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Überwachung am Arbeitsplatz - Profiler24

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Recht<br />

Auswertefunktion erstellt, ist eine umfassende Kontrolle<br />

möglich. Anhand der Auswertefunktionen<br />

moderner Telefonanlagen kann neben den Kosten<br />

auch ermittelt werden, ob und wie lange Privatgespräche<br />

geführt werden und der Mitarbeiter in diesen<br />

Zeiten nicht sich seiner Arbeit widmet.<br />

Üblicherweise erfasst werden Zielnummer, Uhrzeit<br />

und Dauer der Gespräche. Hierbei handelt es sich<br />

jedoch um personenbezogene Daten nach § 3 des<br />

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die Verarbeitung<br />

und Nutzung solcher Daten ist nur zulässig, soweit<br />

das Gesetz dies erlaubt oder der Betroffene einwilligt.<br />

Für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses<br />

ist die Speicherung der Telefondaten von Privatgesprächen<br />

jedenfalls nicht erforderlich (LAG Niedersachsen<br />

Urteil vom 13.1.1998 – 2 AZR 267/98). Eine<br />

Lösung bietet hier eine Betriebsvereinbarung oder<br />

eine entsprechende arbeitsvertragliche Regelung.<br />

Problematisch ist die inhaltliche <strong>Überwachung</strong> der<br />

Gespräche. Diese – insbesondere deren Aufzeichnung<br />

– ist nur dann zulässig, wenn beide Gesprächspartner,<br />

also der Mitarbeiter und der Kunde, vor dem<br />

Gespräch darüber informiert werden. In der Praxis<br />

geschieht dies vornehmlich durch eine dem Gespräch<br />

vorgeschaltete Bandansage: „Wir weisen<br />

daraufhin, dass das Gespräch zu Schulungszwecken<br />

/ aus Sicherheitsgründen etc. mitgehört oder aufgezeichnet<br />

werden kann.“ Die Mitarbeiter sollten in<br />

regelmäßigen Abständen über diese Tatsache belehrt<br />

werden, wobei es sich empfiehlt die Belehrung<br />

schriftlich zu dokumentieren und durch den Mitarbeiter<br />

unterschreiben zu lassen.<br />

Internetüberwachung<br />

Auch die E-Mail- und Internetnutzung darf der Arbeitgeber<br />

überwachen. Die Regeln zur Nutzung und<br />

Kontrolle ähneln denen beim Telefonieren. Das<br />

Direktionsrecht erlaubt es dem Arbeitgeber sogar,<br />

sich den Inhalt geschäftlicher E-Mails zeigen zu lassen<br />

oder ein generelles Verbot privater E-Mail-Kommunikation<br />

auszusprechen. Dafür reichen auch eine<br />

Rund-Mail oder ein Aushang. Der Arbeitgeber muss<br />

also keine Änderungskündigung oder Zusatzvereinbarung<br />

treffen. Private E-Mails lesen darf der<br />

Arbeitgeber jedoch nicht. Ausnahmen sind nur zur<br />

Gefahrenabwehr zum Beispiel bei Viren, dringendem<br />

Verdacht auf Verrat von Geschäftsgeheimnissen<br />

oder zur Aufdeckung von Straftaten erlaubt.<br />

Ähnlich wie bei Telefonanlagen gibt es für Computer<br />

ausreichend Software, die zur <strong>Überwachung</strong> eingesetzt<br />

werden kann. Eine gewisse Berühmtheit hat<br />

hier die Firma ProtectComGmbH erlangt. Sie vertreibt<br />

die Software „Orvell Monitoring“ oder<br />

„Webspy“ Hier ist der N<strong>am</strong>e Progr<strong>am</strong>m... Von<br />

Datenschützern bek<strong>am</strong> die Firma daher im Jahr 2006<br />

den „Big Brother Award“ in der Kategorie „<strong>Überwachung</strong><br />

<strong>am</strong> <strong>Arbeitsplatz</strong>“ verliehen.<br />

Betriebsräte haben allerdings ein Mitspracherecht.<br />

Werden sie nicht gehört, können Kündigungen auf<br />

Grund von Kontrollmaßnahmen unwirks<strong>am</strong> sein.<br />

Videoüberwachung<br />

Besonders umstritten ist die Videoüberwachung.<br />

Allein die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher<br />

Räume ist in § 6b des BDSG geregelt. Öffentlich<br />

zugängliche Räume sind etwa der Verkaufsraum,<br />

nicht aber das Lager, wo nur Mitarbeiter Zugang<br />

haben. Dem „Klau“ durch Kunden kann demnach<br />

durch K<strong>am</strong>eras vorgebeugt werden, nicht aber dem<br />

durch die eigenen Angestellten, der oftmals einen<br />

höheren Schaden verursacht. Wichtig hierbei ist,<br />

dass die heimliche <strong>Überwachung</strong> öffentlicher Räume<br />

unzulässig ist. Durch geeignete Maßnahmen,<br />

etwa durch Hinweisschilder muss der Kunde auf die<br />

Videoüberwachung aufmerks<strong>am</strong> gemacht werden.<br />

Die Videobilder dürfen auch nur ausnahmsweise gespeichert<br />

werden, etwa wenn ein konkreter Diebstahl<br />

aufgezeichnet wurde.<br />

Diese Regelung für öffentliche Räume bietet zumindestens<br />

Hinweise dafür, welche Kriterien bei der<br />

Videoüberwachung der übrigen Geschäftsräume zu<br />

beachten sind.<br />

Eine heimliche <strong>Überwachung</strong> ist nur in ganz wenigen<br />

Ausnahmefällen zulässig. Voraussetzung für den<br />

Einsatz ist, dass bereits vor Installation der verdeckten<br />

K<strong>am</strong>era ein konkreter Verdacht besteht, dass der<br />

Mitarbeiter Straftaten besteht. Dann soll nach einem<br />

Urteil des Bundesarbeitsgerichts auch der Einsatz<br />

heimlicher <strong>Überwachung</strong> zur Überführung des Täters<br />

zulässig sein (Bundesarbeitsgericht Urteil vom<br />

27.03.2003 - 2AZR 51/02).<br />

Lediglich vorbeugend darf die heimliche Videoüberwachung<br />

nicht eingesetzt werden. Installiert der<br />

Arbeitgeber dennoch eine derartige Anlage und wird<br />

hierdurch ein Diebstahl entdeckt, kann die Kündigung<br />

nicht auf die Videoaufnahmen gestützt werden.<br />

Das heimlich gedrehte Video wird von den Gerichten<br />

nicht als Beweismittel akzeptiert (Landesarbeitsgericht<br />

Niedersachsen, 19.12.2001 6 Sa<br />

1376/01).<br />

Doch selbst wenn die Mitarbeiter wissen, dass<br />

<strong>Überwachung</strong>sk<strong>am</strong>eras installiert sind, ist eine dauerhafte<br />

<strong>Überwachung</strong>, unabhängig von einem konkreten<br />

Verdacht nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts<br />

unzulässig (BAG 29.06.2004, 1 ABR<br />

21/03). Da bei der Einführung einer Videoüberwachung<br />

der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht<br />

des Betriebsrates hat, könnte sie dann zulässig<br />

sein, wenn der Betriebsrat zustimmt.<br />

Fahrzeugüberwachung<br />

In Geldtransportern wurden sie schon länger verwendet.<br />

GPS-Empfänger mit einer Verbindung zur<br />

Zentrale, die dann immer weiß, wo sich das Fahrzeug<br />

aufhält. Mittlerweile existiert auch auf Deutschlands<br />

Autobahnen eine <strong>Überwachung</strong> aller Lastkraftwagen<br />

über das Mautsystem, das bekanntlich nach<br />

gefahrenen Kilometern abrechnet.<br />

Entscheidungen der Gerichte zu diesem Thema sind<br />

der Redaktion nicht bekannt. Doch auch hier gilt der<br />

allgemeine Grundsatz, dass eine heimliche <strong>Überwachung</strong><br />

jedenfalls unzulässig sein dürfte und bei der<br />

Einführung technischer Kontrollmaßnahmen der<br />

Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht besitzt.<br />

<strong>Überwachung</strong> durch einen Detektiv<br />

Auch diese Form der <strong>Überwachung</strong> ist nur dann<br />

zulässig, wenn der Arbeitgeber einen konkreten Verdacht<br />

gegen seinen Mitarbeiter hegt. Da die Einschaltung<br />

eines Detektives mit hohen Kosten verbunden<br />

ist, stellt sich hier vor allem die Frage, ob der Arbeitgeber<br />

die Kosten von seinem Arbeitnehmer zurückverlangen<br />

kann. Nach der Rechtsprechung besteht<br />

ein Kostenerstattungsanspruch dann, wenn ein<br />

konkreter Verdacht gegen den Angestellten besteht<br />

und der Detektiv den Mitarbeiter einer vorsätzlichen<br />

Vertragsverletzung überführt (Bundesarbeitsgericht<br />

19.09.1998, 8 AZR 5/97).<br />

Zus<strong>am</strong>menfassung<br />

Bei sämtlichen <strong>Überwachung</strong>smaßnahmen ist das<br />

Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers gegenüber<br />

den berechtigten Interessen des Arbeitnehmers abzuwägen.<br />

Eine heimliche Kontrolle ist nur in ganz<br />

wenigen Ausnahmefällen aufgrund eines bereits<br />

bestehenden konkreten Tatverdachts erlaubt. Hinsichtlich<br />

der offenen <strong>Überwachung</strong> und der privaten<br />

Nutzung von Internet und Telefon empfiehlt sich<br />

eine Regelung durch Betriebsvereinbarungen oder<br />

im Arbeitsvertrag.

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