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Ausbildung zur Religionslehrkraft in der EKBO

Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zur Erlangung der endgültigen Lehrbefähigung für das Fach Evangelische Religionslehre in Berlin und Brandenburg. (3. Auflage 2014).

Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zur Erlangung der endgültigen Lehrbefähigung für das Fach Evangelische Religionslehre in Berlin und Brandenburg. (3. Auflage 2014).

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§ 7<br />

Dauer <strong>der</strong> schulpraktischen <strong>Ausbildung</strong><br />

(1) Die Dauer <strong>der</strong> schulpraktischen <strong>Ausbildung</strong> richtet sich nach den <strong>in</strong> den jeweils gültigen<br />

Fassungen <strong>der</strong> Ordnungen <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> Berl<strong>in</strong> (§ 3 Lehrerausbildungs- und<br />

Prüfungsordnung – LAPO) und Brandenburg (§ 14 Ordnung für den<br />

Vorbereitungsdienst – OVP) festgelegten <strong>Ausbildung</strong>szeiten. Die schulpraktische<br />

<strong>Ausbildung</strong> beg<strong>in</strong>nt mit <strong>der</strong> E<strong>in</strong>weisung <strong>in</strong> das Fachsem<strong>in</strong>ar.<br />

(2) Die schulpraktische <strong>Ausbildung</strong> endet mit Ablauf des Tages, an dem die Lehramtsanwärter<strong>in</strong><br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Lehramtsanwärter die Abschließende Kirchliche Prüfung abgelegt<br />

o<strong>der</strong> die Wie<strong>der</strong>holungsprüfung nicht bestanden hat, o<strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Entlassung aus <strong>der</strong><br />

schulpraktischen <strong>Ausbildung</strong>.<br />

(3) Auf die schulpraktische <strong>Ausbildung</strong> können nach Ablegen <strong>der</strong> Ersten Staatsprüfung<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> lehramtsbezogenen gestuften Studiengänge <strong>zur</strong>ückgelegte Zeiten e<strong>in</strong>er<br />

schulpraktischen <strong>Ausbildung</strong> <strong>in</strong> gleichwertigen Sem<strong>in</strong>aren und e<strong>in</strong>er hauptberuflichen<br />

Unterrichtstätigkeit an Schulen nach Maßgabe des jeweiligen staatlichen Rechts durch<br />

die jeweils zuständige staatliche Stelle angerechnet werden.<br />

(4) Die schulpraktische <strong>Ausbildung</strong> kann verlängert werden, wenn<br />

1. die Abwesenheitszeiten <strong>in</strong>sgesamt zehn Wochen übersteigen;<br />

2. e<strong>in</strong>e Wie<strong>der</strong>holungsprüfung abgelegt werden darf.<br />

(5) Die Lehramtsanwärter<strong>in</strong>nen und Lehramtsanwärter s<strong>in</strong>d verpflichtet, an den<br />

Veranstaltungen des Fachsem<strong>in</strong>ars bis drei Wochen vor <strong>der</strong> unterrichtspraktischen<br />

Prüfung und im Falle des Nichtbestehens <strong>der</strong> Prüfung erneut bis drei Wochen vor <strong>der</strong><br />

Wie<strong>der</strong>holungsprüfung teilzunehmen.<br />

§ 8<br />

Beurteilungen<br />

(1) Zwei Wochen vor dem Ende <strong>der</strong> ersten <strong>Ausbildung</strong>shälfte und zwölf Wochen vor dem<br />

Ende <strong>der</strong> zweiten <strong>Ausbildung</strong>shälfte nimmt die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> zuständige Beauftragte, <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong>en o<strong>der</strong> dessen Arbeitsstellenbereich die schulpraktische <strong>Ausbildung</strong> erfolgt,<br />

schriftlich zu Fähigkeiten, Kenntnissen, fachlicher Leistung und Eignung für das<br />

angestrebte Lehramt <strong>der</strong> Lehramtsanwärter<strong>in</strong> o<strong>der</strong> des Lehramtsanwärters nach dem<br />

<strong>Ausbildung</strong>sstand Stellung. Die anleitende Lehrkraft soll dabei gehört werden. Die<br />

Beurteilung schließt jeweils mit e<strong>in</strong>er Note. Sie ist <strong>der</strong> Lehramtsanwärter<strong>in</strong> o<strong>der</strong> dem<br />

Lehramtsanwärter und im Anschluss <strong>der</strong> Fachsem<strong>in</strong>arleitung <strong>zur</strong> Kenntnis zu geben.<br />

(2) Die Fachsem<strong>in</strong>arleitung erstellt unverzüglich unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Beurteilung<br />

nach Absatz 1 und unter E<strong>in</strong>beziehung <strong>der</strong> ausbildungsbegleitenden Modulprüfungen<br />

des Fachsem<strong>in</strong>ars e<strong>in</strong>e Beurteilung über das Ergebnis <strong>der</strong> <strong>Ausbildung</strong> bis zu diesem<br />

Zeitpunkt. Sie schließt mit e<strong>in</strong>er Note. Die Beurteilung ist <strong>der</strong> Lehramtsanwärter<strong>in</strong> o<strong>der</strong><br />

dem Lehramtsanwärter, im Anschluss <strong>der</strong> Leitung des Schulpraktischen Sem<strong>in</strong>ars und<br />

dem Konsistorium <strong>zur</strong> Kenntnis zu geben.<br />

(3) Lehramtsanwärter<strong>in</strong>nen o<strong>der</strong> Lehramtsanwärter, die die Abschließende Kirchliche<br />

Prüfung wie<strong>der</strong>holen dürfen, werden <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel nach <strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong> Zeit, um die die<br />

schulpraktische <strong>Ausbildung</strong> verlängert worden ist, von <strong>der</strong> Fachsem<strong>in</strong>arleitung beurteilt.<br />

Die Fachsem<strong>in</strong>arleitung äußert sich über Fähigkeiten, Kenntnisse, fachliche Leistung<br />

und Eignung für das angestrebte Lehramt <strong>der</strong> Lehramtsanwärter<strong>in</strong> o<strong>der</strong> des<br />

Lehramtsanwärters nach dem <strong>Ausbildung</strong>sstand. Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> zuständige Beauftragte<br />

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