nichtwohnnutzungen mit einem eher niedrigen<br />
Anteil Anteil des Energieverbrauchs für die Warmwassererwärmung am Gesamtverbrauch<br />
kann aber davon ausgegangen werden, dass eine Vernachlässigung<br />
der Anlagenverluste nur geringe Auswirkungen auf das Messergebnis hat.<br />
Gibt es sowohl einen Wärmemengenzähler für das Warmwasser als auch<br />
einen im Heizkreislauf, kann der Energieverbrauch aus der Abrechnung anhand<br />
des Verhältnisses der Messwerte aufgeteilt werden.<br />
Ersatzweise kann eines der folgenden Verfahren angewendet werden:<br />
2. Ermittlung aus den Rechenwerten nach den anerkannten Regeln der<br />
Technik.<br />
Die Bekanntmachung [5] sieht für Nichtwohngebäude die ersatzweise<br />
Verwendung von Rechenwerten vor, die der Berechnung eines Energiebedarfsausweises<br />
zugrunde gelegt werden. So können die Werte für die Berechnungen<br />
des Jahresprimärenergiebedarfs im vereinfachten Verfahren<br />
(Ein-Zonen-Modell) aus der Anlage 2, Tabelle 4 der EnEV oder die Werte aus<br />
der Tabelle 6 der DIN V 18599-10:2007-02 verwendet werden. In den Tabellen<br />
ist jeweils der Nutzenergiebedarf für das Warmwasser für verschiedene Gebäudetypen<br />
angegeben. Die Norm enthält jedoch keine praktikablen Vorgaben<br />
zur schnellen Umrechnung der über die Tabellen ermittelten Nutzenergie<br />
in die Endenergie. Es empfiehlt sich daher, ein anderes in den Bekanntmachungen<br />
angegebenes Verfahren zur Berechnung des Warmwasseranteils zu<br />
verwenden.<br />
3. Ermittlung nach einem Verfahren der Heizkostenverordnung, das für<br />
Nichtwohngebäude geeignet ist.<br />
Die Formulierung der Bekanntmachung bezieht sich in der derzeitigen Fassung<br />
der Heizkostenverordnung [10] ausschließlich auf die Berechnung auf<br />
der Basis der erwärmten Menge an Warmwasser:<br />
E VWW = 2,5 · kWh<br />
m 3·K · V · (t w <strong>–</strong> 10°C)<br />
V gemessenes Volumen des verbrauchten Warmwassers (V) in m 3<br />
t W gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur des Warmwassers in Grad Celsius<br />
E VWW Wärmemenge [kWh] für die zentrale Warmwassererwärmung<br />
Laut HeizkostenV ist die Wärmemenge E VWW bei einer eigenständigen gewerblichen<br />
Wärmelieferung (z. B. Fernwärme) durch 1,15 zu dividieren (vgl. Kapitel 4.4).<br />
4. Ermittlung als Pauschalwert von fünf Prozent bzw. 50 Prozent des<br />
gemessenen jährlichen Energieverbrauchs für die Heizung und die zentrale<br />
Warmwasserbereitung.<br />
Die Möglichkeit eines Pauschalwerts von fünf Prozent des gesamten Energieverbrauchs<br />
für die Heizung und die zentrale Warmwasserbereitung ist<br />
in der Bekanntmachung [5] für den Fall vorgesehen, dass keine genaueren<br />
Effizienz Entscheidet<br />
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