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Mallorcas Traumimmobilien - Minkner & Partner

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MALLORCAS <strong>Traumimmobilien</strong><br />

EXPERTENTIPPS<br />

www.minkner.com<br />

Alle Staaten sind sehr einfallsreich, wenn es um die<br />

„Erfindung“ von Steuern geht. Spanien macht da<br />

keine Ausnahme. Eine Besonderheit im internationalen<br />

Steuerrecht in die vom spanischen Fiskus erhobene<br />

Plusvalia (Impuesto sobre el valor de los terrenos<br />

de naturaleza urbana), kurz einfach „Wertzuwachssteuer“<br />

benannt. Sie besteuert den<br />

Wertzuwachs von Grund und Boden (nicht der<br />

Baulichkeiten!) seit dem letzten Übertragungsvorgang.<br />

Laien verwechseln die Plusvalia häufig mit der<br />

zusätzlich auf der Verkäuferseite anfallenden<br />

Gewinnsteuer, die im Rahmen der Einkommensteuer<br />

zu zahlen ist.<br />

Die Plusvalia ist eine Gemeindesteuer, die von den<br />

Gemeinden festgelegt und vereinnahmt wird. Anders als<br />

die Gewinnsteuer/Einkommensteuer orientiert sich die<br />

Plusvalia nicht an dem tatsächlich beim Verkauf der<br />

Immobilie realisierten Gewinn, sondern richtet sich nach<br />

dem Katasterwert, der dem letzten Grundsteuerbescheid<br />

(IBI) zu entnehmen ist. Die Gemeindesatzungen treffen<br />

Aussagen über die jeweilige Bemessungsgrundlage,<br />

einen Koeffizienten, den konkreten Steuersatz sowie<br />

über Befreiungen und Reduzierungen. Jeder sachkundige<br />

Steuerberater, Rechtsanwalt oder Makler kann bei<br />

Vorlage der letzten IBI-Quittung die genaue Höhe der<br />

Plusvalia ausrechnen. Auch kann man bei der<br />

Gemeindeverwaltung nachfragen.<br />

Steuerschuldner ist der<br />

Verkäufer (bei Schenkungen<br />

der Beschenkte), wenngleich<br />

der Käufer gegenüber<br />

dem Finanzamt zweitrangiger<br />

Kostenschuldner<br />

ist, wenn der Verkäufer<br />

nicht zahlt. In der Praxis<br />

wird deshalb die Plusvalia<br />

PR-Beilage von <strong>Minkner</strong> & <strong>Partner</strong> S.L.<br />

Das Finanzamt hält immer die Hand auf<br />

Die spanische Plusvalia = Wertzuwachssteuer<br />

von Karin Ebermann, <strong>Minkner</strong> & <strong>Partner</strong><br />

oft vom Käufer einbehalten und für den Verkäufer bei der<br />

Gemeinde eingezahlt. Für die Einzahlung besteht eine Frist<br />

von 30 Tagen seit der notariellen Beurkundung des<br />

Kaufvertrages. Die Verjährungsfrist beträgt vier Jahre. Seit<br />

dem 1. Januar 2013 dürfen die Grundbuchämter einen<br />

Eigentumswechsel nur dann eintragen, wenn der Nachweis<br />

der Zahlung der Plusvalia erfolgt ist. Ähnliches kennen wir<br />

auch im deutschen Steuerrecht, z.B. wird die<br />

Grundbucheintragung nur dann vorgenommen, wenn eine<br />

Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bezüglich<br />

der Grunderwerbsteuer vorgelegt wird.<br />

Häufig versucht der Verkäufer, die Plusvalia auf den Käufer<br />

abzuwälzen. Dies ist aufgrund eines Verbraucherschutzgesetzes<br />

aber nur dann zulässig, wenn es sich bei dem<br />

Verkäufer nicht um einen Unternehmer handelt, der im Rahmen<br />

seiner gewerblichen Tätigkeit die Immobilie verkauft.<br />

Karin Ebermann<br />

sales manager<br />

minkner & partner s.l.<br />

Avenida Rey Jaime I, 109 • E-07180 Santa Ponsa<br />

Tel.: 0034 / 971 695 255 • Fax: 0034 / 971 695 695<br />

karin.ebermann@minkner.com • www.minkner.com

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