Mallorcas Traumimmobilien - Minkner & Partner
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MALLORCAS <strong>Traumimmobilien</strong><br />
EXPERTENTIPPS<br />
www.minkner.com<br />
Alle Staaten sind sehr einfallsreich, wenn es um die<br />
„Erfindung“ von Steuern geht. Spanien macht da<br />
keine Ausnahme. Eine Besonderheit im internationalen<br />
Steuerrecht in die vom spanischen Fiskus erhobene<br />
Plusvalia (Impuesto sobre el valor de los terrenos<br />
de naturaleza urbana), kurz einfach „Wertzuwachssteuer“<br />
benannt. Sie besteuert den<br />
Wertzuwachs von Grund und Boden (nicht der<br />
Baulichkeiten!) seit dem letzten Übertragungsvorgang.<br />
Laien verwechseln die Plusvalia häufig mit der<br />
zusätzlich auf der Verkäuferseite anfallenden<br />
Gewinnsteuer, die im Rahmen der Einkommensteuer<br />
zu zahlen ist.<br />
Die Plusvalia ist eine Gemeindesteuer, die von den<br />
Gemeinden festgelegt und vereinnahmt wird. Anders als<br />
die Gewinnsteuer/Einkommensteuer orientiert sich die<br />
Plusvalia nicht an dem tatsächlich beim Verkauf der<br />
Immobilie realisierten Gewinn, sondern richtet sich nach<br />
dem Katasterwert, der dem letzten Grundsteuerbescheid<br />
(IBI) zu entnehmen ist. Die Gemeindesatzungen treffen<br />
Aussagen über die jeweilige Bemessungsgrundlage,<br />
einen Koeffizienten, den konkreten Steuersatz sowie<br />
über Befreiungen und Reduzierungen. Jeder sachkundige<br />
Steuerberater, Rechtsanwalt oder Makler kann bei<br />
Vorlage der letzten IBI-Quittung die genaue Höhe der<br />
Plusvalia ausrechnen. Auch kann man bei der<br />
Gemeindeverwaltung nachfragen.<br />
Steuerschuldner ist der<br />
Verkäufer (bei Schenkungen<br />
der Beschenkte), wenngleich<br />
der Käufer gegenüber<br />
dem Finanzamt zweitrangiger<br />
Kostenschuldner<br />
ist, wenn der Verkäufer<br />
nicht zahlt. In der Praxis<br />
wird deshalb die Plusvalia<br />
PR-Beilage von <strong>Minkner</strong> & <strong>Partner</strong> S.L.<br />
Das Finanzamt hält immer die Hand auf<br />
Die spanische Plusvalia = Wertzuwachssteuer<br />
von Karin Ebermann, <strong>Minkner</strong> & <strong>Partner</strong><br />
oft vom Käufer einbehalten und für den Verkäufer bei der<br />
Gemeinde eingezahlt. Für die Einzahlung besteht eine Frist<br />
von 30 Tagen seit der notariellen Beurkundung des<br />
Kaufvertrages. Die Verjährungsfrist beträgt vier Jahre. Seit<br />
dem 1. Januar 2013 dürfen die Grundbuchämter einen<br />
Eigentumswechsel nur dann eintragen, wenn der Nachweis<br />
der Zahlung der Plusvalia erfolgt ist. Ähnliches kennen wir<br />
auch im deutschen Steuerrecht, z.B. wird die<br />
Grundbucheintragung nur dann vorgenommen, wenn eine<br />
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bezüglich<br />
der Grunderwerbsteuer vorgelegt wird.<br />
Häufig versucht der Verkäufer, die Plusvalia auf den Käufer<br />
abzuwälzen. Dies ist aufgrund eines Verbraucherschutzgesetzes<br />
aber nur dann zulässig, wenn es sich bei dem<br />
Verkäufer nicht um einen Unternehmer handelt, der im Rahmen<br />
seiner gewerblichen Tätigkeit die Immobilie verkauft.<br />
Karin Ebermann<br />
sales manager<br />
minkner & partner s.l.<br />
Avenida Rey Jaime I, 109 • E-07180 Santa Ponsa<br />
Tel.: 0034 / 971 695 255 • Fax: 0034 / 971 695 695<br />
karin.ebermann@minkner.com • www.minkner.com