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Ausbildung zur Religionslehrkraft in der EKBO

Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zur Erlangung der endgültigen Lehrbefähigung für das Fach Evangelische Religionslehre in Berlin und Brandenburg. (3. Auflage 2014).

Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zur Erlangung der endgültigen Lehrbefähigung für das Fach Evangelische Religionslehre in Berlin und Brandenburg. (3. Auflage 2014).

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§ 8<br />

Zurücktreten von <strong>der</strong> Prüfung<br />

(1) Bei Vorliegen e<strong>in</strong>es wichtigen Grundes kann <strong>der</strong> Prüfungskandidat<strong>in</strong> o<strong>der</strong> dem<br />

Prüfungskandidaten auf schriftlichen Antrag <strong>der</strong> Rücktritt von <strong>der</strong> Prüfung o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er<br />

Prüfungsleistung gestattet werden. Die Entscheidung liegt beim Konsistorium o<strong>der</strong> im<br />

Eilfall bei <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. E<strong>in</strong>e bereits erbrachte<br />

Prüfungsleistung bleibt erhalten. Im Krankheitsfall hat die Vorlage e<strong>in</strong>es ärztlichen<br />

Zeugnisses beim Konsistorium zu erfolgen.<br />

(2) Tritt die Prüfungskandidat<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Prüfungskandidat ohne Genehmigung von <strong>der</strong><br />

Prüfung o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Prüfungsleistung <strong>zur</strong>ück, so gilt sie als nicht bestanden. Dies gilt<br />

auch, wenn gleichzeitig <strong>der</strong> Antrag auf Entlassung aus <strong>der</strong> schulpraktischen <strong>Ausbildung</strong><br />

gestellt wird. Die Entscheidung trifft die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende des<br />

Prüfungsausschusses.<br />

(3) Im Falle des Rücktritts aus wichtigem Grund bestimmt das Konsistorium den neuen<br />

Prüfungsterm<strong>in</strong>.<br />

(4) Die Prüfungskandidat<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Prüfungskandidat hat <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem ständigen<br />

Vorsitzenden <strong>der</strong> für die Lehramtsausbildung zuständigen staatlichen Stelle<br />

unverzüglich Mitteilung über den Rücktritt zu machen.<br />

§ 9<br />

Ordnungswidriges Verhalten<br />

(1) Vor Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Prüfung ist die Prüfungskandidat<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Prüfungskandidat darüber<br />

zu belehren, welche Hilfsmittel erlaubt und dass die Prüfungsleistungen selbstständig<br />

zu erbr<strong>in</strong>gen s<strong>in</strong>d. Die Belehrung wird <strong>in</strong> <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift festgehalten.<br />

(2) Wird e<strong>in</strong> Täuschungsversuch, e<strong>in</strong>e Täuschung o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> an<strong>der</strong>es erhebliches<br />

ordnungswidriges Verhalten festgestellt, so wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt.<br />

Die Entscheidung trifft <strong>der</strong> Prüfungsausschuss.<br />

(3) Auch nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen <strong>der</strong> Prüfung kann diese<br />

für nicht bestanden erklärt werden, sofern die Prüfungskandidat<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Prüfungskandidat getäuscht hat. Die Entscheidung trifft das Konsistorium. Die<br />

Entscheidung ist <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er Frist von fünf Jahren seit dem Tage <strong>der</strong> mündlichen<br />

Prüfung zulässig.<br />

§ 10<br />

Ergebnis <strong>der</strong> Prüfung<br />

(1) Die e<strong>in</strong>zelnen Prüfungsleistungen s<strong>in</strong>d nach § 4 Abs. 4 und 5 und § 7 Abs. 2 zu<br />

beurteilen. Dabei s<strong>in</strong>d folgende Noten zu verwenden:<br />

sehr gut<br />

gut<br />

1 = e<strong>in</strong>e Leistung, die den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>in</strong> beson<strong>der</strong>em Maße<br />

entspricht,<br />

2 = e<strong>in</strong>e Leistung, die den Anfor<strong>der</strong>ungen voll entspricht,<br />

befriedigend 3 = e<strong>in</strong>e Leistung, die den Anfor<strong>der</strong>ungen im Allgeme<strong>in</strong>en entspricht,<br />

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