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Ausbildung zur Religionslehrkraft in der EKBO

Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zur Erlangung der endgültigen Lehrbefähigung für das Fach Evangelische Religionslehre in Berlin und Brandenburg. (3. Auflage 2014).

Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zur Erlangung der endgültigen Lehrbefähigung für das Fach Evangelische Religionslehre in Berlin und Brandenburg. (3. Auflage 2014).

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gut<br />

befriedigend<br />

ausreichend<br />

mangelhaft<br />

ungenügend<br />

2 = e<strong>in</strong>e Leistung, die den Anfor<strong>der</strong>ungen voll entspricht,<br />

3 = e<strong>in</strong>e Leistung, die den Anfor<strong>der</strong>ungen im Allgeme<strong>in</strong>en entspricht,<br />

4 = e<strong>in</strong>e Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen noch entspricht,<br />

5 = e<strong>in</strong>e Leistung, die den Anfor<strong>der</strong>ungen nicht entspricht, die<br />

jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse<br />

vorhanden s<strong>in</strong>d und die Mängel <strong>in</strong> absehbarer Zeit behoben<br />

werden können und<br />

6 = e<strong>in</strong>e Leistung, die den Anfor<strong>der</strong>ungen nicht entspricht und bei<br />

<strong>der</strong> selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft s<strong>in</strong>d, dass die<br />

Mängel <strong>in</strong> absehbarer Zeit nicht behoben werden können.<br />

Zur differenzierten Bewertung können im Bereich <strong>der</strong> Noten 1 bis 4 Zwischenwerte<br />

durch Erniedrigen o<strong>der</strong> Erhöhen <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen Note um 0,3 gebildet werden; die Noten<br />

0,7 und 4,3 s<strong>in</strong>d dabei ausgeschlossen.<br />

(2) Der Prüfungsausschuss bildet das Gesamtergebnis <strong>der</strong> Prüfung. Dabei s<strong>in</strong>d die<br />

Beurteilung gemäß § 4 Abs. 5 mit 10%, die Beurteilung gemäß § 4 Abs. 6 mit 10%, die<br />

Beurteilung gemäß § 4 Abs. 7 mit 50% und die Beurteilung gemäß § 7 Abs. 2 mit 30%<br />

zu gewichten. Das Gesamtergebnis <strong>der</strong> Prüfung lautet bei e<strong>in</strong>em Notendurchschnitt<br />

bis 1,49 „sehr gut bestanden“,<br />

von 1,50 bis 2,49 „gut bestanden“,<br />

von 2,50 bis 3,49 „befriedigend<br />

bestanden“,<br />

„ausreichend<br />

von 3,50 bis 4,0<br />

bestanden“,<br />

von 4,01 bis 5,0 „mangelhaft“,<br />

von 5,01<br />

„ungenügend“.<br />

Bei <strong>der</strong> Bildung des Gesamtergebnisses werden die ersten beiden Dezimalstellen<br />

h<strong>in</strong>ter dem Komma berücksichtigt. Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung<br />

gestrichen.<br />

(3) Zusätzliche Kennzeichnung <strong>der</strong> Noten <strong>in</strong> <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift durch Wort o<strong>der</strong> Satz ist<br />

statthaft.<br />

(4) Lautet m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e Note gemäß Absatz 1 „ungenügend“ o<strong>der</strong> lauten m<strong>in</strong>destens<br />

zwei dieser Noten „mangelhaft“, so ist die Prüfung nicht bestanden.<br />

(5) Die Prüfungskandidat<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Prüfungskandidat kann verlangen, dass im<br />

unmittelbaren Anschluss an die Prüfung die tragenden Erwägungen <strong>der</strong> Beurteilungen<br />

<strong>der</strong> Prüfungsleistung von <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses o<strong>der</strong><br />

von e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en, von <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied des<br />

Prüfungsausschusses mündlich eröffnet werden.<br />

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