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Ausbildung zur Religionslehrkraft in der EKBO

Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zur Erlangung der endgültigen Lehrbefähigung für das Fach Evangelische Religionslehre in Berlin und Brandenburg. (3. Auflage 2014).

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(2) Den Abschluss <strong>der</strong> Qualifizierungsmaßnahme bildet e<strong>in</strong> 30m<strong>in</strong>ütiges Kolloquium. Es<br />

kann <strong>in</strong> Gruppen mit bis zu drei Teilnehmer<strong>in</strong>nen und Teilnehmern durchgeführt<br />

werden. Die Dauer ist <strong>in</strong> diesem Fall entsprechend zu verlängern. Der thematische<br />

Rahmen umfasst zentrale Bereiche des Lehrkräftehandelns und ist dah<strong>in</strong>gehend mit<br />

<strong>der</strong> Leitung des pädagogisch-theologischen Grundkurses abzustimmen.<br />

(3) Bei Nichtbestehen kann das Kolloquium e<strong>in</strong>mal wie<strong>der</strong>holt werden. Der Zeitpunkt <strong>der</strong><br />

Wie<strong>der</strong>holung liegt <strong>in</strong>nerhalb von vier Wochen nach dem Nichtbestehen. Der Term<strong>in</strong><br />

wird durch die Leitung des Kurses festgelegt.<br />

Abschnitt 3<br />

Berufsbegleitende schulpraktische <strong>Ausbildung</strong><br />

§ 6<br />

Teilnahmevoraussetzungen<br />

(1) Lehrkräfte gemäß §§ 1 und 3 Abs. 2 können an <strong>der</strong> berufsbegleitenden<br />

schulpraktischen <strong>Ausbildung</strong> mit dem Ziel teilnehmen, die AKLPO abzulegen, wenn<br />

a) bei Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> berufsbegleitenden schulpraktischen <strong>Ausbildung</strong> das 50.<br />

Lebensjahr noch nicht vollendet ist,<br />

b) <strong>der</strong> Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des pädagogischtheologischen<br />

Grundkurses gemäß § 5 Abs. 3 vorliegt,<br />

c) die Prognose des Konsistoriums über die dauerhafte Beschäftigung nach<br />

erfolgreichem Abschluss <strong>der</strong> schulpraktischen <strong>Ausbildung</strong> vorliegt und<br />

d) die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> zuständige Beauftragte die Eignung für die Teilnahme an <strong>der</strong><br />

berufsbegleitenden schulpraktischen <strong>Ausbildung</strong> feststellt.<br />

Der Nachweis gemäß Buchstabe b kann durch den Nachweis <strong>der</strong> erfolgreichen<br />

Teilnahme an e<strong>in</strong>er an<strong>der</strong>en gleichwertigen Aus- o<strong>der</strong> Fortbildung ersetzt werden. Die<br />

Entscheidung trifft das Konsistorium.<br />

(2) E<strong>in</strong> Rechtsanspruch auf die Teilnahme an <strong>der</strong> berufsbegleitenden schulpraktischen<br />

<strong>Ausbildung</strong> o<strong>der</strong> auf die Teilnahme zu e<strong>in</strong>em bestimmten Zeitpunkt besteht nicht.<br />

§ 7<br />

Antragstellung<br />

(1) Die Zulassung <strong>zur</strong> Teilnahme an <strong>der</strong> berufsbegleitenden schulpraktischen <strong>Ausbildung</strong><br />

erfolgt auf schriftlichen Antrag. Dieser ist an das Konsistorium zu richten.<br />

(2) Dem Antrag s<strong>in</strong>d<br />

a) e<strong>in</strong> lückenloser tabellarischer Lebenslauf,<br />

b) das Zeugnis über die abgeschlossene Universitätso<strong>der</strong><br />

Hochschulausbildung,<br />

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