Überwachung am Arbeitsplatz - Profiler24
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Recht<br />
Auswertefunktion erstellt, ist eine umfassende Kontrolle<br />
möglich. Anhand der Auswertefunktionen<br />
moderner Telefonanlagen kann neben den Kosten<br />
auch ermittelt werden, ob und wie lange Privatgespräche<br />
geführt werden und der Mitarbeiter in diesen<br />
Zeiten nicht sich seiner Arbeit widmet.<br />
Üblicherweise erfasst werden Zielnummer, Uhrzeit<br />
und Dauer der Gespräche. Hierbei handelt es sich<br />
jedoch um personenbezogene Daten nach § 3 des<br />
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die Verarbeitung<br />
und Nutzung solcher Daten ist nur zulässig, soweit<br />
das Gesetz dies erlaubt oder der Betroffene einwilligt.<br />
Für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses<br />
ist die Speicherung der Telefondaten von Privatgesprächen<br />
jedenfalls nicht erforderlich (LAG Niedersachsen<br />
Urteil vom 13.1.1998 – 2 AZR 267/98). Eine<br />
Lösung bietet hier eine Betriebsvereinbarung oder<br />
eine entsprechende arbeitsvertragliche Regelung.<br />
Problematisch ist die inhaltliche <strong>Überwachung</strong> der<br />
Gespräche. Diese – insbesondere deren Aufzeichnung<br />
– ist nur dann zulässig, wenn beide Gesprächspartner,<br />
also der Mitarbeiter und der Kunde, vor dem<br />
Gespräch darüber informiert werden. In der Praxis<br />
geschieht dies vornehmlich durch eine dem Gespräch<br />
vorgeschaltete Bandansage: „Wir weisen<br />
daraufhin, dass das Gespräch zu Schulungszwecken<br />
/ aus Sicherheitsgründen etc. mitgehört oder aufgezeichnet<br />
werden kann.“ Die Mitarbeiter sollten in<br />
regelmäßigen Abständen über diese Tatsache belehrt<br />
werden, wobei es sich empfiehlt die Belehrung<br />
schriftlich zu dokumentieren und durch den Mitarbeiter<br />
unterschreiben zu lassen.<br />
Internetüberwachung<br />
Auch die E-Mail- und Internetnutzung darf der Arbeitgeber<br />
überwachen. Die Regeln zur Nutzung und<br />
Kontrolle ähneln denen beim Telefonieren. Das<br />
Direktionsrecht erlaubt es dem Arbeitgeber sogar,<br />
sich den Inhalt geschäftlicher E-Mails zeigen zu lassen<br />
oder ein generelles Verbot privater E-Mail-Kommunikation<br />
auszusprechen. Dafür reichen auch eine<br />
Rund-Mail oder ein Aushang. Der Arbeitgeber muss<br />
also keine Änderungskündigung oder Zusatzvereinbarung<br />
treffen. Private E-Mails lesen darf der<br />
Arbeitgeber jedoch nicht. Ausnahmen sind nur zur<br />
Gefahrenabwehr zum Beispiel bei Viren, dringendem<br />
Verdacht auf Verrat von Geschäftsgeheimnissen<br />
oder zur Aufdeckung von Straftaten erlaubt.<br />
Ähnlich wie bei Telefonanlagen gibt es für Computer<br />
ausreichend Software, die zur <strong>Überwachung</strong> eingesetzt<br />
werden kann. Eine gewisse Berühmtheit hat<br />
hier die Firma ProtectComGmbH erlangt. Sie vertreibt<br />
die Software „Orvell Monitoring“ oder<br />
„Webspy“ Hier ist der N<strong>am</strong>e Progr<strong>am</strong>m... Von<br />
Datenschützern bek<strong>am</strong> die Firma daher im Jahr 2006<br />
den „Big Brother Award“ in der Kategorie „<strong>Überwachung</strong><br />
<strong>am</strong> <strong>Arbeitsplatz</strong>“ verliehen.<br />
Betriebsräte haben allerdings ein Mitspracherecht.<br />
Werden sie nicht gehört, können Kündigungen auf<br />
Grund von Kontrollmaßnahmen unwirks<strong>am</strong> sein.<br />
Videoüberwachung<br />
Besonders umstritten ist die Videoüberwachung.<br />
Allein die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher<br />
Räume ist in § 6b des BDSG geregelt. Öffentlich<br />
zugängliche Räume sind etwa der Verkaufsraum,<br />
nicht aber das Lager, wo nur Mitarbeiter Zugang<br />
haben. Dem „Klau“ durch Kunden kann demnach<br />
durch K<strong>am</strong>eras vorgebeugt werden, nicht aber dem<br />
durch die eigenen Angestellten, der oftmals einen<br />
höheren Schaden verursacht. Wichtig hierbei ist,<br />
dass die heimliche <strong>Überwachung</strong> öffentlicher Räume<br />
unzulässig ist. Durch geeignete Maßnahmen,<br />
etwa durch Hinweisschilder muss der Kunde auf die<br />
Videoüberwachung aufmerks<strong>am</strong> gemacht werden.<br />
Die Videobilder dürfen auch nur ausnahmsweise gespeichert<br />
werden, etwa wenn ein konkreter Diebstahl<br />
aufgezeichnet wurde.<br />
Diese Regelung für öffentliche Räume bietet zumindestens<br />
Hinweise dafür, welche Kriterien bei der<br />
Videoüberwachung der übrigen Geschäftsräume zu<br />
beachten sind.<br />
Eine heimliche <strong>Überwachung</strong> ist nur in ganz wenigen<br />
Ausnahmefällen zulässig. Voraussetzung für den<br />
Einsatz ist, dass bereits vor Installation der verdeckten<br />
K<strong>am</strong>era ein konkreter Verdacht besteht, dass der<br />
Mitarbeiter Straftaten besteht. Dann soll nach einem<br />
Urteil des Bundesarbeitsgerichts auch der Einsatz<br />
heimlicher <strong>Überwachung</strong> zur Überführung des Täters<br />
zulässig sein (Bundesarbeitsgericht Urteil vom<br />
27.03.2003 - 2AZR 51/02).<br />
Lediglich vorbeugend darf die heimliche Videoüberwachung<br />
nicht eingesetzt werden. Installiert der<br />
Arbeitgeber dennoch eine derartige Anlage und wird<br />
hierdurch ein Diebstahl entdeckt, kann die Kündigung<br />
nicht auf die Videoaufnahmen gestützt werden.<br />
Das heimlich gedrehte Video wird von den Gerichten<br />
nicht als Beweismittel akzeptiert (Landesarbeitsgericht<br />
Niedersachsen, 19.12.2001 6 Sa<br />
1376/01).<br />
Doch selbst wenn die Mitarbeiter wissen, dass<br />
<strong>Überwachung</strong>sk<strong>am</strong>eras installiert sind, ist eine dauerhafte<br />
<strong>Überwachung</strong>, unabhängig von einem konkreten<br />
Verdacht nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts<br />
unzulässig (BAG 29.06.2004, 1 ABR<br />
21/03). Da bei der Einführung einer Videoüberwachung<br />
der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht<br />
des Betriebsrates hat, könnte sie dann zulässig<br />
sein, wenn der Betriebsrat zustimmt.<br />
Fahrzeugüberwachung<br />
In Geldtransportern wurden sie schon länger verwendet.<br />
GPS-Empfänger mit einer Verbindung zur<br />
Zentrale, die dann immer weiß, wo sich das Fahrzeug<br />
aufhält. Mittlerweile existiert auch auf Deutschlands<br />
Autobahnen eine <strong>Überwachung</strong> aller Lastkraftwagen<br />
über das Mautsystem, das bekanntlich nach<br />
gefahrenen Kilometern abrechnet.<br />
Entscheidungen der Gerichte zu diesem Thema sind<br />
der Redaktion nicht bekannt. Doch auch hier gilt der<br />
allgemeine Grundsatz, dass eine heimliche <strong>Überwachung</strong><br />
jedenfalls unzulässig sein dürfte und bei der<br />
Einführung technischer Kontrollmaßnahmen der<br />
Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht besitzt.<br />
<strong>Überwachung</strong> durch einen Detektiv<br />
Auch diese Form der <strong>Überwachung</strong> ist nur dann<br />
zulässig, wenn der Arbeitgeber einen konkreten Verdacht<br />
gegen seinen Mitarbeiter hegt. Da die Einschaltung<br />
eines Detektives mit hohen Kosten verbunden<br />
ist, stellt sich hier vor allem die Frage, ob der Arbeitgeber<br />
die Kosten von seinem Arbeitnehmer zurückverlangen<br />
kann. Nach der Rechtsprechung besteht<br />
ein Kostenerstattungsanspruch dann, wenn ein<br />
konkreter Verdacht gegen den Angestellten besteht<br />
und der Detektiv den Mitarbeiter einer vorsätzlichen<br />
Vertragsverletzung überführt (Bundesarbeitsgericht<br />
19.09.1998, 8 AZR 5/97).<br />
Zus<strong>am</strong>menfassung<br />
Bei sämtlichen <strong>Überwachung</strong>smaßnahmen ist das<br />
Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers gegenüber<br />
den berechtigten Interessen des Arbeitnehmers abzuwägen.<br />
Eine heimliche Kontrolle ist nur in ganz<br />
wenigen Ausnahmefällen aufgrund eines bereits<br />
bestehenden konkreten Tatverdachts erlaubt. Hinsichtlich<br />
der offenen <strong>Überwachung</strong> und der privaten<br />
Nutzung von Internet und Telefon empfiehlt sich<br />
eine Regelung durch Betriebsvereinbarungen oder<br />
im Arbeitsvertrag.