11.09.2014 Aufrufe

Leitfaden Energieausweis. Teil 3 – Energieverbrauchsausweise.

<p>Der dritte Teil erläutert die Vorgehensweise bei der Datenaufnahme und Berechnung des verbrauchsbasierten Energieausweises für Wohn- und Nichwohngebäude. Es werden die anzuwendenden Regeln der Bekanntmachungen und die laut EnEV 2014 zulässigen Vereinfachungen dargestellt und praktische Tipps für die Ausweiserstellung gegeben. </p> Alle Publikationen zum herunterladen oder bestellen unter <a href="http://www.dena.de/publikationen">www.dena.de/publikationen</a>

<p>Der dritte Teil erläutert die Vorgehensweise bei der Datenaufnahme und Berechnung des verbrauchsbasierten Energieausweises für Wohn- und Nichwohngebäude. Es werden die anzuwendenden Regeln der Bekanntmachungen und die laut EnEV 2014 zulässigen Vereinfachungen dargestellt und praktische Tipps für die Ausweiserstellung gegeben. </p>
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5.5 Ermittlung des Warmwasseranteils.<br />

5<br />

5.5 Ermittlung des Warmwasseranteils.<br />

Auch bei Nichtwohngebäuden wird für die Witterungsbereinigung zunächst<br />

der Heizenergieverbrauch eines Gebäudes in Anteile für die zentrale Warmwasserbereitung<br />

und für die Beheizung des Gebäudes aufgeteilt.<br />

Die Verfahren zur Ermittlung des Anteils für die zentrale Warmwasserbereitung<br />

unterscheiden sich teilweise von denen für Wohngebäude. Die Bekanntmachung<br />

[5] sieht für Nichtwohngebäude folgende Verfahren zur Ermittlung<br />

des Warmwasseranteils vor:<br />

Hier steht’s:<br />

Bekanntmachung [5],<br />

Abschnitt 2.1<br />

1. Vorrangig als Messwert.<br />

Messwerte aus Wärmemengenzählern können dazu verwendet werden. Zu<br />

beachten ist, dass derart gemessene Wärmemengen <strong>–</strong> anders als z. B. der Gasverbrauch<br />

<strong>–</strong> keine Anlagenverluste etc. beinhalten, also die Nutzenergie darstellen.<br />

Die Bekanntmachung sieht jedoch keine Umrechnung von Messwerten<br />

in die Endenergie vor. Bei Nichtwohnnutzungen mit einem eher niedrigen<br />

Anteil Anteil des Energieverbrauchs für die Warmwassererwärmung am Gesamtverbrauch<br />

kann aber davon ausgegangen werden, dass eine Vernachlässigung<br />

der Anlagenverluste nur geringe Auswirkungen auf das Messergebnis hat.<br />

Gibt es sowohl einen Wärmemengenzähler für das Warmwasser als auch<br />

einen im Heizkreislauf, kann der Energieverbrauch aus der Abrechnung anhand<br />

des Verhältnisses der Messwerte aufgeteilt werden.<br />

Ersatzweise kann eines der folgenden Verfahren angewendet werden:<br />

2. Ermittlung aus den Rechenwerten nach den anerkannten Regeln der<br />

Technik.<br />

Die Bekanntmachung [5] sieht für Nichtwohngebäude die ersatzweise<br />

Verwendung von Rechenwerten vor, die der Berechnung eines Energiebedarfsausweises<br />

zugrunde gelegt werden. So können die Werte für die Berechnungen<br />

des Jahresprimärenergiebedarfs im vereinfachten Verfahren<br />

(Ein-Zonen-Modell) aus der Anlage 2, Tabelle 4 der EnEV oder die Werte aus<br />

der Tabelle 6 der DIN V 18599-10:2007-02 verwendet werden. In den Tabellen<br />

ist jeweils der Nutzenergiebedarf für das Warmwasser für verschiedene Gebäudetypen<br />

angegeben. Die Norm enthält jedoch keine praktikablen Vorgaben<br />

zur schnellen Umrechnung der über die Tabellen ermittelten Nutzenergie<br />

in die Endenergie. Es empfiehlt sich daher, ein anderes in den Bekanntmachungen<br />

angegebenes Verfahren zur Berechnung des Warmwasseranteils zu<br />

verwenden.<br />

3. Ermittlung nach einem Verfahren der Heizkostenverordnung, das für<br />

Nichtwohngebäude geeignet ist.<br />

Die Formulierung der Bekanntmachung bezieht sich in der derzeitigen Fassung<br />

der Heizkostenverordnung [10] ausschließlich auf die Berechnung auf<br />

der Basis der erwärmten Menge an Warmwasser:<br />

E VWW = 2,5 · kWh<br />

m 3·K · V · (t w <strong>–</strong> 10°C)<br />

V gemessenes Volumen des verbrauchten Warmwassers (V) in m 3<br />

t W gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur des Warmwassers in Grad Celsius<br />

E VWW Wärmemenge [kWh] für die zentrale Warmwassererwärmung<br />

Laut HeizkostenV ist die Wärmemenge E VWW bei einer eigenständigen gewerblichen<br />

Wärmelieferung (z. B. Fernwärme) durch 1,15 zu dividieren (vgl. Kapitel 4.4).<br />

4. Ermittlung als Pauschalwert von fünf Prozent bzw. 50 Prozent des<br />

gemessenen jährlichen Energieverbrauchs für die Heizung und die zentrale<br />

Warmwasserbereitung.<br />

Die Möglichkeit eines Pauschalwerts von fünf Prozent des gesamten Energieverbrauchs<br />

für die Heizung und die zentrale Warmwasserbereitung ist<br />

in der Bekanntmachung [5] für den Fall vorgesehen, dass keine genaueren<br />

Effizienz Entscheidet<br />

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